Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.10.1980, Az.: NotZ 13/80
Versagung einer vorzeitigen Bestellung zum Notar; Zulässigkeit einer gemeinsamen Berufsausübung eines Anwaltsnotars und eines (Nur-)Steuerberaters; Anschein der Gefährdung von Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notaramts; Allgemeines Sozietätsverbot für (Anwalts-)Notare; Umfang des Tätigkeitsbereichs eines Steuerberaters; Rechtsanwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.10.1980
- Aktenzeichen
- NotZ 13/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 15874
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 03.06.1980 - AZ: Not 2/80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 78, 237 - 245
- DB 1981, 936 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1981, 133-138
- DVBl 1981, 510 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1981, 225-226 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 2735-2737 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Udo Kornblum)
- NJW 1981, 397-399 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Bestellung des Antragstellers zu 2 zum Notar
Prozessführer
1. Rechtsanwalt und Notar Hans T.
2. Rechtsanwalt Gerrit Müller H.
beide G. B. Str. ..., F.
Prozessgegner
Land Hessen - Landesjustizverwaltung -,
vertreten durch den Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht F.
Amtlicher Leitsatz
Ein Anwaltsnotar darf sich mit einem Steuerberater, der nicht zugleich Rechtsanwalt ist, nicht zu gemeinsamer Berufsausübung verbinden (im Anschluß an BGHZ 64, 214 u. 75, 296).
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 13. Oktober 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt,
die Richter Dr. Girisch und Dr. Räfle sowie
die Notare Dr. Groth und Dr. Lamers
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - Senat für Notarsachen - vom 3. Juni 1980 - Not 2/80 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß auch der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Antragstellers zu 1 als unbegründet zurückgewiesen wird.
Die Antragsteller haben die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... 1909 geborene Antragsteller zu 1 ist seit 1950 Rechtsanwalt in Frankfurt am Main und seit 1960 dort auch Notar. Der am ... 1940 geborene Antragsteller zu 2 ist 1972 als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht Frankfurt am Main zugelassen worden, 1977 beim dortigen Oberlandesgericht. Beide haben sich zu gemeinsamer Berufsausübung mit Rechtsanwalt Dr. R. und dem Diplom-Kaufmann und Steuerberater Wolfgang L. zusammengeschlossen, der nicht Rechtsanwalt ist.
Der Antragsteller zu 1 möchte altershalber aus der Praxis ausscheiden. An seine Stelle als Notar soll der Antragsteller zu 2 treten. Dieser hat sich unter der Voraussetzung, daß er das Notariat übernehmen kann, verpflichtet, dem Antragsteller zu 1 eine lebenslängliche Rente von monatlich 1.000 DM, höchstens aber insgesamt 60.000 DM, zu zahlen. Der Antragsteller zu 2 hat deshalb um seine vorzeitige Bestellung zum Notar ersucht. Er bezieht sich auf Abschnitt A I Nr. 6 des Runderlasses des Ministers der Justiz des Antragsgegners in Angelegenheiten der Notare vom 8. Juni 1979 (3835-I/10-1157/76) - JMBl S. 445 -, der folgenden Wortlaut hat:
"Ein Rechtsanwalt kann ferner bei Nichterfüllung der Voraussetzungen nach Nr. 1 Buchst. a und b zum Notar bestelle werden, wenn er die Praxis eines Notars übernehmen will, dessen Amt durch Tod erloschen ist, oder der nach Vollendung des 62. Lebensjahres oder nach einer vom Amtsarzt bescheinigten Berufsunfähigkeit gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 BRAO auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet hat, und wenn der Antragsteller auf Grund rechtlicher Verpflichtung wesentliche Versorgungsleistungen an den Notar oder seine unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen zu erbringen hat. Die Übernahmeverpflichtung ist durch Vorlage des Übernahmevertrages nachzuweisen. In diesem Falle kann die Wartezeit nach Nr. 1 Buchst. a auf sechs Jahre abgekürzt werden, während die Wartezeit nach Nr. 1 Buchst. b ganz entfallen kann."
