Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.10.1986, Az.: NotZ 14/86
Ortszusatz; Notar; Amtspflicht; Nichtamtlicher Briefbogen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.10.1986
- Aktenzeichen
- NotZ 14/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 13353
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DNotZ 1987, 449
Amtlicher Leitsatz
Auch auf einem nichtamtlichen Briefbogen ist dem Notar die Verwendung des Ortszusatzes "Deutsches Reich - Franz. Zone" untersagt.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 13. Oktober 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Goydke und Winter sowie
die Notare Dr. Beckhoff und Dr. Schierholt
beschlossen:
Tenor:
Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen.
Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller war hauptamtlicher Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Zweibrücken mit dem Amtssitz in Zweibrücken. Im nichtamtlichen Schriftverkehr - auch mit Behörden, einer internationalen Notarvereinigung und ausländischen Kollegen - verwendete er mit Namen und Amtsbezeichnung versehene Briefbögen, auf denen der Ortsangabe "Zweibrücken" der kleingedruckte Zusatz "(Deutsches Reich - Franz.Zone)" beigefügt war. Durch Verfügung vom 18. April 1985 wies ihn der Antragsgegner im Wege der Dienstaufsicht an, die Verwendung eines Briefbogens mit diesem Zusatz auch im nichtamtlichen Schriftverkehr, soweit der Antragsteller darin als Notar ausgewiesen war, zu unterlassen.
Den rechtzeitig gestellten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen. Nach Einlegung der sofortigen Beschwerde ist der Antragsteller auf seinen Antrag aus dem Notaramt entlassen worden. Beide Beteiligte haben daraufhin das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt und beantragt, jeweils dem Gegner die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
II.
Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (Senatsbeschlüsse vom 15. Juli 1969 - NotZ 1-2/69, DNotZ 1970, 56, 57; v. 2. Oktober 1972 - NotZ 4/71, DNotZ 1973, 438; v. 29. Oktober 1973 - NotZ 6/72, DNotZ 1975, 47; v. 28. November 1977 - NotZ 9/77).
Die gerichtlichen Kosten sind in rechtsähnlicher Anwendung des § 91 a ZPO zu verteilen. Bei der zu treffenden Billigkeitsentscheidung kommt es in erster Linie darauf an, ob das Begehren des Antragstellers in der Hauptsache ohne die Erledigung erfolgreich gewesen wäre (Senat a.a.O. und in BGHZ 67, 343, 345 f). Erfolg versprach die sofortige Beschwerde des Antragstellers nicht. Der Senat teilt die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß der Antragsteller durch Verwendung des beanstandeten Briefkopfes die Amtspflicht aus § 14 Abs. 3 Satz 1 BNotO verletzt hat, sich durch sein Verhalten auch außerhalb seines Berufes der Achtung und des Vertrauens, die seinem Beruf entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. Der Antragsgegner war deshalb als Aufsichtsbehörde (§ 92 Nr. 1 BNotO) berechtigt, das pflichtwidrige Verhalten des Antragstellers durch Unterlassungsverfügung zu untersagen (§ 93 Abs. 1 BNotO; vgl. Seybold/Hornig, BNotO 5. Aufl. § 93 Rz. 1, 4). Die Gerichtskosten beider Instanzen sind deshalb dem Antragsteller aufzuerlegen.
Die Erstattung der Auslagen der Beteiligten richtet sich bei der Erledigungserklärung nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG (vgl. die bereits zitierten Senatsbeschlüsse v. 15. Juli 1969, 29. Oktober 1973 und 28. November 1977). Nach dieser Vorschrift haben die Beteiligten die ihnen erwachsenen Auslagen grundsätzlich selbst zu tragen. Eine Erstattung durch andere Beteiligte setzt voraus, daß im Einzelfall besondere Gründe bestehen, die eine Kostenerstattung als billig erscheinen lassen. Solche Gründe liegen hier nicht vor.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Goydke
Winter
Beckhoff
Schierholt