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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.05.1980, Az.: I ZR 89/79

Unzulässigkeit der Berufung wegen verspäteter Einlegung; Wirksamkeit der Urteilszustellung und persönliche Mitwirkung des Rechtsanwalts; Ordnungsgemäße Unterschrift unter Empfangsbekenntnis; Beweis für die Entgegennahme sowie für den Zeitpunkt der Entgegennahme; Richtige Bezeichnung des zugestellten Schriftstücks; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist; Von der Partei zu vertretende schuldhafte Versäumnisse der Prozeßbevollmächtigten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.05.1980
Aktenzeichen
I ZR 89/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 12605
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 20.04.1979
LG Lübeck

Fundstellen

  • MDR 1980, 911 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 1846-1848 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma N. R. K., M. und P.,
vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Hubertus Wolfgang K., Egon M. und Joachim P., sämtlich A. E. Straße ..., S.

Prozessgegner

Handelsvertreter Dieter S. E. Straße ... L.

Amtlicher Leitsatz

Der Berufungsanwalt, der nach Einlegung der Berufung und Ablauf der Berufungsfrist in seiner Kanzlei Einsicht in die Gerichtsakten zwecks Anfertigung der Berufungsbegründung nimmt, ist im allgemeinen nicht verpflichtet, anhand der Gerichtsakten nachzuprüfen, ob das ihm vom erstinstanzlichen Anwalt vor Berufungseinlegung mitgeteilte, mit dem Inhalt der Handakte übereinstimmende Datum der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils zutreffend ist.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Alff, Dr. Windisch, Dr. Zülch und Dr. Piper
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20. April 1979 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin hat, vertreten durch die Rechtsanwälte P., H. und Pe., gegen den Beklagten neben weiteren Forderungen einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe von 10.000,- DM geltend gemacht. Bezüglich der weiteren Forderungen ist der Rechtsstreit mit Ausnahme eines Zinsanspruches durch Klagerücknahme und Anerkenntnis-Teilurteil beendet worden. Mit Schlußurteil vom 25. Mai 1978 hat das Landgericht der Klage noch hinsichtlich eines Teils der Zinsforderung stattgegeben und die weitergehende, auf Zahlung der Vertragsstrafe gerichtete Klage abgewiesen.

2

Das vollständig abgesetzte Urteil ist laut Eingangsvermerk des Urkundsbeamten am 31. Mai 1978 bei der Geschäftsstelle eingegangen. Am selben Tage verfügte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, daß dem Anwalt der Klägerin eine vollstreckbare und dem Anwalt der Beklagten eine einfache Urteilsausfertigung gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen sei. Neben dieser Verfügung des Urkundsbeamten befindet sich ein Kanzleivermerk, wonach die Verfügung dort am 1. Juni 1978 eingegangen, am selben Tage ausgeführt und die Urteilsausfertigungen am 2. Juni 1978 an die Parteivertreter zum Zwecke der Zustellung übersandt wurden.

3

Am 5. Juni 1978 ging bei dem Landgericht ein von Rechtsanwalt P. unterzeichnetes Empfangsbekenntnis nach § 212 a ZPO ein, wonach den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin das Urteil vom 25. Mai 1978 am 2. Juni 1978 zugestellt worden ist. Das vom Landgericht vorgefertigte Empfangsbekenntnis enthält als Bezeichnung des zuzustellenden Schriftstückes die Angabe: "vollstreckbare Ausfertigung des Urteils vom 25. Mai 1978", wobei das Wort "vollstreckbare" handschriftlich ausgestrichen ist. Neben dem auf dem Empfangsbekenntnis befindlichen Eingangsstempel des Landgerichts mit dem Datum vom 5. Juni 1978 befindet sich der handschriftliche Vermerk "1 Anl. P."

4

Auf der bei den Akten befindlichen Urschrift des Urteils befindet sich ferner ein Vermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, daß der Klägerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils am 5. Juni 1978 erteilt worden sei.

5

Mit einem beim Oberlandesgericht am 6. Juli 1978 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin gegen das Urteil vom 25. Mai 1978 Berufung eingelegt. In der Berufungsschrift heißt es, das Urteil des Landgerichts sei am 6. Juni 1978 zugestellt worden. Die Prozeßbevollmächtigten II. Instanz der Klägerin haben in der Zeit von Anfang August bis Ende September 1978 Einsicht in die Gerichtsakten erhalten. Am 28. September 1978 ist die Berufung begründet worden.

