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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.02.1987, Az.: II ZB 2/87

Fristablauf; Rechtsmittelbegründungspflicht; Wiedereinsetzung; Wiedereinsetzungsfrist; Fristverlängerung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Eigenmächtige Änderung der Frist im Fristenkalender durch Anwaltssekretärin; Fristablauf bei einer Wechselsache, die als Feriensache eingestuft wurde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.02.1987
Aktenzeichen
II ZB 2/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13385
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 07.11.1986

Fundstelle

  • VersR 1987, 764-765 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Im Fall der Versäumung einer Rechtsmittelbegründungsfrist infolge Irrtums über den Fristablauf beginnt die Wiedereinsetzungsfrist - u. a. - in dem Zeitpunkt, in dem der Anwalt einen Antrag auf Fristverlängerung stellen will, weil er sich dabei selbst davon überzeugen muß, wann die Frist abläuft.

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und
die Richter Dr. Bauer,
Bundschuh, Dr. Hesselberger und Röhricht
am 16. Februar 1987
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. November 1986 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 zurückgewiesen.

  2. 2.

    Beschwerdewert: 65.000,- DM

Gründe

1

I.

Der Kläger erwirkte gegen die Beklagten beim Landgericht München I am 17. September 1985 ein Wechselvorbehaltsurteil über 65.000,- DM sowie Zinsen und Nebenkosten. Im Nachverfahren hielt das Landgericht mit Urteil vom 1. Juli 1986 das Wechselvorbehaltsurteil gegen die Beklagte zu 1 in Höhe von 64.635,32 DM aufrecht und sprach aus, daß die Hauptsache in Höhe von 364,68 DM erledigt sei. Das Vorbehaltsurteil gegen die Beklagte zu 2 hob es auf und wies die Klage ab.

2

Gegen dieses ihr am 7. Juli 1986 zugestellte Urteil hat die Beklagte zu 1 mit einem bei dem Berufungsgericht am 6. August 1986 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit einem bei dem Berufungsgericht am 6. Oktober 1986 eingegangenen Schreiben hat der damalige Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zu 1, Rechtsanwalt M., den Antrag gestellt, die Berufungsbegründungsfrist zu verlängern und darauf hingewiesen, daß er das Mandat kurzfristig niederlegen werde. Am 7. Oktober 1986 hat der Vorsitzende die Frist zur Begründung der Berufung bis einschließlich 17. November 1986 verlängert. Mit Schreiben vom 10. Oktober 1986 hat er Rechtsanwalt Mezler mitgeteilt, bei nochmaliger Durchsicht der Prozeßakten habe sich ergeben, daß dem Rechtsstreit eine Wechselsache zugrunde läge. Das Verfahren sei daher eine Feriensache, so daß die Berufungsbegründungsfrist bereits am 8. September 1986 abgelaufen sei. Am 14. Oktober 1986 haben die Rechtsanwälte Dr. H. und L. mitgeteilt, daß sie die anwaltschaftliche Vertretung der Beklagten zu 1 übernommen haben; gleichzeitig hat Rechtsanwalt M. angezeigt, daß er das Mandat niedergelegt habe.

3

Mit einem bei dem Berufungsgericht am 20. Oktober 1986 eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte zu 1 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ersucht. Die gleichzeitig gestellten Berufungsanträge hat sie mit einem bei dem Berufungsgericht am 22. Oktober 1986 eingegangenen Schriftsatz begründet.

4

Sie hat vorgetragen und glaubhaft gemacht: Rechtsanwältin F. die oberlandesgerichtlich bestellte Vertreterin von Rechtsanwalt M., habe als Sachbearbeiterin selber handschriftlich das Ende der Berufungsbegründung auf den 6. September 1986 vorgemerkt. Die Ehefrau von Rechtsanwalt M., die seit 10 Jahren in der Kanzlei ihres Mannes als Anwaltssekretärin tätig und auch mit der Eintragung der Fristen in den Fristenkalender sowie mit der Berechnung einfacher Fristen beauftragt sei, habe jedoch in der irrigen Meinung, Rechtsanwältin F. habe nicht berücksichtigt, daß der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in die Gerichtsferien falle, eigenmächtig das Ende der Frist auf den 15. Oktober 1986 verändert. Sie habe anschließend vergessen, Rechtsanwältin Förster über die Änderung der Frist zu unterrichten.

5

Mit Beschluß vom 7. November 1986 hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten zu 1 verworfen. Gegen diesen ihr am 14. November 1986 zugestellten Beschluß hat die Beklagte zu 1 mit einem bei dem Berufungsgericht am 26. November 1986 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.

