Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.11.1977, Az.: NotZ 9/77
Kostenerstattung in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.11.1977
- Aktenzeichen
- NotZ 9/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 13277
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 91a ZPO
- § 13a Abs. 1 S. 1 FGG
Verfahrensgegenstand
Ernennung zum Notar
Prozessführer
Notarassessor Martin K., E.straße ..., N.
Prozessgegner
Bayerisches Staatsministerium der Justiz in M.
Sonstige Beteiligte
Notarassessor Jörg Z., Am A., M. -
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 28. November 1977
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters Dr. Vogt,
der Richter Dr. Girisch und Dr. Krohn sowie
der Notare Fortmann und Dr. Groth
beschlossen:
Tenor:
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung des Antragstellers und des Antragsgegners ist nur noch über die Kosten zu entscheiden (Arndt BNotO § 111 Anm. 8.1).
Die gerichtlichen Kosten sind in rechtsähnlicher Anwendung des § 91 a ZPO zu verteilen. Bei der zu treffenden Billigkeitsentscheidung kommt es in erster Linie darauf an, ob das Begehren in der Hauptsache ohne die Erledigung erfolgreich gewesen wäre. Eine derartige Erfolgsaussicht bestand hier nicht. Der Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts hatte den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen, weil der Mitbewerber Z., der mit Rücksicht auf geleisteten Grundwehrdienst in den Prüfungsjahrgang 1971/II des Antragstellers "vorgestuft" worden war, diesem gegenüber vorberechtigt war (vgl. hierzu den Beschluß des Senats vom 13. Juni 1977 - NotZ 3/77 = NJW 1977, 1962). Da keine besonderen Umstände gegen eine Belastung des Antragstellers mit den Gerichtskosten sprechen, sind ihm diese aufzuerlegen.
Die Erstattung der Auslagen der Beteiligten richtet sich bei der Erledigungserklärung nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG (Beschluß des Senats vom 5. Dezember 1966 - NotZ 2/66 = DNotZ 1967, 330). Nach dieser Vorschrift haben in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit die Beteiligten die ihnen erwachsenen Kosten grundsätzlich selbst zu tragen. Eine Erstattung durch andere Beteiligte setzt voraus, daß im Einzelfall besondere Gründe bestehen, die eine Kostenerstattung als billig erscheinen lassen (Jansen FGG 2. Aufl. § 13 a Rdn. 20; Keidel/Winkler FGG 10. Aufl. § 13 a Rdn. 23, 44; Zimmermann, RPfleger 1959, 387, 388; BayObLGZ 1963, 183, 190; KG RPfleger 1959, 385, 386 und NJW 1965, 1538, 1540; OLG Hamm RPfleger 1958, 187, 189). Solche besonderen Gründe liegen hier nicht vor. Daher ist es hier nicht geboten, eine Erstattung der Auslagen anzuordnen. Denn die Anrechenbarkeit von Wehrdienstzeiten warf eine Reihe schwieriger Rechtsfragen auf, die über den Einzelfall hinaus der höchstrichterlichen Klärung bedurften.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 202 Abs. 2 und 3 BRAO, 30 Abs. 2 KostO.
Girisch
Krohn
Fortmann
Dr. Groth