6

Nachdem der Vorsitzende des zuständigen Senats die Anwälte der Klägerin mit Schreiben vom 3. Februar 1979, eingegangen am 28. Februar 1979, darauf hingewiesen hatte, daß die Berufung ausweislich des Empfangsbekenntnisses verspätet sein dürfte, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14. März 1979 geltend gemacht, die Bürovorsteherin K. ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten habe in dem Empfangsbekenntnis irrtümlich den 2. Juni 1978 als Zustellungsdatum eingetragen. In Wahrheit sei die Zustellung jedoch erst am 6. Juni 1978 erfolgt. Das ergebe sich aus Folgendem: Ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten sei nur einmal eine Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils übermittelt worden, und zwar eine vollstreckbare Ausfertigung. Die an ihre erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten gerichteten Gerichtszustellungen erfolgten über ihr Anwaltsfach im Gerichtsgebäude. Dort entnähmen die Mitglieder der Sozietät täglich selbst die Gerichtspost und legten sie noch am selben Tag der Bürovorsteherin vor. Diese versehe sie gleichfalls noch am selben Tag mit dem Eingangsstempel. Die ihren erstinstanzlichen Anwälten zugestellte vollstreckbare Urteilsausfertigung trage aber den Eingangsstempel vom 6. Juni 1978. Damit stimme überein, daß die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ausweislich von dessen Vermerk auf der Urschrift des Urteils erst am 5. Juni 1978 erteilt worden sei. Die Bürovorsteherin habe dementsprechend auch im Terminskalender als letzten Tag der Frist zur Berufungseinlegung den 6. Juli 1978 notiert.

7

Mit dem selben Schriftsatz hat die Klägerin außerdem vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Dazu hat sie vorgetragen, daß im Falle einer falschen Fristnotierung allein ein Versehen der im übrigen zuverlässigen, schon seit 9 Jahren mit der selbständigen Fristnotierung betrauten und durch Stichproben überwachten Bürovorsteherin K. ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vorliege. Diesem Schriftsatz hat die Klägerin das ihr zugestellte Urteil mit Vollstreckungsklausel sowie eidesstattliche Erklärungen von Rechtsanwalt H. und dessen Bürovorsteherin Genovaite K. beigefügt.

8

Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Urteil als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, das Rechtsmittel sei verspätet eingelegt, da das angefochtene Urteil schon am 2. Juni 1978 zugestellt worden sei; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist könne der Klägerin nicht gewährt werden, weil sie auch die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist versäumt habe.

9

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Aufhebung des Berufungsurteils und - notfalls nach Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist - die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht begehrt. Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision hat keinen Erfolg.

11

I.

Die Berufung der Klägerin ist unzulässig, da verspätet eingelegt. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß das angefochtene Urteil den Anwälten der Klägerin am 2. Juni 1978 zugestellt wurde, so daß die Berufungsfrist (§ 516 ZPO) bei Eingang der Berufungsschrift am 6. Juli 1978 bereits abgelaufen war.

12

Daß die Urteilszustellung am 2. Juni 1978 erfolgte, ergibt sich aus dem von dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt P., unterzeichneten Empfangabekenntnis.

13

1.

Die Revision bezweifelt die Wirksamkeit der Urteilszustellung und führt dazu aus, das Empfangsbekenntnis sei von dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht ordnungsgemäß unterschrieben worden. Die "Unterschrift" sei nicht zu entziffern, sie bestehe vielmehr nur aus einem "paraphenähnlichen Kringel", der weder den vollen Namen noch einen individuell gestalteten Namensteil darstelle, "welcher die Absicht voller Unterschrift erkennen ließe". Diese Angriffe bleiben ohne Erfolg.

14

Richtig ist allerdings, daß bei der Zustellung nach § 212 a ZPO durch das datierte und unterschriebene Empfangsbekenntnis des Zustellungsempfängers die für jede Zustellung erforderliche Beurkundung der Übergabe des zuzustellenden Schriftstückes erfolgt. Das Empfangsbekenntnis ist daher eine Zustellungsurkunde, der unterzeichnende Rechtsanwalt die Beurkundungsperson (BGH VersR 1974, 1223). Daraus folgt, daß die Unterschrift des Zustellungsempfängers unter dem Empfangsbekenntnis von wesentlicher Bedeutung für die Wirksamkeit der Zustellung ist. Hieraus hat die Rechtsprechung gefolgert, daß die Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses lediglich mit dem ersten Namensbuchstaben oder einer sogenannten Paraphe nicht genügt; erforderlich ist, daß das Schriftbild individuellen Charakter aufweist, der die Nachahmung durch einen Dritten zumindest erschwert. Andererseits braucht die Unterschrift nicht lesbar zu sein; es genügt vielmehr ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der einmalig ist, charakteristische Merkmale aufweist und erkennen läßt, daß es sich um Schriftzeichen handelt, die eine Namensunterschrift zum Ausdruck bringen sollen. Ausreichend ist dabei, daß ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden nicht kennt, diesen aus dem Schriftbild herauslesen kann, die Identität des Unterzeichnenden also aus der Unterschrift erkennbar bleibt (BGH VersR 1974, 1223, 1224;  1976, 169, 170;  NJW 1976, 2263, 2264 [BGH 11.02.1976 - VIII ZR 220/75]; VersR 1978, 763).