Durch Bescheid vom 27. März 1980 hat der Antragsgegner das Gesuch mit der Begründung abgelehnt, die gemeinsame Berufsausübung eines Anwaltsnotars mit einem Steuerberater, der nicht auch Rechtsanwalt ist, sei unzulässig. Dagegen haben die Antragsteller rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung eingereicht. Durch Beschluß vom 3. Juni 1980 hat das Oberlandesgericht den Antrag des Antragstellers zu 1 als unzulässig verworfen, den des Antragstellers zu 2 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde beider Antragsteller. Sie bitten zugleich um den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, durch die der Antragsgegner verpflichtet wird, den Antragsteller zu 2 zumindest für die Dauer des Hauptsacheverfahrens zum Notar zu bestellen.
II.
Die Rechtsmittel sind gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässig. Sie haben aber keinen Erfolg.
1.
Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts ist auch der Antrag des Antragstellers zu 1 auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 Abs. 1 BNotO zulässig. Dazu genügt es, daß dieser Antragsteller geltend macht, der Verwaltungsakt beeinträchtige ihn in seinen Rechten. Ob wirklich eine Beeinträchtigung vorliegt, ist eine Frage der Begründetheit des Antrages (Senatsbeschluß vom 8. November 1976 - NotZ 5/76 = NJW 1977, 390 = DNotZ 1977, 180, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 67, 348). Dabei muß nicht notwendig die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts behauptet werden (Senatsbeschluß vom 10. Januar 1975 - NotZ 2/74 = DNotZ 1975, 496). Eine anderweitige Beeinträchtigung des Notars in seiner Rechtsstellung (Senat a.a.O.), nämlich in sonstigen rechtlich geschützten Interessen kann genügen (Senatsbeschlüsse vom 25. November 1974 - NotZ 3/74 = BGHZ 63, 274, ausführlicher abgedruckt in DNotZ 1975, 693 und vom 25. November 1974 - NotZ 4/74 = DNotZ 1975, 420).
So ist es hier. Die vom Antragsgegner in Abschnitt A I Nr. 6 des Runderlasses vom 8. Juni 1979 (JMBl S. 445) geschaffene Möglichkeit der vorzeitigen Bestellung zum Notar dient auch der Versorgung des aus Altersgründen oder wegen Berufsunfähigkeit aus dem Amt scheidenden Notars. Diesem wird zwar kein subjektives Recht auf Bestellung des seine Versorgung übernehmenden Sozius zum Notar zugestanden. Er würde aber durch eine rechtswidrige Versagung der Bestellung in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt. Denn damit droht seine Versorgung, so wie sie sich für ihn aus der von ihm selbst aufgebauten Praxis bieten würde, zu scheitern. Das genügt.
2.
Die Anträge beider Antragsteller sind unbegründet. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu 2 zu Recht die Bestellung zum Notar versagt, weil er eine Sozietät mit einem Steuerberater unterhält und beibehalten will, der nicht zugleich Rechtsanwalt ist.
a)
Die Bundesnotarordnung enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, mit welchen Angehörigen anderer Berufszweige sich ein Anwaltsnotar zu gemeinsamer Berufsausübung verbinden darf (BGHZ 64, 214, 216). § 9 BNotO ist nur zu entnehmen, daß sich ein Nurnotar nicht mit einem Rechtsanwalt, sondern allein mit einem Nurnotar zusammenschließen darf. Aus dem Regelungszusammenhang der Bundesnotarordnung und des Beurkundungsgesetzes ergibt sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit der gesetzgeberische Wille, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars zu wahren und jeder nur denkbaren Gefährdung entgegenzutreten. Das ergibt sich insbesondere aus den §§ 1, 3 Abs. 1, 9 Abs. 1, 14 BNotO, 3 Abs. 1 Nr. 5 BeurkG und gilt für den Nurnotar ebenso wie für den Anwaltsnotar. Dem gesetzlichen Bild des Notaramts entspricht es deshalb, daß sich der Anwaltsnotar zwar mit einem anderen Rechtsanwalt zusammenschließen darf, im übrigen aber für Anwaltsnotare wie für Nurnotare keine anderen Sozietätsmöglichkeiten in Betracht kommen.
