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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.02.1989, Az.: IVb ZR 55/88

Anspruch auf Trennungsunterhalt bei anhängigem Scheidungsverfahren; Möglichkeit der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist; Stellen eines Vollstreckungsschutzantrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.02.1989
Aktenzeichen
IVb ZR 55/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13381
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • FamRZ 1989, 849

Redaktioneller Leitsatz

Genügen die Ausführungen in einem Schriftsatz den Anforderungen an eine Berufungsbegründung, so ist mangels ersichtlicher Anhaltspunkte für einen anderweitigen Parteiwillen davon auszugehen, daß die Ausführungen als Begründung gedacht sind.

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat vom 15. Juni 1988 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt. Das Scheidungsverfahren ist anhängig. Mit der Klage hat die Klägerin vom Beklagten für die Zeit von Mai 1985 bis Juni 1986 einen Unterhaltsbetrag von 4.832,24 DM nebst Zinsen sowie für die Zeit ab Juli 1986 laufend einen Elementarunterhalt von monatlich 1.542,27 DM und einen Vorsorgeunterhalt von monatlich 438,51 DM (zusammen 1.980,78 DM) verlangt. Aufgrund entsprechender Anerkenntnisse ist der Beklagte durch Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts vom 18. Dezember 1986 für die Zeit von Mai 1985 bis Oktober 1986, durch ein weiteres vom 31. März 1987 für die Zeit ab November 1986 zur Unterhaltszahlung von monatlich 1.200 DM verurteilt worden. Durch Urteil vom 16. Juli 1987 hat das Amtsgericht der Klägerin weiterhin Vorsorgeunterhalt von monatlich 438,51 DM ab 1. Juli 1986 zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen, soweit nicht bereits durch die Teilanerkenntnisurteile entschieden worden ist. Aus den Gründen der Entscheidung geht hervor, daß das Gericht einen Elementarunterhalt von monatlich 847,27 DM sowie einen Vorsorgeunterhalt von monatlich 438,51 DM für gerechtfertigt gehalten hat, aber davon ausgegangen ist, der Beklagte habe einen Elementarunterhalt von monatlich 1.200 DM anerkannt.

2

Gegen das ihm am 3. August 1987 zugestellte Schlußurteil hat der Beklagte mit einem am 3. September 1987 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz vom 31. August 1987 Berufung eingelegt und gleichzeitig um "Vollstreckungsschutz" mit der Begründung nachgesucht, daß die Klägerin mit den ergangenen Urteilen Vollstreckungstitel über insgesamt monatlich 1.638,51 DM besitze, während sich aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergebe, daß ihr insgesamt nur monatlich 1.285,78 DM zustünden. Falls die Klägerin ihre Meinung dahingehend revidiere, daß er ihr nur diesen Gesamtbetrag ab Juli 1986 schulde, könne die "fürsorglich zur Fristwahrung" eingelegte Berufung wieder zurückgenommen werden.

3

Auf Antrage des Gerichts hat der Beklagte durch Schriftsatz vom 7. Oktober 1987 klargestellt, daß er mit seinem Antrag auf Vollstreckungsschutz die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil begehre. Zugleich hat er beantragt, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern, da er noch versuchen wolle, sich mit der Klägerin zu einigen. Auf weiteren Hinweis des Gerichts, daß diese Frist bei Eingang des Schriftsatzes bereits verstrichen gewesen sei, hat er mit Schriftsatz vom 22. Oktober 1987 erklärt, die Berufungsbegründung sei bereits in den Ausführungen des Schriftsatzes vom 31. August 1987 zu sehen.

4

Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 29. Oktober 1987 die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Beklagten eingestellt, soweit dieser über die ergangenen Teilanerkenntisurteile hinaus zur monatlichen Zahlung von mehr als 85,78 DM verurteilt worden ist. In den Gründen des Beschlusses ist u.a. ausgeführt, daß der Beklagte die Berufung form- und fristgerecht eingelegt und begründet habe.

