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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.04.1986, Az.: IVb ZB 10/86

Anforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift durch einen Anwalt; Einreichung eines Armenrechtsgesuchs als ausreichende Berufungsbegründung; Auslegung von Prozesshandlungen nach den üblichen Auslegungsmethoden; Bewertung einer einschränkend formulierten Berufungsbegründung; Wirkungen einer Berufungseinlegung verbunden mit einem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.04.1986
Aktenzeichen
IVb ZB 10/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 20005
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 18.12.1985

In der Familiensache
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Zysk
am 16. April 1986
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. Dezember 1985 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

    Beschwerdewert: 7.362 DM.

  2. II.

    Dem Beklagten wird Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der sofortigen Beschwerde mangels Erfolgsaussicht versagt.

Gründe

1

I.

Gegen das amtsgerichtliche Urteil legte der Beklagte am 19. August 1985 bei dem Oberlandesgericht frist- und formgerecht Berufung ein. Am 18. September 1985 wurde auf seinen am selben Tage eingegangenen Antrag die Frist zur Begründung der Berufung bis 3. Oktober 1985 verlängert. Am 20. September 1985 ging bei dem Oberlandesgericht ein vom Berufungsanwalt des Beklagten unterzeichneter Schriftsatz vom Vortage ein, in dem der Beklagte die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts beantragte. Weiter hieß es darin:

"Nach Gewährung der Prozeßkostenhilfe werde ich beantragen, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen."

2

Im Anschluß daran wurden Angriffe gegen das angefochtene Urteil im einzelnen begründet.

3

Mit Beschluß vom 29. Oktober 1985, den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 1. November 1985 mitgeteilt, bewilligte das Oberlandesgericht die beantragte Prozeßkostenhilfe, soweit der Beklagte mit seiner Berufung die Abweisung der Klage der Klägerinnen zu 1. und 3. erstrebte; im übrigen wies es den Prozeßkostenhilfeantrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurück. Der Beklagte nahm die Berufung zurück, soweit sie sich gegen seine Verurteilung zu Leistungen an den Kläger zu 2. richtete. Auf den schriftlichen Hinweis des Gerichts vom 3. Dezember 1985, daß der Beklagte keine Berufungsbegründung eingereicht und auch keine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt habe, erwiderte der Beklagte, daß der Schriftsatz vom 19. September 1985 gleichzeitig auch eine Berufungsbegründung habe darstellen sollen.

4

Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung des Beklagten, soweit sie nicht zurückgenommen worden war, durch Beschluß als unzulässig, weil der Beklagte innerhalb der verlängerten Begründungsfrist keine Berufungsbegründung eingereicht habe. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.

5

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

6

Das Oberlandesgericht hat in dem Schriftsatz des Beklagten vom 19. September 1985 keine Berufungsbegründung, sondern nur die Ankündigung einer solchen für die Zeit nach der Prozeßkostenhilfebewilligung erblickt. Gegen diese Beurteilung wendet sich der Beklagte zu Unrecht. Sie steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere auch mit dem vom Beklagten zitierten Beschluß vom 16. Februar 1977 (IV ZB 54/76 - VersR 1977, 570), in Einklang. Dort hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, daß eine Berufungsbegründung nicht schon dann vorliegt, wenn innerhalb der Begründungsfrist ein Schriftsatz eines zugelassenen Anwalts eingeht, der inhaltlich den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO entspricht. Der Schriftsatz muß vielmehr zur Begründung der Berufung bestimmt sein. Demgemäß heißt es in der letztgenannten Entscheidung, daß die Einreichung eines Armenrechtsgesuchs nicht ausreiche. Allerdings sei nicht ausgeschlossen, daß ein Armenrechtsgesuch des Berufungsklägers nach seinen Vorstellungen gleichzeitig auch eine Berufungsbegründung darstellen solle. Es sei nicht erforderlich, daß der Berufungskläger das ausdrücklich erkläre; vielmehr genüge es, daß sich dies aus dem Zusammenhang und den Begleitumständen ergebe. Da im allgemeinen keine Partei die mit der Versäumung einer Rechtsmittelfrist verbundenen prozessualen Nachteile in Kauf nehmen wolle, müsse angenommen werden, daß ein inhaltlich den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO entsprechendes Armenrechtsgesuch auch als Berufungsbegründung dienen solle, sofern nicht ein anderer Wille des Rechtsmittelführers erkennbar sei.