6

II.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig (§§ 519 b Abs. 2, 567 Abs. 3 Satz 2, 547, 569 Abs. 1, 577 Abs. 2 ZPO). Insbesondere konnten die bei dem Berufungsgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten

7

zu 1 die sofortige Beschwerde selber bei dem Berufungsgericht einlegen (vgl. BGH, Beschl. v. 14. März 1984 - IV b ZB 114/83, NJW 1984, 2413, 2414). Da das Berufungsgericht in seinem Verwerfungsbeschluß zugleich die Wiedereinsetzung abgelehnt hat, kann das Rechtsmittel auch auf die Wiedereinsetzungsgründe gestützt werden (vgl. BGH, Urt. v. 7. Oktober 1981 - IV b ZB 825/81, NJW 1982, 887).

8

III.

Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

9

1.

Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Beklagte zu 1 die Frist für die Berufungsbegründung von einem Monat (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO) versäumt hat. Auch bei dem sich dem Wechselvorbehaltsurteil anschließenden Nachverfahren handelt es sich um Ansprüche aus einem Wechsel und damit um eine Feriensache gemäß § 200 Abs. 2 Nr. 6 GVG (vgl. BGHZ 18, 173, 174 f.) [BGH 19.09.1955 - II ZR 164/55]. Dies bedeutet, daß die Frist zur Begründung der von der Beklagten zu 1 eingelegten Berufung bereits am 8. September 1986 abgelaufen war (§§ 223 Abs. 2, 222 ZPO, 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB). Innerhalb der laufenden Frist hat die Beklagte zu 1 einen Antrag, die Berufungsbegründungsfrist zu verlängern, nicht gestellt. Dem verspäteten Verlängerungsantrag vom 6. Oktober 1986 hätte nicht stattgegeben werden dürfen. Durch die gegenteilige Verfügung des Vorsitzenden vom 7. Oktober 1986 konnte die Berufungsbegründungsfrist nicht neu eröffnet werden; sie war unwirksam (vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1968 - VIII ZR 123/66, VersR 1968, 992).

10

2.

Das Berufungsgericht hat den Antrag der Beklagten zu 1 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückgewiesen. Die zweiwöchige Frist für den Wiedereinsetzungsantrag habe am 6. Oktober 1986 zu laufen begonnen, weil an diesem Tage das Hindernis der unverschuldeten Unkenntnis von dem Fristablauf entfallen sei, und habe mit Ablauf des 20. Oktober 1986 geendet. Zwar habe die Beklagte innerhalb dieser Frist den Wiedereinsetzungsantrag gestellt; sie habe jedoch innerhalb dieser Frist die versäumte Prozeßhandlung nicht nachgeholt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der sofortigen Beschwerde sind unbegründet.

11

Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem das Hindernis, das ihrer Wahrung entgegensteht, behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Das ist schon dann der Fall, wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Die Frist beginnt deshalb spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Aufwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können (vgl. BGH, Beschl. v. 29. November 1984 - X ZB 33/84, VersR 1985, 283). Im Falle der Versäumung einer Rechtsmittelfrist infolge Irrtums über den Fristablauf ist das der Zeitpunkt, in dem der Anwalt bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen, daß die Rechtsmittelfrist versäumt war; dies ist wiederum davon abhängig, wann er Anlaß hatte zu prüfen, ob das Fristende wirklich richtig ermittelt und festgehalten war (vgl. BGH, Urt. v. 9. Mai 1980 - I ZR 89/79, NJW 1980, 1846, 1848). Dieser Anlaß ergibt sich, wenn die Sache dem Anwalt zur Vorbereitung der Rechtsmitteleinlegung oder -begründung vorgelegt wird (st.Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 20. Dezember 1984 - III ZB 28/84, VersR 1985, 269;v. 12. Juli 1983 - VI ZB 6/83, VersR 1983, 988;v 25. März 1981 - VIII ZB 27/81, VersR 1981, 551). Dasselbe gilt grundsätzlich, wenn der Anwalt einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stellen will. Um diesen Antrag rechtzeitig stellen zu können, muß er sich selber davon überzeugen, wann die Frist abläuft (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juli 1979 - VII ZB 5/79, VersR 1979, 1108). Der Umstand, daß der Verlängerungsantrag im Zusammenhang mit der Absicht gestellt wird, das Mandat niederzulegen, ändert hieran nichts. Deshalb war Rechtsanwalt Mezler am 6. Oktober 1986 verpflichtet, selber den Lauf der Berufungsbegründungsfrist zu überprüfen. Hätte er dies getan, hätte er bemerkt, daß eine Feriensache vorliegt, und dementsprechend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt sowie die versäumte Prozeßhandlung nachgeholt. Gegen diese Pflicht hat Rechtsanwalt Mezler schuldhaft verstoßen. Die Beklagte zu 1 muß sich dies gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen, da Rechtsanwalt Mezler am 6. Oktober 1986 das Mandat noch nicht niedergelegt hatte.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 65.000,- DM

Dr. Kellermann
Dr. Bauer
Bundschuh
Dr. Hesselberger
Röhricht