Das hat das Bundesverfassungsgericht im Anschluß an den Senatsbeschluß BGHZ 64, 214 für die Sozietät eines Anwaltsnotars mit einem Wirtschaftsprüfer entschieden (Urteil vom 1. Juli 1980 - 1 BvR 247/75 = NJW 1980, 2123 = DNotZ 1980, 556 dort irrtümlich als Urteil vom 29. April 1980 bezeichnet). Dabei hat es hervorgehoben, daß die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notaramts im Interesse einer geordneten Rechtspflege liege und damit dem Allgemeinwohl diene. Es liege weithin im Bereich gesetzgeberischer Gestaltungsfreiheit, mit welchen Mitteln im einzelnen diese Ziele gegen denkbare Gefährdungen gesichert werden sollten. Der Gesetzgeber habe deshalb auch zu entscheiden, wie solche Gefährdungen einzuschätzen seien, die bei einer beruflichen Verbindung des Notars mit einem Wirtschaftsprüfer jedenfalls nicht mit völliger Sicherheit auszuschließen seien, und ob durch das Soziierungsverbot nicht bereits der Anschein einer Gefährdung der Unabhängigkeit des Notars vermieden werden solle. In einer Lage, die keine sichere Prognose zulasse, sei es bei einem in besonderer Weise staatlich gebundenen Beruf dem Gesetzgeber nicht verwehrt, auch vorsorgliche Regelungen zu treffen. Außerdem rechtfertige die Erwägung, daß bei Zulassung derartiger Sozietäten die berufliche Tätigkeit des Anwaltsnotars sich von der des Nurnotars weiter entfernen könnte, die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung.
b)
Das alles gilt in gleichem Maße für die gemeinsame Berufsausübung eines Anwaltsnotars mit einem Steuerberater, der nicht zugleich Rechtsanwalt ist. Auch ein solcher Zusammenschluß fällt unter das allgemeine Sozietätsverbot für (Anwalts)Notare.
aa)
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß der Aufgabenbereich des Steuerberaters lediglich enger ist als der des Rechtsanwalts, weil er nur einen Teil der allgemeinen Rechtsberatung enthält, und infolgedessen alles, was auf dem Gebiet der Steuerberatung der Steuerberater kann und darf, auch der Rechtsanwalt kann und darf. Daraus folgt allerdings, daß ein Rechtsanwalt selbst zugleich Steuerberater sein kann (BGHZ 49, 244, 246 [BGH 04.01.1968 - AnwZ B 10/67]/247), und weiter, daß ein Rechtsanwalt nicht schon deshalb von der Bestellung zum Notar ausgeschlossen ist, weil er selbst zugleich Steuerberater ist (BGHZ 53, 103, 107). Insofern ist die Rechtslage anders als bei einem Rechtsanwalt, der zugleich als Wirtschaftsprüfer tätig bleiben will (Senatsbeschluß BGHZ 75, 296 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]).
bb)
Daß ein Rechtsanwalt, der zugleich Steuerberater ist, selbst zum Notar bestellt werden kann, bedeutet aber nicht, daß er, wenn er Notar ist, sich auch zu gemeinsamer Berufsausübung mit einem Steuerberater verbinden dürfte, der nicht zugleich Rechtsanwalt ist. Das hat der Senat auch nicht in BGHZ 64, 214 zum Ausdruck gebracht, wenn es dort heißt, die Entscheidung des Gesetzgebers für eine Vereinbarkeit der Berufe des Rechtsanwalts und des Notars (§ 3 Abs. 2 BNotO) habe für die dort gestellte Frage insoweit Bedeutung, als diese Vereinbarkeit auf Berufe erstreckt werden könne, "die der Sache nach einen Ausschnitt aus der Tätigkeit des Rechtsanwalts darstellen", wozu der Beruf des Steuerberaters rechne (a.a.O. S. 218). Dieser Satz ist teilweise mißverstanden worden. In jenem Verfahren ging es allein um die Sozietät zwischen einem Anwaltsnotar und einem Wirtschaftsprüfer. Zu der Sozietät gehörte im damaligen Fall außerdem ein Rechtsanwalt, der zugleich Steuerberater war, dagegen kein Steuerberater ohne Anwaltszulassung. Der Senat hat in jener Entscheidung an der erwähnten Stelle keineswegs zu der hier interessierenden Frage Stellung genommen, ob eine Sozietät zwischen einem Anwaltsnotar und einem Steuerberater zulässig ist, der nicht zugleich Rechtsanwalt ist. Er hatte sie damals auch nicht zu entscheiden.
