Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.10.1972, Az.: NotZ 4/71
Kostenentscheidung bei Erledigung eines streitigen Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.10.1972
- Aktenzeichen
- NotZ 4/71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 12744
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DNotZ 1973, 438
Verfahrensgegenstand
Ablehnung einer Bestellung zum Anwaltsnotar
Der Bundesgerichtshof - Senat für Notarsachen -
hat in der Sitzung am 2. Oktober 1972
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters Dr. Vogt,
der Richter Dr. Arndt und Bortzler
sowie der Notare Dr. Groth und Dr. Kaiser
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Der Antragsteller hat die Hälfte der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller ist seit dem 24. Februar 1970 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Tostedt und dem Landgericht Stade zugelassen. Er hatte seine Kanzlei zuletzt in Hittfeld, das zum Amtsgerichtsbezirk Tostedt gehört. Am 20. Dezember 1970 hat er beantragt, ihn zum Notar mit dem Amtssitz in Hittfeld zu bestellen. Der Antrag wurde durch Bescheid des Antragsgegners vom 15. März 1971 abgelehnt, weil der Antragsteller die dreijährige Wartezeit der Ortsansässigkeit noch nicht erfüllt habe.
Dagegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung nach § 111 BNotO beantragt. Das Oberlandesgericht - Senat für Notarsachen - hat durch Beschluß vom 6. September 1971 den Bescheid aufgehoben und den Antragsgegner verpflichtet, den Antragsteller erneut zu bescheiden. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht insbesondere ausgeführt: Der Bescheid ergebe nicht, daß der Antragsgegner die örtlichen Verhältnisse ausreichend dahin geprüft habe, ob ein Bedürfnis für die Bestellung eines Notars nicht deshalb zu bejahen sei, weil es sich bei Hittfeld um eine Ortschaft von größerer eigener wirtschaftlicher Bedeutung handele.
Dagegen richteten sich die frist- und formgerecht eingelegten sofortigen Beschwerden des Antragstellers und des Antragsgegners. Während des Beschwerdeverfahrens wurde der Antragsteller zum Anwaltsnotar mit dem Amtssitz in Freiburg (Elbe) ernannt. Die Beteiligten erklärten daraufhin das Verfahren in der Hauptsache als erledigt und verzichteten auf Erstattung außergerichtlicher Kosten.
In einem solchen Falle der Erledigung eines streitigen Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit, um das es sich hier im Verfahren nach § 111 BNotO handelt, ist über die Kosten des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO zu entscheiden (BGH Beschluß vom 5. Dezember 1966 - NotZ 2/66 = DNotZ 1967, 330; für Anwaltssachen siehe BGHZ 50, 197). Danach ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu befinden, wobei in erster Linie zu berücksichtigen ist, welche Erfolgsaussichten die Begehren der Beteiligten hatten.
Die Beschwerden beider Parteien versprachen nach dem bisherigen Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg. Das Oberlandesgericht hat in überzeugender Weise dargelegt, warum eine erneute Sachentscheidung nötig war.
Deshalb entspricht es nach Auffassung des Senats der Billigkeit, die Gerichtskosten nach Erledigung der Hauptsache so zu verteilen, wie es bei einer Zurückweisung der Beschwerden der Fall gewesen wäre. Das bedeutet, daß von den Kosten des Beschwerdeverfahrens jeder Beteiligte die Hälfte tragen sollte. Das braucht nur für den Antragsteller ausgesprochen zu werden, weil der Antragsgegner Kostenfreiheit genießt.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Dr. Arndt
Börtzler
Dr. Groth
Kaiser