Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1983, Az.: VI ZB 6/83
Verfahren; Rechtsmittelfrist; Anwalt; Büroangestellte; Akten; Büroversehen; Berufung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.07.1983
- Aktenzeichen
- VI ZB 6/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12334
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Die Pflicht des Anwalts, die Einhaltung der Rechtsmittelfristen anhand der ihm vorliegenden Akten eigenverantwortlich zu prüfen, besteht grundsätzlich nur dann, wenn ihm die Akten zur Vorbereitung einer fristwahrenden Prozeßhandlung vorgelegt werden (hier: unrichtige Berechnung der Berufungsfrist durch eine geschulte und ordnungsgemäß überwachte Büroangestellte als reines Büroversehen).