Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.11.1988, Az.: IVb ZB 154/88
Einordnung eines Prozesskostenhilfegesuchs als Berüfungsbegründung ; Annahme einer Berufungsbegründung aus dem Begleitumständen und aus dem Zusammenhang; Erfordernis einer Berufungsbegründung in der Berufungsschrift
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.11.1988
- Aktenzeichen
- IVb ZB 154/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 15150
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 9. November 1988
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 1. September 1988 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 6.864 DM.
Gründe
I.
Der Kläger verpflichtete sich in einem Unterhaltsvergleich vom 24. Januar 1986, an die beiden Beklagten, seine 1974 und 1981 geborenen ehelichen Kinder aus geschiedener Ehe, Unterhalt von monatlich 238,50 DM und 190,50 DM zu zahlen. Im August 1987 zog der Kläger, der griechischer und deutscher Staatsangehöriger ist, nach jahrelanger Arbeitslosigkeit in der Bundesrepublik Deutschland zu seinen Eltern nach Griechenland zurück.
Mit der Behauptung, auch in Griechenland keine Einkünfte zu erzielen, erhob er Klage auf Feststellung, daß er ab 1. August 1987 nicht mehr zu Unterhaltszahlungen an die Beklagten verpflichtet sei. Diese beantragten die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Begehren auf Klageabweisung und für eine Widerklage mit dem Antrag, den Kläger zu erhöhten Unterhaltsleistungen von monatlich 289,50 DM bzw. 238,50 DM zu verurteilen. Der Antrag hatte keinen Erfolg.
Durch Urteil vom 14. März 1988 stellte das Amtsgericht - Familiengericht - fest, daß "unter Abänderung des gerichtlichen Vergleichs vom 24.01.1986 ... für die Zeit ab 01.08.1987 der Kläger nicht mehr verpflichtet ist, den festgelegten Unterhalt für die Beklagten zu 1) und 2) in Höhe von 238,50 DM bzw. in Höhe von 190,50 DM zu zahlen."
Gegen das am 21. März 1988 zugestellte Urteil legten die Beklagten durch ihren bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten am 21. April 1988 "zur Fristwahrung" Berufung ein. Der Schriftsatz enthält den Zusatz: "Die Berufungsanträge und -begründung bleiben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten". Am 24. Mai 1988 (Dienstag nach Pfingsten) reichte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten ein Prozeßkostenhilfegesuch vom 19. Mai 1988 ein, mit dem er beantragte, den Beklagten zu der mit Schriftsatz vom 21. April 1988 "zunächst zur Fristwahrung eingelegten Berufung" Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung unter seiner Beiordnung zu gewähren, soweit sie "für das beabsichtigte Berufungsverfahren" unter Abänderung des angefochtenen Urteils Klageabweisung beantragten.
Der Schriftsatz enthält nähere Angriffe gegen das familiengerichtliche Urteil und legt dar, daß die Leistungsfähigkeit des Klägers im Umfang des durch den Unterhaltsvergleich festgelegten Mindestunterhalts weiterbestehe. Er schließt mit dem Bemerken:
"Aus alledem ergibt sich, daß das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden kann und den Antragstellern Prozeßkostenhilfe zu gewähren ist. Die Durchführung des zunächst zur Fristwahrung eingelegten Rechtsmittels wollen die Antragsteller von der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe abhängig machen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen beziehe ich mich auf den erstinstanzlichen Vortrag samt der darin enthaltenen Beweisantritte und mache denselben zum Gegenstand der Begründung."
Durch Beschluß vom 28. Juni 1988 bewilligte das Oberlandesgericht den Beklagten die beantragte Prozeßkostenhilfe. Nachdem der Beschluß ihrem Prozeßbevollmächtigten am 5. Juli 1988 zugestellt worden war, machte der Vorsitzende des Senats diesen mit Verfügung vom 22. Juli 1988 darauf aufmerksam, daß die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Vorlage der Berufungsbegründung verstrichen sei; der Schriftsatz vom 19. Mai 1988 sei lediglich als Prozeßkostenhilfegesuch eingereicht worden. Darauf teilte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten mit, eines Wiedereinsetzungsantrages bedürfe es nach seiner Auffassung nicht; der Inhalt des Schriftsatzes vom 19. Mai 1988 habe den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO genügt und sei deshalb als rechtzeitige Berufungsbegründung zu werten.