15

Diesen Anforderungen wird die Unterschrift von Rechtsanwalt P. auf dem Empfangsbekenntnis gerecht. Der Schriftzug, mit dem er das Empfangsbekenntnis abgezeichnet hat, läßt deutlich als ersten Buchstaben ein P und sodann weitere charakteristische Zeichen erkennen. Auch der i-Punkt ist vorhanden. Das Schriftgebilde umfaßt sämtliche Buchstaben seines Namens; daß nicht alle Buchstaben im einzelnen erkennbar sind, ist unschädlich (vgl. BGH VersR 1974, 1223, 1224;  1976, 169, 170). Der Schriftzug weist mit seiner durchgehenden, eng zusammengedrängten und steil in die Höhe gehenden Schriftführung und Gliederung auch insgesamt einen individuellen Charakter auf, der es gut ermöglicht, ihn von anderen Unterschriften zu unterscheiden und die Nachahmung zu erschweren. Anhaltspunkte dafür, daß Rechtsanwalt P. im übrigen Schriftverkehr in anderer Art und Weise zu unterzeichnen pflegt, sind von der Klägerin nicht dargetan und aus dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Rechtsanwalt P. hat im Gegenteil mit dem gleichen Schriftzug nicht nur weitere Empfangsbestätigungen sondern auch den Zahlungsbefehlsantrag und den Antrag auf Erlaß des Vollstreckungsbefehls unterzeichnet. Der Hinweis der Revision auf die Schriftsätze der Klägerin aus der ersten Instanz geht fehl, denn diese sind nicht von Rechtsanwalt P. abgezeichnet worden sondern von dem Sozius Rechtsanwalt H.

16

2.

Das datierte und - wie dargelegt - ordnungsgemäß unterschriebene Empfangsbekenntnis nach § 212 a ZPO erbringt Beweis für die Entgegennahme des in dem Empfangsbekenntnis bezeichneten Schriftstückes sowie für den Zeitpunkt der Entgegennahme (BGHZ 35, 236, 238; BGH LM ZPO § 212 a Nr. 7 = NJW 1969, 1298, 1299; LM ZPO § 198 Nr. 16 = NJW 1974, 1469, 1470). Allerdings ist auch der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in dem Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben zulässig (BGH LM ZPO § 198 Nr. 16 = NJW 1974, 1469, 1470; VersR 1974, 1001; NJW 1979, 2566; VersR 1979, 285). Diesen Gegenbeweis hat aber die Klägerin nicht erbracht.

17

a)

Dies gilt zunächst hinsichtlich des im Empfangsbekenntnis genannten Zustellungsdatums (2. Juni 1978). Die im Berufungsrechtzug von der Klägerin vertretene Ansicht, das Empfangsbekenntnis sei am 6. Juni 1978, dem Tage der Zustellung der vollstreckbaren Urteilsausfertigung, von der Bürovorsteherin K. versehentlich vordatiert worden, kann schon deshalb nicht richtig sein, weil das Empfangsbekenntnis bereits am 5. Juni 1978 wieder beim Landgericht einging. Der zwischen Zustellungs- und dem Datum der Rückkehr des Empfangsbekenntnisses liegende Zeitraum von drei Tagen beruht auf dem dazwischenliegenden Wochenende (der 5. Juni 1978 war ein Montag).

18

b)

Es bestehen auch keine Zweifel daran, daß den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 2. Juni 1978 eine (einfache) Urteilsausfertigung zugestellt wurde, daß also auch das zugestellte Schriftstück in dem Empfangsbekenntnis richtig bezeichnet wurde. Die Beweiskraft der das zugestellte Schriftstück bezeichnenden Angabe im Empfangsbekenntnis wird im vorliegenden Fall noch dadurch bestärkt, daß die von der Geschäftsstelle des Landgerichts vorgefertigte Bezeichnung in dem Empfangsbekenntnis ("vollstreckbare Ausfertigung des Urteils vom 25. Mai 1978") handschriftlich durch Streichung des Wortes "vollstreckbare" korrigiert worden ist, was den Umständen nach nur im Büro der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erfolgt sein kann. Daraus folgt, daß die Übereinstimmung zwischen dem tatsächlich zugestellten Schriftstück und seiner Bezeichnung in dem Empfangsbekenntnis sorgfältig geprüft worden ist; die Berichtigung des Empfangsbekenntnisses ist somit ein weiteres deutliches Anzeichen für seine inhaltliche Richtigkeit.

19

Die Revision hebt demgegenüber darauf ab, daß nach der in den Gerichtsakten befindlichen Verfügung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 31. Mai 1978 an die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin eine vollstreckbare Ausfertigung zugestellt werden sollte und diese Verfügung nach dem daneben befindlichen Kanzleivermerk am 2. Juni 1978 auch ausgeführt wurde, während andererseits nach einem weiteren Vermerk des Urkundsbeamten auf dem in der Akte befindlichen Original des Urteils den Anwälten der Klägerin am 5. Juni 1978 eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden ist.

20

Diese Unstimmigkeiten lassen sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, zwanglos damit erklären, daß den Anwälten der Klägerin am 2. Juni 1978 - entgegen der Verfügung des Urkundsbeamten vom 31. Mai 1978 und dem "Abvermerk" der Kanzlei - zunächst nicht eine vollstreckbare sondern nur eine einfache Urteilsausfertigung zugestellt wurde, wie sie dies dann auch im Empfangsbekenntnis durch Streichung des vorgeschriebenen Wortes "vollstreckbare" bescheinigt haben, daß sie sodann das Urteil an das Landgericht zurückgegeben haben, damit es mit der Vollstreckungsklausel versehen werde, worauf ihnen ausweislich des Vermerks vom 5. Juni 1978 noch am selben Tage eine vollstreckbare Urteilsausfertigung übersandt wurde, die am 6. Juni 1978 bei den Anwälten der Klägerin einging, wie deren Eingangsstempel auf der vollstreckbaren Urteilsausfertigung ausweist. Daß es sich so verhalten hat, zeigt - worauf das Berufungsgericht ebenfalls mit Recht hinweist - der auf dem Empfangsbekenntnis neben dem Eingangs Stempel des Landgerichts mit dem Datum vom 5. Juni 1978 angebrachte handschriftliche Vermerk "1 Anl." der sich offensichtlich auf die von den Anwälten der Klägerin zurückgesandte (einfache) Urteilsausfertigung bezieht.

21

Wenn demgegenüber die Revision auf die Möglichkeit verweist, daß den Anwälten der Klägerin am 2. Juni 1978 auch lediglich eine einfache Urteilsabschriftübersandt sein könne (in welchem Falle die Berufungsfrist nicht in Lauf gesetzt worden wäre - vgl. §§ 516, 317 Abs. 1 und 3 ZPO), so handelt es sich dabei um eine reine Vermutung. Irgendein konkreter Anhaltspunkt für einen derartigen Sachverhalt ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Gegen diese Möglichkeit sprechen sowohl die Verfügung des Urkundsbeamten vom 31. Mai 1978, wie der Kanzleivermerk vom 1./2. Juni 1978, wie auch der Wortlaut des - von den Anwälten der Klägerin, wie dargelegt, erst nach sorgfältiger Prüfung erteilten - Empfangsbekenntnisses, worin jeweils übereinstimmend von der Zustellung einer Urteilsausfertigung die Rede ist. Damit scheidet die Möglichkeit, daß den Anwälten der Klägerin zunächst nur eine Urteilsabschrift zugestellt wurde, aus.

22

II.

Das Berufungsgericht hat der Klägerin ferner im Ergebnis zu Recht die begehrte Wiedereinsetzung versagt.

23

1.

Nicht zugestimmt werden kann dem Berufungsgericht allerdings in der Annahme, daß die Klägerin schon die Wiedereinsetzungfrist gemäß § 234 Abs. 1 und 2 ZPO versäumt hätte.

