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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.10.1985, Az.: NotZ 3/85

Anwaltsnotar; Steuerberater; Sozietät

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.10.1985
Aktenzeichen
NotZ 3/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13190
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 29.04.1985

Fundstelle

  • DNotZ 1986, 307

Verfahrensgegenstand

Bestellung zum Anwaltsnotar

Amtlicher Leitsatz

Ein Anwaltsnotar kann sich nicht mit einem Steuerberater, der nicht zugleich Rechtsanwalt ist, zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung - BGH, DNotZ 1981, 133).

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 14. Oktober 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie
die Notare Dittmar und Dr. Lamers
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 29. April 1985 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

I.

Der am ... 1947 geborene Antragsteller wurde im Juni 1974 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Wennigsen und dem Landgericht Hannover sowie im Januar 1975 unter Zurücknahme seiner Zulassung bei dem Amtsgericht Wennigsen anderweitig bei dem Amtsgericht Hannover zugelassen. Er hat sich zu gemeinsamer Berufsausübung mit dem Rechtsanwalt und Notar Werner L., der Rechtsanwältin Helga P. und der Steuerberaterin Karin L. zusammengeschlossen, der Ehefrau des Rechtsanwalts L., die nicht Rechtsanwältin ist.

2

Mit Schreiben vom 29. Juni 1984 hat der Antragsteller beantragt, ihn zum Notar mit dem Amtssitz in Hannover zu bestellen. Der Vorstand der Notarkammer hat das Gesuch im Hinblick auf die Senatsentscheidung BGHZ 78, 237 nicht befürwortet. Der Antragsgegner hat die Bestellung zum Notar durch Bescheid vom 12. November 1984 abgelehnt, weil sich der Antragsteller mit der Steuerberaterin Karin L. zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden habe und diese Verbindung auch beibehalten wolle. Der Antragsteller hat rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

3

II.

Das Rechtsmittel ist nach § 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg.

4

1.

Der Senat hat bereits in BGHZ 78, 237 entschieden, daß sich ein Anwaltsnotar nicht zu gemeinsamer Berufsausübung mit einem Steuerberater verbinden darf, der nicht zugleich Rechtsanwalt ist. An dieser Rechtsauffassung, die der Bestellung des Antragstellers zum Notar entgegensteht, hält er nach erneuter Prüfung fest. Unerheblich ist insoweit, daß der Bundesgerichtshof inzwischen in einem Beschluß des Senats für Anwaltssachen vom 4. März 1985 (NJW 1985, 1844) unter bestimmten Voraussetzungen die bisher offene Rechtsfrage (vgl. BGHZ 78, 237, 243) bejaht hat, ob ein Rechtsanwalt Organ einer Steuerberatungsgesellschaft sein könne. Der beschließende Senat hat auf die Frage a.a.O. Seite 243 lediglich mehr beiläufig hingewiesen, ohne seine Entscheidung von ihrer Beantwortung abhängig zu machen.

5

2.

Auch die Ausführungen der Beschwerde geben zu einer anderen rechtlichen Beurteilung der Assoziierungsmöglichkeiten von Anwaltsnotaren keinen Anlaß.

6

a)

Der Antragsteller meint: Aus dem Gesamtzusammenhang der Bundesnotarordnung und des Beurkundungsgesetzes ergebe sich nicht ein rechtsstaatlichen Anforderungen, insbesondere dem Artikel 12 Abs. 1 GG genügendes Verbot für den Anwaltsnotar, seinen Beruf in Sozietät mit einem Steuerberater auszuüben. Das vom Senat angenommene Verbot sei in seinen Voraussetzungen und seinem Inhalt nicht so klar formuliert, daß die davon Betroffenen ihr Verhalten danach bestimmen könnten. Dies trifft nicht zu.

7

aa)

Für das Notaramt ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der Bundesnotarordnung und des Beurkundungsgesetzes mit hinreichender Deutlichkeit der gesetzgeberische Wille, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars zu wahren und jeder nur denkbaren Gefährdung von vornherein entgegenzutreten. Das gilt für den (Nur-)Notar ebenso wie für den Anwaltsnotar. Insbesondere § 1, § 3 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 14 BNotO ist zu entnehmen, daß der Gesetzgeber die Unabhängigkeit des Notaramtes soweit wie irgend möglich sichern und jeder Beeinflussung der Unparteilichkeit durch wirtschaftliche Interessen entgegentreten wollte. Aus dieser Zielsetzung hat die Rechtsprechung geschlossen, daß sich der Anwaltsnotar zwar mit einem anderen Rechtsanwalt zusammenschließen darf, im übrigen aber für Anwaltsnotare wie für Nur-Notare keine anderen Sozietätsmöglichkeiten in Betracht kommen (BVerfGE 54, 237, 248; BGHZ 78, 237, 239; vgl. auch Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 9 Rdn 8; Arndt, BNotO 2. Aufl. § 1 II 4, S. 64).

8

bb)

Soweit der Antragsteller aus der historischen Entwicklung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und aus der Entscheidung BGHZ 64, 214 das Gegenteil herleiten möchte, kann er damit keinen Erfolg haben.

