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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.08.1987, Az.: NotZ 4/87

Anwaltsnotar; Rechtsbeistand; Rechtsanwaltskammer; Sozietät

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.08.1987
Aktenzeichen
NotZ 4/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13239
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DNotZ 1988, 256-259
  • NJW 1988, 208-209 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein Anwaltsnotar darf sich mit einem Rechtsbeistand, der Mitglied der Rechtsanwaltskammer ist, nicht zu gemeinsamer Berufsausübung verbinden.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 10. August 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Gribbohm und Goydke sowie
die Notare Dittmar und Dr. Schierholt
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 17. November 1986 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht Celle zugelassen und seit 1983 Anwaltsnotar. Wie er dem Antragsgegner mit Schreiben vom 3. März 1986 mitteilte, übt er seinen Beruf als Rechtsanwalt und Notar in Sozietät mit Rechtsbeistand XXX aus, der Mitglied der Rechtsanwaltskammer Celle ist. Der Antragsgegner ist unter Berufung auf einen Beschluß der 45. Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer vom 30. September 1983 und eine Entscheidung des Notarverwaltungssenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21. April 1986 - VA (Not) 2/86 -in Übereinstimmung mit dem Niedersächsischen Minister der Justiz der Auffassung, daß eine Sozietät zwischen einem Anwaltsnotar und einem "verkammerten" Rechtsbeistand (Kammerrechtsbeistand) unzulässig ist. Er hat dem Antragsteller durch Bescheid vom 3. Juli 1986 aufgegeben, die Sozietät mit dem Rechtsbeistand H|P unverzüglich aufzulösen. Zugleich hat er ihm ein förmliches Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Amtsenthebung für den Fall angedroht, daß der Antragsteller die Auflösung der Sozietät nicht bis zum 30. September 1986 angezeigt habe. Der Antragsteller hält den Bescheid für rechtswidrig. Er hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

2

II.

Das Rechtsmittel ist nach § 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO form- und fristgerecht eingelegt. Es hat jedoch keinen Erfolg.

3

1.

Der angegriffene Bescheid ist ein nach § 111 Abs. 1 BNotO anfechtbarer Verwaltungsakt (vgl. BGHZ 64, 214, 216). Es handelt sich um eine Maßnahme der Dienstaufsicht (vgl. § 92 Nr. 2 BNotO), mit der der Antragsgegner eine Regelung getroffen hat, die sich unmittelbar auf den Antragsteller in seiner Stellung als Notar auswirkt. Die Aufforderung, die Sozietät unverzüglich aufzulösen, die damit verbundene Fristbestimmung, die Androhung eines förmlichen Disziplinarverfahrens für den Fall der Nichtbefolgung und die Rechtsmittelbelehrung lassen an dem Charakter der Maßnahme als Verwaltungsakt keinen Zweifel.

4

2.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen. Die Sozietät des Antragstellers mit dem Rechtsbeistand XXX ist unzulässig.

5

a)

Für das Notaramt ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der Bundesnotarordnung und des Beurkundungsgesetzes mit hinreichender Deutlichkeit der gesetzgeberische Wille, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars zu wahren und jeder nur denkbaren Gefährdung von vornherein entgegenzutreten. Das gilt für den Nurnotar ebenso wie für den Anwaltsnotar. Insbesondere § 1, § 3 Abs. 1, § 9 Abs. 1,§ 14 BNotO ist zu entnehmen, daß der Gesetzgeber die Unabhängigkeit des

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Notaramtes soweit wie irgendmöglich sichern und jeder Beeinflussung der Unparteilichkeit durch wirtschaftliche und sonstige Interessen entgegenwirken wollte. Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, daß sich der Anwaltsnotar zwar mit einem anderen Rechtsanwalt zusammenschließen darf, im übrigen aber für Anwaltsnotare wie für Nurnotare andere Sozietätsmöglichkeiten nicht in Betracht kommen (BVerfGE 54, 237, 248; BGHZ 78, 237, 239; vgl. auch Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 9 Rdn. 8; Arndt BNotO 2. Aufl. § 1 II 4, S. 63 ff.).

7

b)

Das daraus folgende weitreichende Verbot der gemeinsamen Berufsausübung mit Angehörigen anderer freier Berufe, das als Regelung der Berufsausübung dem Gesetzesvorbehalt des Artikels 12 Abs. 1 Satz 2 GG genügt (vgl. BVerfG a.a.O. S. 247), gilt auch für den Zusammenschluß eines Anwaltsnotars mit einem Kammerrechtsbeistand.

