Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.02.1959, Az.: IV ZB 18/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.02.1959
- Aktenzeichen
- IV ZB 18/59
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1959, 14586
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 18.11.1958
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHWarn 1960, 40
- MDR 1959, 382 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 724-725 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1959, 449-450
Prozessführer
der Frau Maria R. in T.,
Prozessgegner
den Kranführer Herbert R. in S./D., L.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Die prozessualen Wirkungen einer in einem Rechtsstreit abgegebenen Erklärung beurteilen sich nicht nach einem verborgen gebliebenen inneren Willen der Partei, sondern danach, wie diese Erklärung im Augenblick ihrer Abgabe unter Berücksichtigung der aus den Akten erkennbaren Umstände verstanden werden muß. Ein Schriftsatz, der hiernach eine Berufungsbegründung darstellt, kann diese Eigenschaft nicht dadurch verlieren, daß der Prozeßbevollmächtigte später erklärt, er habe damit die Berufung nicht begründen wollen.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Februar 1959
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 18. November 1958 wird aufgehoben.
Gründe:
Durch den angefochtenen Beschluß ist die von der Klägerin gegen ein Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung verworfen werden. Die von der Klägerin hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.
Die Klägerin hat die Berufungsfrist nicht versäumt. Sie hat gegen das Urteil des Landgerichts am 30. April 1958 Berufung eingelegt. Am 24. Mai 1958 hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, der beim Oberlandesgericht zugelassen ist, um die Bewilligung des Armenrechts für den Berufungsrechtszug nachgesucht und dieses Gesuch eingehend begründet. Er hat darin insbesondere auch ausgeführt, welche Berufungsanträge er stellen werde und wie diese begründet werden würden. Die Berufungsbegründungsfrist ist vor ihrem Ablauf bis zum 30. Juni 1958 verlängert worden. Am 11. Juni 1958 hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin einen Schriftsatz eingereicht und darin am Anfang erklärt, er führe "zum Armenrechtsgesuch und zur Berufungsbegründung noch aus". Dieser Schriftsatz enthielt eindeutig die prozessuale Erklärung, daß die Berufung jetzt begründet werden sollte. Dabei wurde durch das Wort "noch" auf den schon eingegangenen Schriftsatz, der zunächst nur eine Begründung für das Armenrechtsgesuch darstellte, Bezug genommen. Damit wurde auch dieser Schriftsatz Teil der Berufungsbegründung. Durch die beiden während des Laufs der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsätze ist die Berufung ordnungsgemäß begründet worden.
Die prozessuale Wirkung, die die beiden Schriftsätze als Berufungsbegründung für das Verfahren hatten, konnte nicht wieder dadurch entfallen, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin auf Antrage des Berichterstatters am Tage nach dem Eingang des die Berufungsbegründung darstellenden Schriftsatzes fernmündlich erklärte, der Schriftsatz solle bloß zum Armenrechtsgesuch gehören und nur ankündigen, wie die Berufung begründet werden solle.
Die Begründung der Berufung ist eine Prozeßerklärung. Sie kann, wenn sie einmal erfolgt ist, nachträglich nicht ungeschehen gemacht werden.
Es ist auch unerheblich, ob der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin durch den von ihm eingereichten Schriftsatz die Berufung begründen wollte. Eine in einem Prozeß abgegebene Erklärung kann wegen der öffentlich-rechtlichen Natur des Prozesses und im Interesse der Sicherstellung des geordneten Fortgangs des Verfahrens in ihren prozessualen Wirkungen nicht von dem ihr zugrunde liegenden, in ihr nicht erkennbar gewordenen inneren Willen des Erklärenden abhängig gemacht werden. Es kommt vielmehr allein darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der aus den Akten erkennbaren Umstände in dem Zeitpunkt, in dem sie abgegeben worden ist, verstanden werden muß (RGZ 81, 177). Danach konnte der Schriftsatz nur als Berufungsbegründung aufgefaßt werden. Er ist auch, wie ein bei den Akten befindlicher Vermerk ergibt, von dem Beamten der Geschäftsstelle in dieser Weise verstanden worden.
Der angefochtene Beschluß mußte daher aufgehoben werden. Das Berufungsgericht wird über den Rechtsstreit und auch über die Kosten der Beschwerde sachlich zu entscheiden haben.