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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.10.1973, Az.: 5 StR 496/73

Bezeichnung einer ein Verfahren vorläufig einstellenden Entscheidung als Urteil; Einfluss der äußeren Form auf die Beurteilung der Entscheidung als Urteil oder Beschluss

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.10.1973
Aktenzeichen
5 StR 496/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 12520
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 19.03.1973

Verfahrensgegenstand

Schwerer Diebstahl

Amtlicher Leitsatz

Eine Entscheidung, die in rechtsirriger Anwendung des § 260 Abs. 3 StPO das Verfahren nur vorläufig einstellt, ist auch dann kein Urteil, wenn sie in der äußeren Form eines solchen und auf Grund einer Hauptverhandlung erlassen worden ist; sie ist vielmehr ein Beschluß.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Verhandlung vom 30. Oktober 1973
beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird an das Landgericht in Hannover zur Weiterbehandlung des gegen das Urteil vom 19. März 1973 eingelegten Rechtsmittels als Beschwerde abgegeben.

Gründe

1

Die Strafkammer 8 des Landgerichts hat mit Beschluß vom 24. August 1972 die Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Begründung abgelehnt, sie sei nicht zuständig, weil die Staatsanwaltschaft dadurch, "daß sie ohne triftige sachliche Gründe den Angeschuldigten K. an die erste Stelle in der Anklageschrift setzte", die Zuständigkeit der Strafkammer 8 "bewußt manipuliert" habe.

2

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Oberlandesgericht Celle am 29. September 1972 diesen Beschluß aufgehoben und dabei zutreffend ausgeführt: Der Beschluß sei mit der ihm gegebenen Begründung unzulässig. Wenn die Strafkammer 8 der Auffassung sei, für die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht zuständig zu sein, hätte sie die Sache kurzerhand an die nach ihrer Ansicht zuständige Kammer abgeben müssen. Dagegen hätte sie die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht aus diesem Grunde ablehnen dürfen.

3

Der Vorsitzende der Strafkammer 8 gab nun die Sache an die Strafkammer 1 ab. Der Vorsitzende dieser Kammer lehnte jedoch die Übernahme ab und bat den Landgerichtspräsidenten um eine Entscheidung. Dieser bestimmte "als zuständige Kammer die Strafkammer 8".

4

Die Strafkammer 8 beschloß darauf am 3. November 1972, die Anklage zur Hauptverhandlung zuzulassen und das Hauptverfahren zu eröffnen, erklärte sich aber zugleich "zur Durchführung des Verfahrens für unzuständig". Der Vorsitzende lehnte es gegenüber der Staatsanwaltschaft ausdrücklich ab, einen Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen. Die Staatsanwaltschaft legte dagegen Beschwerde ein.

5

Das Oberlandesgericht Celle hat mit Beschluß vom 4. Dezember 1972 den angefochtenen Beschluß aufgehoben, "soweit sich darin die 8. Strafkammer des Landgerichts für unzuständig erklärt hat", und diese Kammer angewiesen, dem Verfahren Fortgang zu geben. Nun erst beraumte der Vorsitzende Termin zur Hauptverhandlung an.

6

Die Strafkammer 8 hat dann durch ein in der Hauptverhandlung verkündetes "Urteil" das Verfahren vorläufig eingestellt mit der Begründung, sie sei für eine Sachentscheidung nicht zuständig, weil die Staatsanwaltschaft durch Voranstellung des Angeschuldigten K. in der Anklageschrift "die drei Angeklagten ihrem gesetzlichen Richter entzogen" habe. Die Staatsanwaltschaft hat dagegen "Revision" eingelegt.

7

...

8

Das Rechtsmittel ist jedoch keine Revision, sondern eine Beschwerde. Revision ist nur gegen Urteile zulässig (§ 333 StPO). Die angefochtene Entscheidung bezeichnet sich zwar als Urteil, ist aber nach ihrem Inhalt ein Beschluß. Sie hat die Instanz nicht beendet, sondern - in rechtsirriger Anwendung des § 260 Abs. 3 StPO - das Verfahren nur vorläufig eingestellt. Eine solche Entscheidung ist kein Urteil, auch wenn sie in der äußeren Form eines solchen und auf Grund einer Hauptverhandlung erlassen worden ist. Es hängt nicht von der Bezeichnung ab, ob eine Entscheidung als Urteil oder als Beschluß anzusehen ist; maßgebend sind vielmehr der Inhalt der Entscheidung und die Gründe, auf denen sie beruht (RGSt 65, 397, 398; RG JW 1933, 967; BGHSt 8, 383, 384; 18, 381, 385).

9

Handelt es sich demnach um einen Beschluß, so ist das statthafte Rechtsmittel die - einfache - Beschwerde (§ 304 Abs. 1 StPO). Die "Revision" der Staatsanwaltschaft ist daher als Beschwerde zu behandeln (§ 300 StPO). Zunächst hat die 8. Strafkammer des Landgerichts zu entscheiden, ob sie ihr abhilft (§ 306 Abs. 2 StPO). Der Senat gibt deshalb die Sache an das Landgericht zurück.

10

Für das etwaige weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, daß Streitigkeiten darüber, welche von mehreren Kammern derselben Art eine Sache nach dem Geschäftsverteilungsplan zu bearbeiten hat, nach § 21 e GVG vom Präsidium des Landgerichts zu entscheiden sind (so BGH 5 StR 355/64 vom 20. Oktober 1964 für die alte Fassung des GVG vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 26. Mai 1972).

11

Die Entscheidung entspricht dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Generalbundesanwalts.

Richter am Bundesgerichtshof Sarstedt
Richter am Bundesgerichtshof Schmidt
Richter am Bundesgerichtshof Schmitt
Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann
Richter am Bundesgerichtshof Schuster