Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.02.1965, Az.: VII ZR 194/63
Handelsvertreter; Festvergütung; Wirtschaftliche Betrachtungsweise; Provision; Bemessung des Ausgleichsanspruchs; Wirtschaftliche Lage; Soziale Verhältnisse
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.02.1965
- Aktenzeichen
- VII ZR 194/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10466
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 43, 154 - 162
- BB 1965, 395
- DB 1965, 509-510 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1965, 474-475 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 1134-1136 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1965, 562 (red. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
1. Eine dem Handelsvertreter gezahlte Festvergütung ist aufgrund der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise auch als Provision im Sinne des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB zu berücksichtigen.
2a. Je nach Sachlage können bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs auch die wirtschaftliche Lage und die sozialen Verhältnisse des Handelsvertreters (§ 92 a HGB) berücksichtigt werden, wenn das neben anderen Umständen des Falles billig erscheint.
b. Der Umstand ist allerdings nur dann von wesentlicher Bedeutung, wenn sich seine Berücksichtigung den Umständen nach besonders aufdrängt.