Durch Beschluß vom 1. September 1988 verwarf das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten als unzulässig, weil keine Berufungsbegründung eingereicht worden sei. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.
Das Oberlandesgericht hat den Schriftsatz der Beklagten vom 19. Mai 1988 nicht als Berufungsbegründung gewertet, weil darin von einem nur "beabsichtigten" Berufungsverfahren und nicht von einer nicht nur eingelegten, sondern auch begründeten und damit im Sinne der §§ 518, 519 ZPO durchgeführten Berufung die Rede sei, und weil es außerdem am Ende des Schriftsatzes verstärkend heiße, die Durchführung der Berufung - der vor der mündlichen Verhandlung nur noch die Begründung gefehlt habe - solle von der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe abhängig sein; das spreche dafür, daß Antrag und Begründung nur der "Konkretisierung" des Prozeßkostenhilfegesuchs hätten dienen sollen.
2.
Das steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere mit dem von den Beklagten zitierten Beschluß vom 16. Oktober 1985 (VIII ZB 15/85 = VersR 1986, 91) nicht in Einklang. Nach dieser, auch von dem beschließenden Senat gebilligten Rechtsprechung kann die Berufungsbegründung, die nach § 519 Abs. 2 Satz 1 ZPO entweder bereits in der Berufungsschrift selbst oder in einem weiteren Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen ist, auch dadurch erfolgen, daß auf andere, bereits früher eingereichte Schriftsätze Bezug genommen wird, die von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sind und inhaltlich den Anforderungen einer Berufungsbegründung gerecht werden. Dabei kann auch die Bezugnahme auf ein bereits bei den Akten befindliches Prozeßkostenhilfegesuch ausreichen. Weiter vertritt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß eine solche Bezugnahme nicht notwendig ausdrücklich erfolgen muß, sondern sich auch aus den Begleitumständen und dem Zusammenhang ergeben kann. Da im allgemeinen keine Partei die mit der Versäumung einer Rechtsmittelfrist verbundenen Nachteile in Kauf nehmen will, muß angenommen werden, daß ein inhaltlich den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO entsprechendes Prozeßkostenhilfegesuch auch als Berufungsbegründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des Rechtsmittelführers erkennbar ist (vgl. etwa BGH Beschlüsse vom 16. Februar 1977 - IV ZB 54/76 = VersR 1977, 570; vom 16. Oktober 1985 aaO; Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 1985 - IVb ZB 138, 139/84; vom 22. Januar 1986 - IVb ZB 69/85; vom 16. April 1986 - IVb ZB 10/86, jeweils m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen ist der Annahme des Oberlandesgerichts, der Schriftsatz der Beklagten vom 19. Mai 1988 stelle keine Berufungsbegründung dar, nicht zu folgen. Daß das Prozeßkostenhilfegesuch den Anforderungen entspricht, die an eine Berufungsbegründung zu stellen sind, stellt das Oberlandesgericht selbst nicht in Frage. Es hebt vielmehr zutreffend hervor, daß der Schriftsatz einen Antrag enthält, der angibt, inwieweit das Urteil angefochten wird, und im einzelnen die Angriffe gegen das Urteil bezeichnet, auf welche die Beklagten ihr Rechtsmittel stützen. Das Oberlandesgericht meint indessen, trotz dieser Umstände sei aus dem sonstigen Inhalt des Schriftsatzes vom 19. Mai 1988 der Wille der Beklagten erkennbar, das Prozeßkostenhilfegesuch nicht als Berufungsbegründung gelten zu lassen.
