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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.07.1986, Az.: IVb ZB 55/86

Verbindung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe mit Einlegung der Berufung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.07.1986
Aktenzeichen
IVb ZB 55/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 13237
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 13.03.1986

Fundstelle

  • NJW-RR 1987, 376-377 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Wilfried L., St.straße ..., F.

Prozessgegner

Erika L., Im Fr., Bi.-B.

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Macke und Nonnenkamp
am 9. Juli 1986
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. März 1986 in Ziff. 2 aufgehoben.

  2. II.

    Dem Beklagten wird Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren versagt.

    Beschwerdewert: 2.800 DM.

Gründe

1

Am 30. Mai 1985 wurde dem Beklagten das Urteil des Amtsgerichts vom 14. Mai 1985 zugestellt, durch das er zu Unterhaltszahlungen an die Klägerin - seine getrennt lebende Ehefrau - verurteilt worden ist. Am 28. Juni 1985 ging bei dem Oberlandesgericht ein vom 25. Juni 1985 datierter Schriftsatz ein, mit dem sich für den Beklagten dessen Prozeßbevollmächtigte zweiter Instanz bestellten und in dem es heißt:

"In der Familiensache (es folgen die vollständigen Parteibezeichnungen) beantragen wir, dem Beklagten/Berufungskläger Prozeßkostenhilfe für die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ... vom 14. Mai 1985 ... zu gewähren. Der Berufungsführer ist arm im Sinne des Gesetzes ....

Die Berufung ist hinreichend erfolgsversprechend, wie sich aus der unten stehenden Begründung ergibt, worauf insoweit Bezug genommen wird.

Prozeßkostenhilfe wird für folgende Berufung begehrt:

In der Familiensache (es folgen erneut die vollständigen Parteibezeichnungen) legen wir namens und in Vollmacht des Beklagten/Berufungsklägers Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ... vom 14. Mai 1985 ... ein."

2

Im Anschluß daran folgen der Berufungsantrag und zur Begründung der Vortrag der im einzelnen ausgeführten Angriffe gegen das Urteil des Amtsgerichts. Der Schriftsatz wurde in dem vom Gericht vorbereiteten Formular des Empfangsbekenntnisses der Klägerin als Berufungsabschrift bezeichnet.

3

Mit Beschluß vom 17. September 1985, der den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 14. Oktober 1985 zugestellt wurde, bewilligte das Oberlandesgericht die beantragte Prozeßkostenhilfe teilweise und wies den weitergehenden Antrag zurück. Am 4. November 1985 wurde den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten die Ladung zu dem auf den 21. März 1986 angesetzten Verhandlungstermin zugestellt. Auf einen schriftlichen Hinweis des Senatsvorsitzenden beim Oberlandesgericht vom 3. März 1986, daß die Aufhebung des Termins erwogen werde, da eine Berufung noch nicht eingelegt sei, erwiderte der Beklagte mit Schriftsatz vom 7. März 1986, daß er bereits mit dem "Schriftsatz vom 27. Juni 1985" Berufung eingelegt habe, legte "zur Klarstellung ... noch einmal" Berufung ein und beantragte vorsorglich, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.

4

Das Oberlandesgericht wies das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten zurück und verwarf die Berufung des Beklagten als unzulässig, weil in beiden Fällen die gesetzliche Frist (nach § 234 Abs. 1 bzw. § 516 ZPO) nicht eingehalten sei. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.

5

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

6

Das Oberlandesgericht hat in dem Schriftsatz des Beklagten vom 25. Juni 1985 ausschließlich ein Gesuch um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gesehen, nicht aber die (fristgerechte) unbedingte Einlegung einer Berufung. Dabei hat sich das Oberlandesgericht zu Recht nicht an eine nachträgliche Interpretation des Beklagten gebunden gesehen, sondern seine Entscheidung mit der Wortwahl im Schriftsatz vom 25. Juni 1985 und mit dessen inhaltlicher und räumlicher Gestaltung begründet: Aus der Formulierung, es werde "Prozeßkostenhilfe für folgende Berufung" begehrt, und aus der erneuten Absetzung des vollen Rubrums innerhalb des Schriftsatzes sei zu entnehmen, daß nicht unbedingt Berufung eingelegt, sondern ein Entwurf der noch einzulegenden Berufung vorgelegt worden sei.

