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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.01.1982, Az.: NotZ 10/81

Disziplinarverfügung gegen ein Notar; Geldbuße gegen ein Notar

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.01.1982
Aktenzeichen
NotZ 10/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 15607
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 02.06.1981

Prozessführer

Notar Arno H. M., H., F.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch,
die Richter Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie
die Notare Dittmar und Dr. Lamers
am 18. Januar 1982
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Notars gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 2. Juni 1981 wird verworfen.

Der Notar hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat dem Notar durch Disziplinarverfügung vom 29. Juli 1980 einen Verweis erteilt und ihm eine Geldbuße von 300 DM auferlegt. Der Hessische Minister der Justiz hat die gegen die Verfügung gerichtete Beschwerde des Notars durch Bescheid vom 14./17. Januar 1981 als unbegründet zurückgewiesen. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt (§ 96 BNotO, § 27 Abs. 3 HDO in der Fassung vom 9. November 1973 - GVBl S. 395). Das nach § 99 BNotO zuständige Oberlandesgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 2. Juni 1981 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Notar mit der sofortigen Beschwerde.

2

Das Rechtsmittel ist unstatthaft.

3

Nach § 105 BNotO gelten für die Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung über die Anfechtung von Entscheidungen des Bundesdisziplinargerichts entsprechend. Nach § 79 Abs. 1 BDO steht dem Betroffenen Beschwerde in der Regel zwar gegen nicht endgültige Beschlüsse des Bundesdisziplinargerichts zu. Dessen Entscheidung über eine Disziplinarverfügung ist nach § 31 Abs. 4 Satz 2 BDO aber endgültig. Das Rechtsmittel des Notars ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 114 Abs. 1 BDO als unzulässig zu verwerfen (BGH, Beschl. vom 13. Dezember 1971 - NotSt (B) 1/71 = DNotZ 1973, 180 u. vom 29. Oktober 1973 - NotSt (B) 1/73 = DNotZ 1975, 52; Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 98 Rdn 6, § 105 Rdn 5).

Girisch
Gribbohm
Jähnke
Dittmar
Lamers