8

aa)

Allerdings hat sich die Stellung der Rechtsbeistände, die sich im Besitz einer uneingeschränkten oder unter Ausschluß lediglich des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung befinden und gemäß § 209 BRAO n.F. in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen sind, gegenüber früher erheblich geändert. Sie ist weitgehend der des Rechtsanwalts angeglichen (BGHZ 83, 350, 354). Bei der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer werden die Versagungsgründe beachtet, welche für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gelten (BGHZ 83, 350; BGH, Beschluß vom 29. März 1982 -AnwZ (B) 33/81 = NJW 1982, 1881 LS; BGH, Beschluß vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 32/81 = BRAK-Mitt. 1982, 128). Ist der Rechtsbeistand Kammermitglied, so hat er die vollen Mitgliedschaftsrechte und -pflichten. Er untersteht der Aufsicht des Vorstands der Rechtsanwaltskammer und der Ehrengerichtsbarkeit für Rechtsanwälte. Seine Befugnisse sind erweitert. Er darf vor dem Amtsgericht uneingeschränkt als Prozeßvertreter auftreten (vgl. BGHZ 83, 350, 356). Unter diesen Voraussetzungen sind die Berufe des Rechtsanwalts und des Rechtsbeistands ihrem Wesen nach nicht mehr grundsätzlich unvereinbar (vgl. dagegen BGHZ 65, 27 6, 278 ff.). Es ist deshalb folgerichtig, daß der Rechtsanwalt - anders als früher (§ 84 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts - RARichtl - vom 21. Juni 197 3) - nunmehr einen Rechtsbeistand bei sich beschäftigen darf, falls es sich um ein Kammermitglied handelt (BGH, Beschluß vom 27. September 1982 - AnwZ (B) 12/82 = MDR 1983, 312; § 84 RARichtl -Ausgaben 1982 und 1987); auch ist eine Sozietät beider nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. BGH MDR 1983, 312, 313; Beschluß vom 30. Juni 1986 - AnwZ (B) 17/86 = BRAK-Mitt. 1986, 223).

9

bb)

Der Antragsteller geht jedoch fehl, wenn er meint, aus der - hier unterstellten - Zulässigkeit, daß sich ein Rechtsanwalt und ein Kammerrechtsbeistand zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen, ergebe sich ohne weiteres, daß auch ein Anwaltsnotar eine solche Sozietät eingehen dürfe. Aus der vom Bundesgerichtshof für zulässig erachteten Möglichkeit der Verbindung eines Rechtsanwalts mit "artverwandten" Berufen wie denen des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters (vgl. BGHZ 35, 385, 390 - Bürogemeinschaft eines Rechtsanwalts mit einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der er als Wirtschaftsprüfer angehört; BGHZ 49, 244, 245 f., 248 ff. - Bürogemeinschaft eines Rechtsanwalts mit einer Steuerberatersozietät, der er als Steuerberater angehört) läßt sich nichts für oder gegen berufsrechtliche Assoziierungsverbote für Anwaltsnotare herleiten. Denn nach der Bestellung zum Notar übt der Rechtsanwalt zwei getrennte Berufe aus, die verschiedene Aufgaben innerhalb der Rechtsordnung erfüllen und deshalb berufsrechtlich unterschiedlich geregelt werden können (BVerfG a.a.O. S. 247; BGHZ 64, 214, 218; 75, 296, 297). So hat der Senat bereits ausgesprochen, daß sich ein Anwaltsnotar nicht mit einem Wirschaftsprüfer (BGHZ 64, 214; 75, 296) oder einem Steuerberater, der nicht zugleich Rechtsanwalt ist (BGHZ 78, 237; Beschluß vom 14. Oktober 1985 - NotZ 3/85), zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden darf, obwohl einem Rechtsanwalt eine solche Verbindung gestattet ist (vgl. § 30 RARichtl).