24

Diese Frist beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO, wenn das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis behoben ist oder - was gleichbedeutend ist - wenn sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Im Falle der Versäumung der Rechtsmittelfrist infolge Irrtums über den Fristablauf ist das - wovon an sich zutreffend auch das Berufungsgericht ausgeht - der Zeitpunkt, indem der Berufungsanwalt erkennt oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen, daß die Rechtsmittelfrist versäumt war; dies wiederum ist davon abhängig, wann der Berufungsanwalt erstmals erneut Anlaß hatte zu prüfen, ob das Fristende wirklich richtig ermittelt und festgehalten war (BGH VersR 1974, 1001, 1002).

25

Das war hier aber entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht schon bei Einsicht in die Gerichtsakten zwecks Anfertigung der Berufungsbegründung der Fall, sondern erst bei Empfang des am 28. Februar 1979 bei den Berufungsanwälten eingegangenen Schreibens des Senatsvorsitzenden vom 23. Februar 1979, worin mitgeteilt wurde, daß das angefochtene Urteil nicht am 6. Juni 1978, sondern schon am 2. Juni 1978 zugestellt worden sei.

26

Bei Einlegung der Berufung konnten sich die zweitinstanzlichen Anwälte der Klägerin auf die Mitteilung der erstinstanzlichen Anwälte über den Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Urteils (6. Juni 1978) verlassen. Dies Datum entsprach demjenigen des Eingangsstempels auf der den erstinstanzlichen Anwälten der Klägerin zugestellten Urteilsausfertigung. Es ist auch nicht ersichtlich, daß sich aus den Handakten irgendwelche Anhaltspunkte dafür ergaben, daß das von den erstinstanzlichen Anwälten der Klägerin mitgeteilte Zustellungsdatum unrichtig war. Dann aber hatten die zweitinstanzlichen Anwälte der Klägerin keine Veranlassung, weitere Ermittlungen hinsichtlich des Zustellungsdatums anzustellen. Ein derartiger Anlaß zur Überprüfung des Zustellungsdatums bestand auch nicht später, als die Berufungsanwälte nach Einlegung der Berufung sich die Gerichtsakten zur Anfertigung der Berufungsbegründung geben ließen (BGH VersR 1974, 1001, 1002-3). Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts liefe darauf hinaus, daß ein Rechtsanwalt, der begründeterweise der Ansicht sein kann, er habe eine fristgebundene Prozeßhandlung innerhalb der betreffenden Frist vorgenommen, bei jeder sich bietenden Gelegenheit Nachforschungen anstellen müßte, ob die Frist nicht doch versäumt ist. Gemessen daran, daß es hier nur darum geht, von wann ab die Wiedereinsetzungsfrist zu laufen beginnt, wäre dies eine Überspannung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß sich den Berufungsanwälten bei der Vorbereitung der Berufung die Notwendigkeit einer Nachprüfung des Zustellungsdatums hätte aufdrängen müssen, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH aaO).

27

2.

Die Wiedereinsetzung ist jedoch deswegen zu versagen, weil der Vortrag der Klägerin nicht ergibt, daß die Fristversäumung nicht auf von ihr zu vertretenden (§ 85 Abs. 2 ZPO) schuldhaften Versäumnissen ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beruht. Die Berufungsfrist wurde deswegen versäumt, weil ihr Ende nicht nach und auf Grund der am 2. Juni 1978 erfolgten Urteilszustellung, sondern anhand des am 6. Juni 1978 erfolgten erneuten Einganges der nunmehr mit der nachgeholten Vollstreckungsklausel versehenen Urteilsausfertigung auf den 6. Juli 1978 berechnet und notiert wurde. Die fehlerhafte Fristenberechnung mag auf einem einmaligen Versagen der Bürovorsteherin K. beruhen, die seit mehreren Jahren im Büro der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin tätig, dort mit der selbständigen Fristnotierung betraut und sich bis dahin stets als zuverlässig erwiesen hatte. Aufgabe der erstinstanzlichen Anwälte der Klägerin war es jedoch, durch geeignete organisatorische Maßnahmen zu verhindern, daß ein solcher Fehler überhaupt unterlaufen und unbemerkt bleiben konnte.

