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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.12.1966, Az.: NotZ 2/66

Entscheidung über die Gerichstkosten nach billigem Ermessen ; Eignung des Bewerbers nach seiner Persönlichkeit für das Amt des Notars; Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens ; Vorwürfe des Meineides, der Urkundenunterdrückung und des Prozessbetruges

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.12.1966
Aktenzeichen
NotZ 2/66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 12255
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 16.05.1966

Fundstelle

  • DNotZ 1967, 330-331

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
in der Sitzung vom 5. Dezember 1966
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann,
der Notare Wolff I und Becker sowie
der Bundesrichter Dr. Arndt und Börtzler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarangelegenheiten des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Mai 1966 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der außergerichtlichen Kosten zu tragen.

Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 280 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die frist- und formgerecht gemäß § 111 Abs. 4 BNotO, § 42 BRAO eingelegte Beschwerde ist unbegründet, da der Entscheidung des Oberlandesgerichts im Ergebnis beizutreten ist.

2

I.

Über die Gerichtskosten des ersten Rechtszuges war allerdings entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nach billigem Ermessen zu entscheiden. Denn die Beteiligten hatten übereinstimmend das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Darin lag nach allgemeinen prozeßrechtlichen Grundsätzen keine Antragsrücknahme. Die eindeutige und dem Verfahrensablauf entsprechende Erklärung des Antragstellers, er erkläre die Hauptsache für erledigt, nachdem er zum Notar ernannt war und nunmehr sich eine Entscheidung über den Zwischenstreit erübrigte, durfte nicht in eine ganz andere Prozeßhandlung umgedeutet werden.

3

Die nach § 111 BNotO hier in Betracht kommende Kostenbestimmung des § 201 BRAO regelt diesen Fall nicht. Dem Senat erscheint es aber angemessen, die Bestimmung des § 91 a ZPO auch für diesen Fall gleicher Interessenlage rechtsähnlich anzuwenden. Das hat der Bundesgerichtshof für den Bereich der Rechtsanwaltsordnung bereits ausgesprochen (BGH, Beschluß vom 11. Dezember 1961 AnwZ (B) 35/61). Danach hätte das Oberlandesgericht über die Gerichtskosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen entscheiden müssen.

4

Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten regelte sich nach § 13 a FGG (über § 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 6 BRAO), wie das Oberlandesgericht richtig angenommen hat. Danach kann das Gericht die völlige oder teilweise Erstattung notwendiger außergerichtlichen Kosten durch einen anderen Beteiligten anordnen, wenn das der Billigkeit entspricht.

5

II.

Bei dieser Billigkeitsentscheidung war in erster Linie zu berücksichtigen, welche Erfolgsaussichten das Begehren des Antragstellers hatte. Der Senat stimmt insoweit dem Oberlandesgericht zu, daß der Antrag ohne die Erledigung abzuweisen gewesen wäre, so daß es der Billigkeit entsprach, die Gerichtskosten dem Antragsteller aufzuerlegen und von einer Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten durch den Antragsgegner abzusehen, nachdem dieser erklärt hat, seine außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu wollen.

6

Der Antragsteller hatte beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten heranzuziehen und seine persönliche Eignung selbständig zu prüfen, ohne den Fortgang des Ermittlungsverfahrens abzuwarten. Das war jedenfalls der Sinn des Antrages. Damit griff der Antragsteller eine dem pflichtmäßigen Ermessen des Antragsgegners unterliegende Maßnahme an. Denn nach § 6 BNotO hatte der Antragsgegner zu prüfen, ob der Bewerber nach seiner Persönlichkeit für das Amt des Notars geeignet war. Weder die Bundesnotarordnung noch die AV des Justizministers vom 11. April 1961 über Angelegenheiten der Notare (JMBl NRW 1961, 97) enthalten Bestimmungen oder Anweisungen, wie der Justizminister diese Prüfung vorzunehmen hat. Damit gelten für ihn die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze, wonach jeder Beamte sein Amt sachlich und unparteiisch auszuüben und nach seinem pflichtgemäßen Ermessen diejenigen Maßnahmen zu treffen hat, die zur Erfüllung seiner Aufgabe notwendig sind.

7

Nach § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO konnte dann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur darauf gestützt werden, daß der Antragsgegner die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe. Dazu hätte etwa der Vortrag gehört, daß sich der Antragsgegner von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen oder Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen habe, die schlechterdings dafür ungeeignet waren. Derartige Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

8

Die von dem Anzeigenden Scheidler erhobenen Vorwürfe des Meineides, der Urkundenunterdrückung, des Prozeßbetruges usw. waren schwer; falls sie sich auch nur teilweise bestätigt hätten, hätte darf Ministerium die persönliche Eignung des Antragstellers zur Ernennung zum Notar verneinen müssen. Das Ministerium mußte deshalb diesen Fragen nachgehen.

9

Der Antrag, die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten heranzuziehen, war schon deshalb unbegründet, weil das Ministerium und der von ihm mit den Ermittlungen beauftragte Oberlandesgerichtspräsident diese Akten bereits herangezogen, durchgearbeitet und den Inhalt in Aktenvermerken niedergelegt hatten. Es unterlag weiter dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, ob sie den Ausgang des schwebenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens abwarten oder sich anhand der bisherigen Akten ein eigenes Urteil bilden oder gar eigene Erhebungen anstellen wollte. Denn in derartigen Verwaltungsverfahren ist die Behörde - beim Fehlen näherer Bestimmungen - weder, an Beweisanträge gebunden noch in der Auswahl der Beweismittel beschränkt. Es erscheint sachgemäß und keinesfalls fehlerhaft, daß das Ministerium hier von eigenen Ermittlungen zunächst abgesehen und für einige Zeit den Ausgang des schwebenden staatsanwaltschaftlichen Verfahrens abwartete. Denn die Staatsanwaltschaft ist die berufene Behörde zur Aufklärung der Vorwürfe strafbarer Handlungen, und erfahrungsgemäß tritt eine Verzögerung ein, wenn mehrere Behörden gleichzeitig denselben Vorgang bearbeiten und aufklären wollen. Nach dem Inhalt der vorgelegten Akten hatte das Ministerium auch nicht übersehen, daß der Anzeigende S. wiederholt unberechtigte Vorwürfe gegen den Antragsteller erhoben hatte; es durfte aber die Vorwürfe nicht einfach völlig unbeachtet lassen, zumal einer der Vorwürfe immerhin zu einer Verurteilung des Antragstellers geführt hatte.

10

Dasselbe gilt auch für das erneuerte Vorfahren auf Ableistung des Offenbarungseides, weil Scheidler sich darauf in seiner Beschwerde gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens berufen hatte und gerade der Vorwurf einer Eidesverletzung oder Urkundenunterdrückung von besonderer Bedeutung für dieses Verfahren war. Es war also sachgemäß, daß das Ministerium auch den Ausgang dieses Verfahrens abwartete. Dagegen spricht nicht, daß das Ministerium nicht auch die Entscheidung über die Beschwerden des Anzeigenden abgewartet, sondern den Oberlandesgerichtspräsidenten am 10. Dezember 1965 angewiesen hatte, nunmehr sachlich zu entscheiden. Denn damit, hatte jedenfalls die zuständige Behörde die Vorwürfe abschließend geprüft, nun durfte sich das Ministerium gerade unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Anzeigenden mit dieser einmaligen Prüfung begnügen. Die bis dahin eingetretene Verzögerung des Verfahrens war auch nicht unangemessen.

11

Insgesamt zeigt sich jedenfalls, daß der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung im Zeitpunkt der Erledigungserklärung aussichtlos war. Damit erweist sich die angegriffene Entscheidung in vollem Umfang als zutreffend, so daß die Beschwerde zurückgewiesen werden muß.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 111 Abs. 4 BNotO, § 42 BRAO, § 131 KostO, § 13 a FGG.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 280 DM festgesetzt.

Glanzmann
Wolff
Becker
Dr. Arndt Börtzler