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cc)

Es liegen sachliche Gründe vor, die eine Sozietät des Anwaltsnotars mit einem Kammerrechtsbeistand nicht zulassen. Das dem Regelungszusammenhang der Bundesnotarordnung und des Beurkundungsgesetzes zu entnehmende Assoziierungsverbot soll schon den Anschein einer Gefährdung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars vermeiden, dessen Amt in sachlich bedingter Nähe zumöffentlichen Dienst steht. Bei einem in besonderer Weise staatlich gebundenen Beruf wie dem des Notars ist es dem Gesetzgeber auch nicht verwehrt, vorsorgliche Regelungen zu treffen, um Unzuträglichkeiten entgegenzuwirken (BVerfG a.a.O. S. 250; BGHZ 78, 237, 240). Der Umstand, daß die Tätigkeit des Rechtsbeistands der Sache nach zum Aufgabenbereich des Rechtsanwalts gehört (vgl. BGHZ 78, 237, 241) und daß der durch die berufsständische Organisation bedingte Unterschied zwischen beiden Berufen mit der Aufnahme des Rechtsbeistands in die Rechtsanwaltskammer aufgehoben wird (BGHZ 83, 350, 358), reicht nicht aus, die Unterschiede auszugleichen, die nach Vor- und Ausbildung zwischen Rechtsanwalt und Rechtsbeistand bestehen. Der Senat hat schon früher darauf hingewiesen, daß sie - auch für die Frage der Assoziierung - von Bedeutung sind (BGHZ 65, 27 6, 27 8 f.).

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Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft setzt die Befähigung zum Richteramt voraus (§ 4 BRAO), also grundsätzlich eine bestimmte Schulbildung, ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität, die Ableistung eines staatlich vorgeschriebenen und überwachten Vorbereitungsdienstes und die Ablegung zweier Staatsprüfungen (§ 5 Abs. 1 DRiG). Der Rechtsbeistand braucht dagegen keine bestimmte Vor- und Ausbildung. Er hat lediglich seine Sachkunde und Eignung darzulegen (§ 8 AVO RBerG). Der Rechtsanwalt ist von Gesetzes wegen ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO). Er allein ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter der Rechtsuchenden in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO). Er kann in weiterem Umfang vor Gerichten auftreten als der Kammerrechtsbeistand. Es ist nicht willkürlich, in dieser durch eine besondere Ausbildung erworbenen beruflichen Qualifikation des Rechtsanwalt eine wesentliche Voraussetzung dafür zu sehen, daß bei einer Sozietät mit einem Anwaltsnotar der Anschein vermieden wird, durch das berufliche Zusammenwirken werde dessen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bei der Amtsausübung beeinträchtigt. Hinzu kommt, daß die berufliche Qualifikation es dem Rechtanwalt ermöglicht, nach Ablauf bestimmter Wrtzeiten selbst Anwaltsnotar zu werden. Gerade dies ist dem Rechtsbeistand versagt, weil er - auch in seiner Eigenschaft als Mitglied der Rechtsanwaltskammer - über § 209 BRAO n.F. nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden darf. E kann nicht Richter bei den Gerichten der Ehrengerichtsbarkeit sein (§§ 94, 101, 106 Abs. 2, § 209 Satz 2 BRAO). Es ist ihm nicht gestattet, als Kammermitglied die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt zu führen (BGH, Beschluß vom 27. September 1982 - AnwZ (B) 13/82).

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dd)

Demgegenüber fällt es nicht ins Gewicht, daß es der Senat in einem besonderen Fall für zulässig gehalten hat, einen Kammerrechtsbeistand zum Notarvertreter (§ 39 BNotO) zu bestellten (Beschluß vom 17. Januar 1983 - NotZ 21/82 - DNotZ 1983, 772). Entscheidend war dort, daß der Vertreter als Notarpraktikant im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart die Befähigung zum Notaramt hatte, wie § 39 Abs. 3 Satz 1 BNotO es voraussetzt. Im Hinblick auf seine Kammermitgliedschaft wurde seine Tätigkeit als Rechtsbeistand lediglich nicht als Hindernis (im Sinne einer nicht genehmigungsfähigen Nebentätigkeit, § 8 BNotO) gewertet, das der Bestellung zum (icht ständigen) Vertreter des Anwaltsnotars entgegengestanden hätte. Diese Befähigung zum Notaramt hat der Antragsteller (1) nicht.

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3.

Nach allem ist die sofortige Beschwerde zurückzuweisen, ohne daß es auf weiteres ankommt.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.

Krohn
Gribbohm
Goydke
Dittmar
Schierholt

(1) Red. Anm.:

("Antragsteller" korrigiert durch "Kammerrechtsbeistand H." (siehe Verknüpfung zum Korrekturbeschluss am Ende des Dokuments)