28

a)

Die Urteilszustellung nach § 212 a ZPO hängt von der persönlichen Mitwirkung des Rechtsanwalts, an den zugestellt wird, ab. Er wird dabei, wie bereits dargelegt, als Urkundsperson tätig. Durch die Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses setzt der Rechtsanwalt möglicherweise für seine Partei eine Rechtsmittelfrist in Lauf; er übernimmt damit für sie die Verantwortung. Dies erfordert vom Rechtsanwalt eine besondere Sorgfalt nicht nur bei seiner Mitwirkung beim Zustellungsvorgang, sondern auch bei der nachfolgenden Feststellung des Fristbeginnes sowie der Überwachung der Rechtsmittelfrist (vgl. im einzelnen BGH LM ZPO § 212 a Nr. 8 = NJW 1969, 1297, 1298 [BGH 12.03.1969 - IV ZB 3/69]; BGH VersR 1974, 1001, 1002). Da das unterzeichnete Empfangsbekenntnis, wie ausgeführt, Beweis für den Zustellungszeitpunkt erbringt, darf es nicht zu Unstimmigkeiten zwischen dem im Empfangsbekenntnis bescheinigten und dem in der Anwaltskanzlei notierten Zustellungsdatum kommen. Es muß daher sichergestellt werden, daß der Zustellungszeitpunkt und damit der Beginn der Rechtsmittelfrist auf dem zugestellten Urteil oder sonst in den Handakten festgehalten wird, bevor das Empfangsbekenntnis unterzeichnet und wieder an das Gericht zurückgesandt wird (vgl. BGH LM ZPO § 212 a Nr. 8 = NJW 1969, 1297, 1298 [BGH 12.03.1969 - IV ZB 3/69]; VersR 1974, 1001, 1002;  1978, 255;  1979, 161).

29

Wenn auch der Rechtsanwalt im allgemeinen die Berechnung und Notierung der üblichen einfachen und häufig vorkommenden Fristen seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal Überlassen kann (BGHZ 43, 158 ff [BGH 15.02.1965 - VII ZR 194/63]; VersR 1978, 255), so darf er es im Falle der Urteilszustellung nach § 212 a ZPO hierbei nicht bewenden lassen. Die von ihm zu beobachtende besondere Sorgfalt erfordert vielmehr ein eigenes Tätigwerden (BGH LM ZPO § 212 a Nr. 8 = NJW 1969, 1297, 1298 [BGH 12.03.1969 - IV ZB 3/69]; VersR 1974, 1001, 1002;  1978, 255;  1979, 161). Die Bedeutung seiner bei der Zustellung gemäß § 212 a ZPO entfalteten Beurkundungstätigkeit sowie die damit für seine Partei übernommene Verantwortung wiegen so schwer, daß dies für einen Rechtsanwalt trotz der Notwendigkeit, sich weitgehend von Routinearbeiten durch das Büropersonal entlasten zu lassen, auch zumutbar ist, zumal da die dabei aufzuwendende Zeit und Mühe nur gering ist. Als geeignete eigene Maßnahmen kommen in Betracht, daß der Rechtsanwalt entweder selbst den Zeitpunkt der Urteilszustellung auf dem Urteil bzw. in der Handakte vermerkt und die Rechtsmittelfrist errechnet und einträgt oder aber durch besondere Anweisung an einen zuverlässigen Büroangestellten diese Maßnahmen vor Rückgabe des Empfangsbekenntnisses an das Gericht durchführen läßt; ausreichend wäre auch, daß sich der Rechtsanwalt bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses die Handakten mit dem zugestellten Urteil vorlegen läßt und überprüft, ob sein Büro das Erforderliche veranlaßt hat (vgl. zu allem die vorgenannte Rechtsprechung).

30

d)

An Maßnahmen der vorbezeichneten Art haben es die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin fehlen lassen. Jedenfalls ergibt das Vorbringen der Klägerin nichts in dieser Richtung. Ihre erstinstanzlichen Anwälte scheinen sich in dieser Hinsicht ganz auf die "eigenverantwortliche" Führung des Fristenkalenders durch ihre bewährte Bürovorsteherin K. verlassen zu haben. Das war - wie dargelegt - nicht ausreichend. In diesem Zusammenhang ist auch der Hinweis der Klägerin auf wiederholte und in unregelmäßigen Abständen von ihren erstinstanzlichen Anwälten vorgenommene Kontrollen der Bürovorsteher in durch Stichproben ohne Bedeutung für die Entscheidung. Denn abgesehen davon, daß bloße allgemeine Anweisungen für den hier in Rede stehenden Fall der Urteilszustellung nach § 212 a ZPO ohnehin nicht ausreichend gewesen wären, ist mangels konkreten Vorbringens über den Inhalt solcher Anweisungen nicht ersichtlich, worauf sich die Kontrollen und Stichproben bezogen haben könnten.

31

III.

Die Kosten der Revision hat nach § 97 ZPO die Klägerin zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos war.

v. Gamm
Alff
Windisch
Zülch
Piper