cc)
Die Vereinbarkeit eines anderen Berufs mit dem des Anwaltsnotars läßt sich nicht schon daraus herleiten, ob der Beruf "der Sache nach einen Ausschnitt aus der Tätigkeit des Rechtsanwalts darstellt". Daß die Aufgaben auch ein Rechtsanwalt wahrnehmen könnte, genügt nicht. Es kommt außerdem darauf an, in welcher Weise der "Ausschnitt aus der Tätigkeit des Rechtsanwalts" von dem anderen Berufsangehörigen ausgeübt wird.
So entfalten z.B. Rechtsbeistände, Prozeßagenten und Steuerbevollmächtigte eine Tätigkeit, die der Sache nach zum Aufgabenbereich des Rechtsanwalts gehören. Trotzdem besteht kein Zweifel daran, daß ihr Beruf mit dem des Anwaltsnotars unvereinbar ist, weil sich mit ihnen schon ein Rechtsanwalt, der nicht Notar ist, zu gemeinsamer Berufsausübung nicht verbinden darf (BGHSt 26, 343 = NJW 1976, 1646; BGHSt 27, 390 [BGH 27.02.1978 - AnwSt R 7/77] = NJW 1978, 2254). Die Vereinbarkeit eines Berufs mit dem Notaramt richtet sich deshalb nicht nur nach sachlichen, sondern auch nach persönlichen Merkmalen.
dd)
Der Tätigkeitsbereich des Steuerberaters geht über die eigentliche steuerliche Rechtsberatung weit hinaus. So umfaßt die Hilfeleistung in Steuersachen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG "die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind" (vgl. auch § 33 Satz 2 StBerG). Mit Recht entnimmt das Oberlandesgericht dieser Tätigkeit eine "betriebswirtschaftliche Komponente", ohne die der Steuerberater seiner umfassenden Betreuungspflicht in steuerlichen Angelegenheiten nicht nachkommen kann, wenn er bei der Schaffung der Besteuerungsgrundlagen mitwirkt. Darüber hinaus ist dem Steuerberater gemäß § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG ausdrücklich erlaubt "eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen". Davon wird auch verbreitet Gebrauch gemacht. Insbesondere erwarten erfahrungsgemäß Dauerklienten von ihrem Steuerberater, daß er sie im Bedarfsfall auch in dieser Hinsicht betreut, vor allem bei der Erstellung oder Prüfung von Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen.
Damit aber nähert sich der Tätigkeitsbereich des Steuerberaters zu einem erheblichen Teil dem Aufgabenbereich des Wirtschaftsprüfers, wie er in § 2 Abs. 1 Wirtschaftsprüferordnung umrissen ist. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer schließen sich deshalb auch häufig zu gemeinsamer Berufsausübung zusammen, nicht selten sogar in Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer rechnen auch weitgehend nach einer gemeinsam aufgestellten "Allgemeinen Gebührenordnung für die wirtschaftsprüfenden sowie wirtschafts- und steuerberatenden Berufe (ALLGO)" ab. Das alles zeigt, daß sich ihre Tätigkeit in wesentlichen Bereichen zumindest ähnelt. Dann aber ist es folgerichtet, wenn die Sozietät eines Anwaltsnotars mit einem Steuerberater, der nicht selbst Rechtsanwalt ist, ebenso unzulässig ist, wie die Sozietät mit einem Wirtschaftsprüfer.
c)
Dem steht nicht entgegen, daß ein Rechtsanwalt, der Steuerberater ist und mit dem sich ein Anwaltsnotar auch zu gemeinsamer Berufsausübung verbinden darf, inhaltlich die gleiche Tätigkeit entfalten kann wie ein Steuerberater, der nicht Rechtsanwalt ist.