7

Dieser Beurteilung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

8

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts enthält der Schriftsatz vom 25. Juni 1985 nicht nur ein Prozeßkostenhilfegesuch, sondern auch die unbedingte Einlegung der Berufung sowie deren Begründung. Zu diesem Ergebnis führt die gebotene Auslegung der in dem Schriftsatz enthaltenen Erklärungen, die dem Senat ohne Einschränkung möglich ist, weil es um die Auslegung einer Prozeßhandlung geht (vgl. BGHZ 4, 328, 334). Wie bei der Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts ist dazu der in den Erklärungen verkörperte Wille anhand der erkennbaren Umstände zu ermitteln (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1973 - IV ZR 68/73 - VersR 1974, 194).

9

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es allerdings nicht aus, daß innerhalb der für die Vornahme der Prozeßhandlung laufenden Frist ein Schriftsatz eines zugelassenen Rechtsanwalts eingeht, der inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen an die gebotene Prozeßhandlung entspricht; der Schriftsatz muß vielmehr als diese Prozeßhandlung bestimmt sein (vgl. zur Berufungsbegründung BGH, Beschluß vom 16. Februar 1977 - IV ZB 54/76 - VersR 1977, 570). Die Einreichung eines Gesuchs um Prozeßkostenhilfe für eine erst beabsichtigte Berufung erfüllt diese Voraussetzung nicht. Das bedeutet aber nicht, daß die Einlegung des Rechtsmittels nicht bereits mit dem Gesuch um Prozeßkostenhilfe in einem einzigen Schriftsatz verbunden werden dürfte, wenn der Rechtsmittelführer unabhängig von der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe bereits zur Durchführung der Berufung entschlossen ist. Dieses braucht er auch nicht ausdrücklich zu erklären; es genügt, daß es sich aus dem Zusammenhang und den Begleitumständen deutlich ergibt. Die Verbindung von Prozeßkostenhilfegesuch und Rechtsmitteleinlegung (oder Rechtsmittelbegründung) birgt in solchen Fällen allerdings das Risiko, daß die Unbedingtheit der Prozeßhandlung verkannt wird. Der Rechtsmittelführer muß daher alles vermeiden, was den Eindruck erweckt, er wolle eine (künftige) Prozeßhandlung nur ankündigen und sie von der Gewährung der Prozeßkostenhilfe abhängig machen (vgl. zu einem solchen Fall Senatsbeschluß vom 16. April 1986 - IVb ZB 10/86 - nicht veröffentlicht).

10

Dem Schriftsatz des Beklagten vom 25. Juni 1985 ist unter Zugrundelegung dieser Kriterien die unbedingte Einlegung der Berufung sowie deren Begründung zu entnehmen. Der Beklagte hat an keiner Stelle erklärt, er wolle die den Anforderungen der §§ 518 Abs. 1 und 2, 519 Abs. 3 ZPO zweifellos entsprechende Berufung nur für den Fall der Bewilligung der hierfür zugleich beantragten Prozeßkostenhilfe einlegen. Er hat auch nicht von einem Berufungsentwurf oder einer erst beabsichtigten Berufung gesprochen. Vielmehr spricht seine Wortwahl in Verbindung mit dem nachfolgenden vollständigen Text einer Berufungsschrift und der Berufungsbegründung deutlich dafür, daß die Berufung tatsächlich im gleichen Schriftsatz "folgt" und nicht einem späteren, etwa von der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe abhängigen Entschluß vorbehalten bleiben sollte. Daß in dem Schriftsatz vom 25. Juni 1985 der Antrag auf Prozeßkostenhilfe vorangestellt worden ist, stellt den Charakter des Schriftsatzes auch als Berufungsschrift und Berufungsbegründung nicht in Frage. Die Reihenfolge ist nicht entscheidend, ebensowenig ist die Trennung beider Begehren in verschiedene Schriftsätze geboten. Der Beklagte hat im übrigen sowohl das Begehren um "Prozeßkostenhilfe" wie die Einlegung der "Berufung" in gleichartiger Weise dadurch deutlich gemacht, daß er diese beiden Worte jeweils auf einer eigenen Zeile gesperrt schreiben ließ.

11

War die Berufung des Beklagten nach alledem am 28. Juni 1985 fristgerecht eingelegt und begründet worden, bedurfte es keiner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der gleichwohl gestellte Antrag des Beklagten wie der hierzu ergangene Beschluß in Ziff. 1 der angefochtenen Entscheidung sind gegenstandslos.

12

III.

Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kann dem Beklagten nicht gewährt werden. Er hat seinem Antrag trotz wiederholter Hinweise keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt und keine Belege eingereicht (§ 117 Abs. 2 ZPO). Die in zweiter Instanz eingereichte Erklärung vom 24. Juni 1985 reicht nicht aus, da sich die damals angegebenen Verhältnisse geändert haben, weil der Beklagte ein eigenes Unternehmen aufbaut.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 2.800 DM.

Lohmann
Nonnenkamp