5

Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat das Oberlandesgericht seine Meinung dahin geändert daß der Schriftsatz des Beklagten vom 31. August 1987 nicht zur Begründung der Berufung bestimmt gewesen sei. Es hat deswegen das Rechtsmittel mangels fristgerechter Begründung durch Urteil als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:

6

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

7

1.

Dies folgt allerdings entgegen der Auffassung der Revision nicht daraus, daß das Berufungsgericht entsprechend § 318 ZPO an seine in den Gründen des Einstellungsbeschlusses vom 29. Oktober 1987 ausgesprochene Rechtsansicht, die Berufung sei fristgerecht begründet worden, gebunden gewesen wäre. § 318 ZPO kann nur auf solche Beschlüsse entsprechend angewendet werden, die der formellen Rechtskraft fähig und deswegen für das erkennende Gericht unabänderbar sind (vgl. BAG 42, 294, 300). Ein Einstellungsbeschluß gemäß §§ 709, 717 ZPO ist aber nach allgemeiner Ansicht abänderbar, insbesondere auf Gegenvorstellungen (vgl. etwa Stein/Jonas/Münzberg ZPO 20. Aufl. § 707 Rdn. 22 i.V. mit § 719 Rdn. 3; Zöller/Stöber ZPO 15. Aufl. § 719 Rdn. 10; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 47. Aufl. § 719 Anm. 3). Außerdem bezieht sich § 318 ZPO allgemein nur auf die Entscheidung selbst, nicht auf lediglich in den Gründen enthaltene Entscheidungselemente (vgl. Stein/Jonas/Leipold a.a.O. § 318 Rdn. 12; s.a. BGH, Urteil vom 22. Februar 1967 - VIII ZR 255/64 - LM ZPO § 318 Nr. 7).

8

2.

Die Berufungsschrift vom 31. August 1987 enthält jedoch eine ausreichende Berufungsbegründung.

9

Das Berufungsgericht bezweifelt nicht, daß der Schriftsatz inhaltlich die Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO erfüllt. Er enthält hinreichende Anfechtungsgründe im Sinne von Nr. 2 der Vorschrift, da im einzelnen ausgeführt wird, daß der Tenor des angefochtenen Urteils mit den Entscheidungsgründen nicht in Einklang stehe. Unschädlich ist, daß ein Berufungsantrag nicht besonders formuliert ist, da es für Nr. 1 der Vorschrift genügt, daß den Ausführungen insgesamt zu entnehmen ist, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten wird und welche Änderungen erstrebt werden (vgl. etwa BGH, Beschluß vom 11. Februar 1966 - V ZB 1/66 - NJW 1966, 933). Das ist hier der Fall; der Beklagte hat das Ziel seines Rechtsmittels eindeutig dahin umschrieben, daß er ab 1. Juli 1986 insgesamt nur einen monatlichen Unterhalt von 1.285,78 DM zahlen will.

10

Nach Auffassung des Berufungsgerichts enthält die Berufungsschrift keine Berufungsbegründung, weil ihre Ausführungen nicht zur Begründung der Berufung, sondern allein des gleichzeitig gestellten Einstellungsantrags nach §§ 707, 719 ZPO bestimmt gewesen seien. Dies gehe aus den Eingangsworten ("Zur Begründung des Vollstreckungsschutzantrages wird ausgeführt ...") sowie weiteren Umständen hervor, insbesondere aus dem mit dem nachfolgenden Schriftsatz vom 7. Oktober 1987 gestellten Antrag, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern.