aa)
Die Stellung des Rechtsanwalts und die des Steuerberaters decken sich nicht (vgl. BGHZ 72, 322, 325 = NJW 1979, 429). Der Rechtsanwalt ist umfassendes unabhängiges Organ der Rechtspflege und hat damit eine herausgehobene Position, auch gegenüber dem Steuerberater. Das kommt z.B. darin zum Ausdruck, daß er in Steuerstrafsachen ohne weiteres zum Verteidiger gewählt werden kann, während Steuerberater nach § 392 AO (1977) insofern Beschränkungen unterliegen. Andererseits haben Rechtsanwälte bei der Berufsausübung strengere Pflichten. So ist es ihnen grundsätzlich verwehrt, Zweigstellen zu unterhalten oder auswärtige Sprechtage abzuhalten (§ 28 BRAO), wohingegen Steuerberater auswärtige Beratungsstellen einrichten dürfen (§ 34 StBerG). Eine der Steuerberatungsgesellschaft (§§ 49 ff StBerG) entsprechende Einrichtung - mit der ihr eigenen Nähe zu gewerblicher Betätigung (BGH NJW 1965, 1804 = DNotZ 1965, 621) - gibt es für den Rechtsanwalt nicht. Er kann auch nicht bei einem Steuerberater angestellt sein, wohl aber umgekehrt ein Steuerberater bei einem Rechtsanwalt (§ 58 Abs. 2 Nr. 1 StBerG). Ob ein Rechtsanwalt überhaupt Organ einer Steuerberatungsgesellschaft sein kann (vgl. § 50 Abs. 2 StBerG), ist zweifelhaft (BGHZ 72, 322, 326 f).
bb)
Bei somit unterschiedlicher Ausgestaltung der Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und des Steuerberaters stellt sich auch die von ihrer beruflichen Tätigkeit insgesamt ausgehende denkbare Gefährdung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notaramts, wenn sie sich mit einem Anwaltsnotar assoziiert haben, verschieden dar. Zumindest der Anschein einer solchen Gefährdung, der mit dem allgemeinen Sozietätsverbot bereits vermieden werden soll, ist bei einem Nur-Steuerberater stärker.
Für ihn ist die Hilfeleistung in Steuersachen mit allen Begleiterscheinungen ganz überwiegender, wenn nicht ausschließlicher Inhalt seiner Berufstätigkeit. Für den Rechtsanwalt und Steuerberater ist sie dagegen zumindest in aller Regel nur ein nicht ausschlaggebender Teil seiner Berufsausübung, der ihn denn auch nicht in gleicher Weise prägt wie den Nur-Steuerberater. Außerdem ist zu erwarten, daß seine strengere Berufsauffassung als Organ der Rechtspflege auch auf seine Tätigkeit als Steuerberater durchschlägt und es damit zu weniger Konfliktslagen für ihn, wenn er selbst Notar ist, oder für den ihm beruflich verbundenen Notar kommen kann. So deckt sich auch das äußere Erscheinungsbild des Berufs eines Rechtsanwalts und Steuerberaters nicht mit dem eines Nur-Stenerberaters.
cc)
Daß unter das gesetzliche Sozietätsverbot für Anwaltsnotare auch der Zusammenschluß mit einem Steuerberater, der nicht zugleich Rechtsanwalt ist, fällt, ist nicht sachfremd, sondern als eine weitere vorsorgliche Regelung gerechtfertigt, auch nur den Anschein der Gefährdung der Unabhängigkeit des Notars zu vermeiden (vgl. auch § 1 Abs. 2 der Allgemeinen Richtlinien für die Berufsausübung der Notare). Die Unabhängigkeit des Notaramts läßt sich zwar nicht gegen jede von der Steuerberatertätigkeit eines Rechtsanwalts ausgehende denkbare Gefährdung sichern, weil die Sozietät des Anwaltsnotars mit einem Rechtsanwalt erlaubt ist, die Hilfeleistung in Steuersachen aber zur Anwaltstätigkeit gehört. Die erheblich weitergehende denkbare Gefährdung aus der beruflichen Verbindung des Notars mit einem Nur-Steuerberater muß aber verhindert werden. Damit wird der Anschein einer Gefährdung der Unabhängigkeit des Notaramts so gering wie möglich gehalten. Das entspricht dem Zweck des allgemeinen Sozietätsverbots für (Anwalts)Notare Außerdem wird verhindert, daß sich das Berufsbild des Anwaltsnotars von dem des Nur-Notars noch weiter entfernen könnte, als das ohnehin der Fall ist. Das ist ein Gesichtspunkt, aus dem auch das Bundesverfassungsgericht (im Urteil vom 1. Juli 1980 a.a.O.) die Rechtfertigung für die Entscheidung des Gesetzgebers mit herleitet, keine Sozietäten des Anwaltsnotars mit anderen Berufen als den Rechtsanwälten zuzulassen.