7

Mit diesen Grundsätzen steht die Annahme des Oberlandesgerichts, der Schriftsatz des Beklagten vom 19. September 1985 stelle keine Berufungsbegründung dar, nicht in Widerspruch. Mit der Formulierung, er werde "nach der Gewährung der Prozeßkostenhilfe" einen bestimmten, näher bezeichneten Berufungsantrag stellen, enthielt der Schriftsatz eine Einschränkung, die sein Verständnis als Rechtsmittelbegründung in Frage stellen mußte. Wenn Prozeßhandlungen auch der Auslegung fähig sind und dabei entsprechend § 133 BGB nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln ist (vgl. etwa BGH Beschluß vom 17. Oktober 1973 - IV ZR 68/73 - VersR 1974, 194), kann jene Einschränkung im Schriftsatz des Beklagten für das Verständnis doch nicht als unwesentlich beiseite gelassen werden. Wie das Berufungsgericht in dem angefochtenen Beschluß im einzelnen zutreffend dargelegt hat, hat es nämlich einen vernünftigen Sinn, wenn ein Berufungsführer, der nach der Berufungseinlegung Prozeßkostenhilfe für seine Rechtsverfolgung beantragt, vor der Prozeßkostenhilfebewilligung die Berufungsanträge noch nicht § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entsprechend festlegt, sondern zunächst den Beschluß über die Prozeßkostenhilfe abwartet. Denn damit schließt er das Risiko aus, daß der Umfang der Prozeßkostenhilfe hinter dem durch die Berufungsanträge bestimmten Umfang der Anfechtung zurückbleibt. Das gilt gerade auch in Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art, in denen es um die Verfolgung gesetzlicher Unterhaltsansprüche geht, deren Bemessung einem gewissen Beurteilungsspielraum unterliegt. Hier ist es für die mittellose Partei, die ihr Rechtsmittel nur im Falle der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe durchführen möchte und mit der Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist rechnen kann, sinnvoll, sich zur Vermeidung nachteiliger Kostenfolgen auf den Prozeßkostenhilfeantrag zu beschränken und das Rechtsmittel erst nach der Prozeßkostenhilfebewilligung zu begründen. Wollte man in dem Schriftsatz des Beklagten vom 19. September 1985 eine Berufungsbegründung sehen, so wäre die Einschränkung, daß er den dort bezeichneten Antrag "nach der Gewährung der Prozeßkostenhilfe" stellen werde, unverständlich und sinnlos. Diese Umstände hindern es, in dem Schriftsatz nicht nur die Begründung des Prozeßkostenhilfegesuchs, sondern auch eine Berufungsbegründung zu erblicken (vgl. auch den zuletzt genannten Beschluß des BGH vom 17. Oktober 1973). Daß dem Schriftsatz, wie der Beklagte geltend gemacht hat, eine Empfangsquittung beigefügt war, in der der Schriftsatz als Berufungsbegründung bezeichnet war, vermag daran nichts zu ändern, weil diese Empfangsquittung nicht dazu bestimmt war, als Teil des Schriftsatzes dem Berufungssenat mit vorgelegt zu werden, vielmehr unmittelbar nach der Anbringung des Eingangsstempels von der Eingangsstelle des Oberlandesgerichts an die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zurückgeleitet wurde. Daß der Beklagte einen Tag vor dem Prozeßkostenhilfegesuch noch einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist eingereicht hat, legte es entgegen der Ansicht des Beklagten nicht nahe, daß der Schriftsatz vom 19. September 1985 die Berufungsbegründung darstellen sollte. Vielmehr konnte diese unmittelbare Aufeinanderfolge des Fristverlängerungsantrags und des Schriftsatzes vom 19. September 1985 ebensogut dafür sprechen, daß dieser Schriftsatz die Rechtsmittelbegründung noch nicht enthielt.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 7.362 DM.