Dem vermag der Senat nicht beizutreten. Weder der Hinweis in dem Prozeßkostenhilfegesuch auf das "beabsichtigte" Berufungsverfahren noch der abschließende Vermerk, daß die Beklagten die Durchführung des zunächst zur Fristwahrung eingelegten Rechtsmittels von der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe abhängig machen wollten, stehen einer Wertung des Schriftsatzes vom 19. Mai 1988 als Berufungsbegründung - zwingend - entgegen. Wenn auch angesichts der genannten Formulierungen, wie dem Oberlandesgericht zuzugeben ist, die Bestimmung des Schriftsatzes als Rechtsmittelbegründung nicht zweifelsfrei zum Ausdruck kommen mag, wird doch der rechtliche Charakter des Schriftsatzes maßgeblich dadurch bestimmt, daß er inhaltlich den Anforderungen genügt, die § 519 Abs. 3 ZPO an eine Berufungsbegründung stellt. Der Hinweis darauf, daß das Rechtsmittel - aus Kostengründen - von der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe abhängig gemacht werden solle, war erkennbar nicht darauf gerichtet, die spätere Einreichung einer Berufungsbegründung anzukündigen, sondern er sollte ersichtlich den Vorbehalt der Beklagten zum Ausdruck bringen, im Falle der Versagung der Prozeßkostenhilfe die bereits - rechtswirksam - eingelegte Berufung zurückzunehmen.
In der dem Beschluß vom 16. Oktober 1985 (VersR 1986, 91), auf den sich das Oberlandesgericht für seine abweichende Meinung stützt, zugrundeliegenden Sache hatte der Rechtsmittelführer zugleich mit dem Prozeßkostenhilfegesuch den Antrag gestellt, "die Frist zur Begründung der Berufung bis zur Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag ... zu verlängern". Hierin hat der Bundesgerichtshof einen Umstand gesehen, der einen - im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung - "anderen Willen des Rechtsmittelführers erkennen" lasse. Dazu hat er ausgeführt, der Rechtsmittelführer habe keine Erklärung dafür gegeben, wie sich der Verlängerungsantrag mit der zur tatbestandlichen Erfüllung von § 519 Abs. 3 ZPO erforderlichen Vorstellung vereinbaren lasse, daß der Schriftsatz auch zur Begründung der Berufung dienen solle. So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Die Beklagten haben den am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Schriftsatz vom 19. Mai 1988 nicht mit einer Einschränkung versehen, die sein Verständnis als Rechtsmittelbegründung in Frage stellen muß.
Anders als in dem von dem Senat mit Beschluß vom 16. April 1986 (IVb ZB 10/86) entschiedenen Fall haben sich die Beklagten auch nicht die Formulierung der Berufungsanträge bis zur Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe vorbehalten. Sie haben vielmehr in dem Schriftsatz vom 19. Mai 1988 den Antrag angekündigt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils Klageabweisung zu begehren. Damit haben sie zu erkennen gegeben, daß sie die im ersten Rechtszug beabsichtigte Widerklage nicht wieder aufgreifen wollen, und sie haben zugleich den Umfang bestimmt, in dem das Urteil des Familiengerichts angegriffen werden soll. Da sie sich schließlich am Ende des Schriftsatzes insgesamt auf den erstinstanzlichen Vortrag mit Beweisantritten beziehen und diesen ausdrücklich "zum Gegenstand der Begründung" machen, ist dem Prozeßkostenhilfegesuch vom 19. Mai 1988 nicht der Wille der Beklagten zu entnehmen, daß der Schriftsatz nicht zugleich als Berufungsbegründung gelten soll. Unter diesen Umständen ist eine ausdrückliche Bezugnahme auf die - mithin bereits vorliegende - Begründung nach der Bewilligung der beantragten Prozeßkostenhilfe durch den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 28. Juni 1988 nicht mehr unumgänglich notwendig.
Die Beklagten haben demnach die Frist zur Begründung der Berufung nicht versäumt. Das hat zur Folge, daß das Oberlandesgericht sachlich über das Rechtsmittel zu entscheiden hat. Die Sache ist daher zu diesem Zweck in die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 6.864 DM.
Krohn, Richter