3.
Zu Unrecht berufen sich die Antragsteller auf Bestands- und Vertrauensschutz, den sie genössen, weil sie sich vor Gründung der Sozietät mit dem Steuerberater beim Antragsgegner erkundigt hätten, ob dagegen Bedenken bestünden.
a)
Nach dem eigenen Vortrag der Antragsteller soll der Antragsgegner solche Bedenken nur unter Hinweis auf die Senatsrechtsprechung in BGHZ 53, 103 und BGHZ 64, 214 zurückgestellt haben. Aus diesen Beschlüssen, die sich durchweg nicht mit der gemeinschaftlichen Berufsausübung eines Anwaltsnotars und eines Steuerberaters, der nicht zugleich Rechtsanwalt ist, befassen, konnten die Antragsteller aber nicht herleiten, daß die von ihnen erstrebte Sozietät zulässig wäre. Das blieb vielmehr offen und zweifelhaft, auch mit Rücksicht auf die ständig wiederholten gegenteiligen Stellungnahmen der Bundesnotarkammer in ihren jährlichen Tätigkeitsberichten (DNotZ 1974, 260, 261; 1976, 259, 261; 1977, 258, 261) sowie die die Zulässigkeit einer Sozietät oder Bürogemeinschaft eines Anwaltsnotars mit einem Nur-Steuerberater ebenfalls verneinende Entscheidung des OLG Schleswig (DNotZ 1977, 125). Es war also für die Antragsteller erkennbar riskant, einen Steuerberater als Sozius aufzunehmen, ohne sich mit ihm über eine mögliche Lösung der Sozietät für den Fall zu verständigen, daß der Antragsteller zu 1 aus Altersgründen sein Notariat auf den Antragsteller zu 2 überleiten wollte. Bei dieser Sachlage kann von einem Bestands- oder Vertrauensschutz keine Rede sein.
b)
Der Antragsgegner war auch nicht gehindert, dem Antragsteller zu 2 die Bestellung zum Notar zu verweigern, obgleich er bisher Sozietäten von Anwaltsnotaren mit Steuerberatern, die nicht zugleich Rechtsanwälte sind, geduldet hat. Die Rechtslage war insofern bisher unklar und unsicher. Wenn der Antragsgegner nicht sofort gegen die Gründung solcher Sozietäten oder Bürogemeinschaften eingeschritten ist, so durften die Betroffenen damit noch nicht sicher sein, daß das auch in Zukunft nicht geschehen werde. Der Zusammenschluß eines Anwaltsnotars mit einem Nur-Steuerberater blieb ein Wagnis und stand unter dem Vorbehalt, bei endgültiger Klärung der Rechtslage zu Ungunsten der Notare vom Antragsgegner nicht mehr hingenommen zu werden. Das gilt zumindest für eine Neubestellung zum Notar, wie sie hier in Frage steht. An ihrer Versagung kann der Antragsgegner nicht deswegen gehindert sein, weil er in der Vergangenheit gegen ähnliche Sozietätsgründungen noch nicht vorgegangen ist.
III.
Das Oberlandesgericht hat nach alledem den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Antragstellers zu 2, im Ergebnis aber auch den des Antragstellers zu 1 zu Recht abgelehnt. Die sofortige Beschwerde beider Antragsteller ist mit der aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen. Der Antrag der Antragsteller auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist damit gegenstandslos.
Streitwertbeschluss:
Der Beschwerdewert wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 111 Abs. 4 BNotO, 201, 202 BRAO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG, 30 Abs. 2 KostO.
Girisch
Räfle
Groth
Lamers