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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1983, Az.: VI ZB 6/83

Verfahren; Rechtsmittelfrist; Anwalt; Büroangestellte; Akten; Büroversehen; Berufung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.07.1983
Aktenzeichen
VI ZB 6/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12334
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Die Pflicht des Anwalts, die Einhaltung der Rechtsmittelfristen anhand der ihm vorliegenden Akten eigenverantwortlich zu prüfen, besteht grundsätzlich nur dann, wenn ihm die Akten zur Vorbereitung einer fristwahrenden Prozeßhandlung vorgelegt werden (hier: unrichtige Berechnung der Berufungsfrist durch eine geschulte und ordnungsgemäß überwachte Büroangestellte als reines Büroversehen).