Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.09.1955, Az.: II ZR 164/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.09.1955
- Aktenzeichen
- II ZR 164/55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 12746
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 25.04.1955 - AZ: 6 U 1780/54
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 18, 173 - 175
- DB 1955, 966 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1955, 1678 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Fabrikanten Walter von B., .../bei A. Nr. ...,
Prozessgegner
Walther W. und Frau Helga W., O./Krs. S.,
Amtlicher Leitsatz
Auch in dem sich dem Wechselvorbehaltsurteil anschließenden Nachverfahren handelt es sich um Ansprüche aus einem Wechsel und damit um eine Feriensache gemäß § 200 Abs. 2 Ziff 6 GVG.
Tenor:
wird die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 25. April 1955 - 6 U 1780/54 -, das an Verkündungs statt den Prozeßbevollmächtigten am 4. Mai 1955 zugestellt worden ist, als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Revisionsinstanz trägt der Kläger.
Gründe:
Die Beklagten sind durch Urteil des Landgerichts München I, 6. Kammer für Handelssachen, vom 11. Mai 1954 durch Wechselvorbehaltsurteil als Gesamtschuldner zur Zahlung von 30.000 DM nebst Zinsen und Nebenkosten verurteilt worden. In dem sich anschließenden Nachverfahren hat das Landgericht München I das ergangene Vorbehaltsurteil vom 11. Mai 1954 in seinem Urteil vom 21. September 1954 für vorbehaltlos erklärt. Auf die gegen dieses Urteil von den Beklagten eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht in München durch Urteil vom 25. April 1955 das Urteil des Landgerichts München I vom 21. September 1954 und das ihm zugrunde liegende Vorbehaltsurteil vom 11. Mai 1954 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger beim Bayerischen Obersten Landesgericht München mit Schriftsatz vom 13. Juni 1955, der beim Bayerischen Obersten Landesgericht am 15. Juni 1955 eingegangen ist, Revision eingelegt. Durch Beschluß des Obersten Landesgerichts vom 1. Juli 1955 hat sich dieses Gericht gemäß § 8 EGGVG, § 7 EGZPO und § 3 des Gesetzes Nr. 124 über die Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Bay. G V Bl 1948, 83) für die Verhandlung und Entscheidung über die Revision für unzuständig und den Bundesgerichtshof hierfür für zuständig erklärt. Dieser Beschluß ist den Prozeßbevollmächtigten II. Instanz am 7. Juli 1955 zugestellt worden.
Nach § 7 Abs. 5 EGZPO begann die Frist zur Revisionsbegründung mit der Zustellung des Beschlusses des Bayer. Obersten Landesgerichts München, also am 7. Juli 1955. Am 15. Juli 1955 begannen die Gerichtsferien. Eine Hemmung der Revisionsbegründungsfrist, die nach § 554 ZPO einen Monat beträgt, ist hierdurch nicht eingetreten, da die Vorschrift des § 223 Abs. 1 ZPO auf Fristen in Feriensachen gemäß § 223 Abs. 2 ZPO nicht anzuwenden ist. Im vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich un eine Wechselsache im Sinne des § 200 Abs. 2 GVG, nach dessen Ziff 6 "Wechselsachen" Feriensachen sind. Der Rechtsstreit ist auch im Nachverfahren Wechselsache geblieben. Für die Eigenschaft eines Rechtsstreits als einer Wechselsache im Sinne des § 200 Abs. 2 Ziff 6 GVG ist die Verfahrensart, in welcher der Wechselanspruch geltend gemacht wird, ohne Bedeutung; entscheidend ist allein, daß ein Anspruch aus einem Wechsel verfolgt wird. Diese Ansicht hat der I. Zivilsenat des Reichsgerichts von jeher vertreten. Schon in seinem Beschluß vom 2. Juli 1896 (B I 52/96 abgedruckt in Seuff-Arch Bd 52 Nr. 188) hat das Reichsgericht ausgeführt, daß Wechselsachen Rechtsstreitigkeiten sind, bei denen es sich um die Verfolgung von Ansprüchen aus Wechseln handelt. Der Ansieht, daß unter Wechselsachen nur die in den Formen des schleunigen Wechselprozesses verfolgten Wechselklagen zu verstehen seien, könne nicht beigetreten werden. Die gleiche Ansicht hat das Reichsgericht in seinem Beschluß vom 10. Oktober 1906 (RGZ 64, 164/165) vertreten. In seiner Entscheidung vom 13. März 1912 (RGZ 78, 316 ff) hat der I. Zivilsenat des Reichsgerichts ausführlich dargelegt, daß die Eigenschaft der Wechselsachen als Feriensachen nicht davon abhänge, ob sie im Wechselprozeß oder im ordentlichen Verfahren verhandelt werden. In dieser Entscheidung setzte sich der I. Zivilsenat des Reichsgerichts unter Aufrechterhaltung seiner Ansicht eingehend mit einer Entscheidung des III. Zivilsenats vom 4. Februar 1910 (JW 1910, 294 ff [297]) auseinander, der zu dem Ergebnis gelangt war, daß nur diejenigen Rechtsstreitigkeiten als Feriensachen anzusehen seien, die über einen im Wechselprozeß eingeklagten Anspruch aus einem Wechsel im Sinne der deutschen Wechselordnung geführt werden. Schließlich hat sich der Bundesgerichtshof in seiner nicht veröffentlichten Entscheidung vom 3. März 1953 (I ZR 49/52) der Ansicht des I. Zivilsenats des Reichsgerichts angeschlossen und u.a. ausgeführt, daß eine im Wechselprozeß eingeklagte Wechselforderung auch im Nachverfahren "Wechselsache" geblieben sei (vgl. S. 7 Ziff 3 des Urteils). Diese Ansicht wird auch im Schrifttum gebilligt (Schlegelberger-Nagel Komm z GVG zu § 202 Anm. 9; Sydow-Busch-Krantz Komm z GVG zu § 202 Anm. 11; Baumbach-Lauterbach 22. Aufl. zu § 200 Anm. 6 in Verb mit § 95 Anm. 2 B GVG; Stein-Jonas 17. Aufl. zu § 602 ZPO Anm. 3 und zu § 223 ZPO Anm. II, 1).
Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser herrschenden Meinung abzuweichen. Da somit die Revisionsbegründungsfrist, da der 7. August 1955 ein Sonntag war, am 8. August 1955 abgelaufen ist und der Kläger vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist keinen Antrag auf Verlängerung dieser Frist nach § 554 Abs. 2 ZPO gestellt hat, so war die Revision in Gemäßheit des § 554 a Abs. 1 u 2 ZPO durch Beschluß mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen.