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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.02.1977, Az.: IV ZB 54/76

Berufung gegen die Scheidung einer Ehe auf Grund einseitigen Verschuldens; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine mögliche Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Begründung eines Armenrechtsgesuchs und Berufung in einem einzigen Schriftsatz; Umfang der Berufungsbegründungspflicht; Erfordernis der Bestimmung des betreffenden Schriftsatzes zur Begründung der Berufung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.02.1977
Aktenzeichen
IV ZB 54/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 11485
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 02.11.1976

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 16. Februar 1977
durch
die Richter Professor Johannsen, Dr. Bukow, Knüfer, Rottmüller und Dehner
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 2. November 1976 aufgehoben.

Beschwerdewert: 4.000 DM.

Gründe

1

Das Landgericht Hamburg hat durch ein am 29. März 1976 verkündetes Urteil die Ehe der Parteien aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten geschieden und dessen Widerklage abgewiesen. Gegen das ihm am 21. April 1976 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 19. Mai 1976 bei der gemeinsamen Annahmestelle der Hamburger Justizbehörden eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Am 31. Mai 1976 ging ein vom 28. Mai 1976 datierender Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ein, der wie folgt begann:

"In pp. wird die Durchführung der Berufung von dem Beklagten davon abhängig gemacht, daß ihm für das Berufungsverfahren das Armenrecht bewilligt wird.

Es wird daher beantragt,

dem Beklagten das Armenrecht zu bewilligen und ihm den Unterzeichneten zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte für das Berufungsverfahren beizuordnen.

Es soll beantragt werden,

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.3.1976 aufzuheben und die Ehe der Parteien auf Klage und Widerklage aus beiderseitigem gleichen Verschulden zu scheiden."

2

Es folgen sodann ausführliche Darlegungen darüber, warum das Urteil des Landgerichts nach der Ansicht des Beklagten unzutreffend sein soll.

3

Durch den im Tenor bezeichneten Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht ordnungsgemäß begründet worden sei. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er in erster Linie die Ansicht des Berufungsgerichts bekämpft, der Schriftsatz vom 28. Mai 1976 sei nicht als Berufungsgegründung anzusehen, hilfsweise aber auch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine mögliche Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nachsucht.

4

Das Rechtsmittel ist begründet.

5

Das Berufungsgericht legt entscheidenden Wert darauf, daß der Beklagte im Schriftsatz vom 28. Mai 1976 erklärt hat, er mache die Durchführung der Berufung von der Bewilligung des Armenrechts abhängig. Durch diese Äußerung wurde die Wirksamkeit der Berufung selbst nicht berührt. Denn sie war nicht unter einer Bedingung eingelegt worden.

6

Dies wird vom Berufungsgericht auch nicht verkannt. Es meint jedoch, aus der erwähnten Erklärung des Beklagten den Schluß ziehen zu können, daß der Schriftsatz vom 28. Mai 1976 nach dem Willen des Beklagten nur als Armenrechtsgesuch und nicht als Berufungsbegründung anzusehen sei; es bezieht sich hierzu auf die in NJW 1951, 442 (= LM ZPO § 519 Nr. 2) abgedruckte Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Diese betraf jedoch einen anderen Fall: Dort hatte der beim Rechtsmittelgericht zugelassene Anwalt vor Einlegung des Rechtsmittels ein Armenrechtsgesuch eingereicht.

7

Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, daß der Berufungsbegründungspflicht nicht schon dann Genüge getan ist, wenn innerhalb der Begründungsfrist ein Schriftsatz eines zugelassenen Anwalts eingeht, der inhaltlich den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO entspricht. Der Schriftsatz muß vielmehr zur Begründung der Berufung bestimmt sein (RGZ 145, 176). Die Einreichung eines Armenrechtsgesuchs oder eines Einstellungsantrags reicht demnach nicht aus. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß eine Eingabe, mit der der Berufungskläger um die Bewilligung des Armenrechts oder die Einstellung der Zwangsvollstreckung bittet, nach seinen Vorstellungen gleichzeitig auch eine Berufungsbegründung darstellen soll. Es ist nicht erforderlich, daß der Berufungskläger in dem nachträglich eingereichten Armenrechtsgesuch ausdrücklich hervorhebt, die Ausführungen in diesem Gesuch sollten gleichzeitig auch zur Begründung der Berufung dienen. Es genügt, daß sich dies aus dem Zusammenhang und den Begleitumständen ergibt. Da im allgemeinen keine Partei die mit der Versäumung einer Rechtsmittelfrist verbundenen prozessualen Nachteile in Kauf nehmen will, muß angenommen werden, daß ein inhaltlich den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO entsprechendes Armenrechtsgesuch auch als Berufungsbegründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des Berufungsklägers erkennbar ist. Danach kann dem Schriftsatz vom 28. Mai 1976 der Charakter einer Berufungsbegründung nicht abgesprochen werden.

8

Sein Inhalt genügt zweifellos der Vorschrift des § 519 Abs. 3 ZPO. Daß der Schriftsatz ausschließlich zur Begründung des Armenrechtsgesuchs und nicht etwa, auch zur Begründung der Berufung dienen sollte, ist nicht erkennbar. Es ergibt sich insbesondere nichts daraus, daß der Beklagte seinen Berufungantrag mit den Worten "Es soll beantragt werden" einleitet. Anträge, die die Entscheidung des Rechtsstreits betreffen, werden wirksam erst in der mündlichen Verhandlung gestellt; in den Schriftsätzen werden sie lediglich angekündigt. Dies gilt auch für den Schriftsatz, mit dem ein Rechtsmittel begründet wird. Der Berufungskläger ist daher nicht gehindert, den in der Berufungsbegründung angekündigten Antrag zu erweitern, zu beschränken und im Rahmen der §§ 264, 268 ZPO zu ändern. Aus diesem Grunde ist es durchaus sachgemäß, wenn der Berufungskläger in der Begründungsschrift erklärt, er wolle einen bestimmten Antrag stellen oder es solle ein bestimmter Antrag gestellt werden; hierin liegt keine Verletzung des § 519 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO. Auch sonst sind keine Umstände erkennbar, die darauf hindeuten könnten, daß der Schriftsatz vom 28. Mai 1976 nicht als Berufungsbegründung angesehen werden sollte; es ist auch unerfindlich, welches Interesse der Beklagte daran hätte haben können, daß die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt wird.

9

Der angefochtene Beschluß muß deshalb aufgehoben werden.

Johannsen
Dr. Bukow ist beurlaubt und dadurch verhindert zu unterschreiben Johannsen
Knüfer
Rottmüller
Dehner