9

Aus der vom Bundesgerichtshof für zulässig erachteten Möglichkeit der Verbindung eines Rechtsanwalts mit "artverwandten" Berufen wie denen des Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers (vgl. BGHZ 35, 385, 390 - Bürogemeinschaft eines Rechtsanwalts mit einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der er als Wirtschaftsprüfer angehört; BGHZ 49, 244, 245 f, 248 ff - Bürogemeinschaft eines Rechtsanwalts mit einer Steuerberatersozietät, der er als Steuerberater angehört) läßt sich nichts für oder gegen berufsrechtliche Assoziierungsverbote für Anwaltsnotare entnehmen. Denn nach der Bestellung zum Notar übt der Rechtsanwalt zwei getrennte Berufe aus, die verschiedene Aufgaben innerhalb der Rechtsordnung erfüllen und deshalb berufsrechtlich unterschiedlich geregelt werden können (BVerfG a.a.O. S. 247). Soweit die Landesjustizverwaltungen vor der Senatsentscheidung BGHZ 78, 237 Sozietäten der vom Antragsteller angestrebten Art "über Jahre" für unbedenklich gehalten haben sollten, folgt daraus nichts für die Beantwortung der Frage, welche Auslegung der Bundesnotarordnung richtig ist.

10

Bei der Prüfung, ob die Sozietät eines Anwaltsnotars mit einem Wirtschaftsprüfer zulässig sei, hat der Senat in BGHZ 64, 214 (218) ausgeführt: Die Entscheidung des Gesetzgebers für eine Vereinbarkeit der Berufe des Rechtsanwalts und des Notars (§ 3 Abs. 2 BNotO) habe für die zu prüfende Frage allerdings insoweit Bedeutung, als diese Vereinbarkeit auch auf Berufe erstreckt werden könne, die der Sache nach einen Ausschnitt aus der Tätigkeit des Rechtsanwalts darstellten. Hierzu rechne der Beruf des Steuerberaters, weil dieser "in Steuersachen eine Tätigkeit ausübt, die zugleich anwaltliche Berufstätigkeit ist (BGHZ 53, 103, 107)". Der Senat hat demgegenüber in BGHZ 78, 237 (241) klargestellt, daß er diesen Satz nur in Zusammenhang mit einem Rechtsanwalt verwendet hat, der zugleich Steuerberater ist. Ein solcher Rechtsanwalt hat lediglich eine zusätzliche Qualifikation für eine Tätigkeit, die er ohnehin ausüben darf (BGHZ 53, 103, 107). Die Gründe gegen die Auffassung, daß es ernste Zweifel an der Zulässigkeit sozietätsmäßiger Zusammenarbeit eines Rechtsanwalts mit einem Nur-Steuerberater nicht geben könne, hat der Senat in BGHZ 78, 237, 243 f dargelegt. Daran hält er fest.

11

Was Klarheit und Erkennbarkeit des hier erörterten Verbots der gemeinsamen Berufsausübung betrifft, so läßt die Beschwerde im übrigen außer acht, daß bei Beschränkungen, die sich auf die Zuwahl eines zweiten, dritten oder weiteren Berufs beziehen, von Verfassungs wegen nicht so strenge Anforderungen gestellt werden wie bei Beschränkungen der Wahl eines Erstberufs (BVerfG - Vorprüfungsausschuß, Beschluß vom 17. Dezember 1980 - 1 BvR 98/80).

12

b)

Die Vermeidung einer Gefährdung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars oder auch nur des Anscheins einer solchen Gefährdung ist der tragende sachliche Grund dafür, daß sich das in Rede stehende gesetzliche Verbot für Anwaltsnotare auch auf den Zusammenschluß mit einem Nur-Steuerberater erstreckt (BGHZ 78, 237, 243 f). Zu Unrecht meint der Antragsteller, wenn die Ausübung beider Berufe in einer Person die Unabhängigkeit des Anwaltsnotars nicht gefährden könne (vgl. BGHZ 53, 103), so sei nicht denkbar, wie durch die Sozietät eines Anwaltsnotars mit einem Nur-Steuerberater der Anschein einer Gefährdung erweckt werden solle. Die Gründe, die zumindest einen solchen Anschein hervorrufen können, hat der Senat in BGHZ 78, 237, 243 f dargelegt. Insbesondere die Erwägung, daß die strengere Berufsauffassung des Rechtsanwalts auch auf seine Tätigkeit als Steuerberater "durchschlägt" (Senat a.a.O. S. 244), entzieht der weiteren Argumentation des Antragstellers den Boden, anderenfalls - d.h. wenn die Verbindung des Anwaltsnotars mit einem Nur-Steuerberater unzulässig sei - sei der Anschein einer Gefährdung erst recht bei Ausübung beider Berufe in einer Person zu besorgen. Ohne Grundlage im Gesetz sind die Ausführungen des Antragstellers zu seiner Ansicht, es sei zur Sicherung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Anwaltsnotars geradezu geboten, ihm - im Gegensatz zum Nur-Notar - die Sozietät mit einem Steuerberater zu ermöglichen, der nicht zugleich Rechtsanwalt ist.

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3.

Das danach bestehende Sozietätsverbot wird durch vernünftige Zwecke des Allgemeinwohls gerechtfertigt; es verletzt nicht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Insoweit wird auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 54, 237, 249 ff) verwiesen.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.

Krohn
Gribbohm
Jähnke
Dittmar
Lamers