11

Dem vermag der Senat nicht beizutreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nicht ausgeschlossen, daß eine Eingabe, mit der der Berufungskläger um die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil oder um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachsucht, gleichzeitig die Berufungsbegründung darstellt. Dies muß der Berufungskläger nicht ausdrücklich hervorheben, sondern es genügt, daß sich eine entsprechende Bestimmung aus dem Zusammenhang und den Begleitumständen ergibt. Da im allgemeinen keine Partei die mit der Versäumung einer Rechtsmittelfrist verbundenen prozessualen Nachteile in Kauf nehmen will, muß angenommen werden, daß ein inhaltlich den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO entsprechendes Gesuch um Prozeßkostenhilfe oder um Einstellung der Zwangsvollstreckung auch als Berufungsbegründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des Berufungsklägers erkennbar ist (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Februar 1977 - IV ZB 54/76 - VersR 1977, 570 unter teilweiser Erleichterung der in RGZ 145, 175, 176 gestellten Anforderungen; ständige Rechtsprechung auch des Senats, zuletztBeschluß vom 9. November 1988 - IVb ZB 154/88 - BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Prozeßkostenhilfegesuch 1). Bei der hiernach erforderlichen Prüfung der Willensrichtung des Berufungsklägers kommt es nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen nur auf dessen erklärten, nach außen hervorgetretenen Willen im Zeitpunkt der Einreichung des Schriftsatzes an (vgl. etwa Rosenberg/Schwab Zivilprozeßrecht 14. Aufl. § 65 III S. 382 f; s.a.Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 55/86 - FamRZ 1986, 1087). Wie danach ohne Bedeutung ist, daß der Beklagte mit dem späteren Schriftsatz vom 22. Oktober 1987 erklärt hat, die Ausführungen der Berufungsschrift hätten eine Berufungsbegründung darstellen sollen, kann auch nicht, wie das Oberlandesgericht verkennt, darauf abgehoben werden, daß er mit dem nachfolgenden Schriftsatz vom 7. Oktober 1987 einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gestellt hat (vgl. schon BGH, Beschluß vom 6. Februar 1959 - IV ZB 18/59 - NJW 1959, 724; s.a. Senatsurteil BGHZ 100, 383, 387) [BGH 06.05.1987 - IVb ZR 51/86]. Allenfalls wenn bereits in der Berufungsschrift selbst ein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist enthalten gewesen wäre, hätte dies den Rückschluß erlaubt, daß die Berufungsbegründung erst später abgegeben werden solle (einen solchen Fall betrifft der Beschluß des BGH vom 16. Oktober 1985 - VIII ZB 15/85 - VersR 1986, 91). Wird der Inhalt der Berufungsschrift für sich betrachtet, ist die Vermutung nicht entkräftet, daß Ausführungen, die den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO genügen, auch der Begründung der Berufung dienen sollen, wenn Anhaltspunkte für einen entgegenstehenden Willen der Partei fehlen. Es kommt nicht eindeutig zum Ausdruck, daß die gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhobenen Angriffe ausschließlich zur Begründung des "Vollstreckungsschutzantrages" und nicht auch des eingelegten Rechtsmittels gemacht werden. Etwas anderes kann weder aus der Eingangsformel noch aus der in erster Linie an den Prozeßgegner gerichteten Bemerkung geschlossen werden, die Berufung habe vorerst nur fristwahrenden Charakter und könne bei einer Änderung der Rechtsauffassung der Klägerin zurückgenommen werden. Nach der prozessualen Lage bestand für den Beklagten kein vernünftiger Anlaß, mit einer Berufungsbegründung noch hintanzuhalten. Dadurch konnten insbesondere keine Kosten erspart werden, weil die Prozeßgebühren zweiter Instanz bereits durch die Einlegung der Berufung voll erwachsen waren und durch die Einreichung der Berufungsbegründung keine Gebühren des Anwalts oder Gerichts entstehen. Auch im Hinblick auf sonstige Interessen konnte es nicht sinnvoll sein, die fraglichen Ausführungen nicht als Berufungsbegründung gelten zu lassen (vgl. zu vergleichbaren Situationen BGH, Urteil vom 17. Oktober 1973 - IV ZR 68/73 - VersR 1974, 194;Senatsbeschluß vom 16. April 1986 - IVb ZB 10/86). Insgesamt erscheint somit nicht gerechtfertigt, den Schriftsatz vom 31. August 1987 nicht als Berufungsbegründung gelten zu lassen.

12

3.

Nach allem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es über das Rechtsmittel des Beklagten sachlich entscheidet.

Lohmann, vorsitzender Richter
Blumenröhr, Richter
Krohn, Richter
Zysk, Richter
Nonnenkamp, Richter