Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.10.1986, Az.: NotZ 13/86
Höchstalter für Notarbewerber
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.10.1986
- Aktenzeichen
- NotZ 13/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 13352
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 18.06.1986
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DNotZ 1988, 124-129
- MDR 1987, 405 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1987, 1329-1331 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Bestellung zum Anwaltsnotar
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die Bestimmung eines Höchstalters für Notarbewerber in § 15 a Abs. 1 AVNot des Landes Nordrhein-Westfalen (Fassung vom 14. Juni 1984 - JMBl. NW S. 161) ist rechtswirksam.
- b)
Die Bestimmung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung auf alle Bewerbungen anwendbar, über die die Landesjustizverwaltung nach dem Inkrafttreten der Bestimmung (1. Januar 1985) zu entscheiden hat.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 13. Oktober 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Goydke und Winter sowie
die Notare Dr. Beckhoff und Dr. Schierholt
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Juni 1986 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... 1921 geborene Antragsteller leistete seit 10. April 1940 Kriegsdienst und geriet in Kriegsgefangenschaft, aus der er am 12. Juli 1945 entlassen wurde. Nach der zweiten juristischen Staatsprüfung stand er von Februar 1954 bis März 1965 im Dienst der Stadt Lünen, zuletzt als Oberstadtdirektor. Er trat wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand. 1969 wurde er zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Bielefeld zugelassen. Er wurde am 3. März 1969 in die Liste der beim Landgericht Bielefeld zugelassenen Rechtsanwälte und am 5. März 1969 in die Liste der beim Amtsgericht Bielefeld zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen. Seine Kanzlei befindet sich seitdem in Sennestadt, einer früher selbständigen Gemeinde, die inzwischen der Stadt Bielefeld eingegliedert wurde.
Im Oktober 1969 beantragte der Antragsteller erstmals, ihn zum Notar mit dem Amtssitz in Sennestadt zu bestellen. Die Bewerbung wurde abgelehnt, weil der Antragsteller die vorgeschriebenen Wartezeiten noch nicht erfüllt hatte und der Antragsgegner ein Bedürfnis für die Bestellung eines weiteren Notars im Amtsgerichtsbezirk Bielefeld verneinte. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg (Senatsbeschluß v. 13. Dezember 1971 - NotZ 1/71).
Seit 1. September 1972 war der Antragsteller aufgrund eines privatrechtlichen Anstellungsvertrages als hauptamtlicher Hochschullehrer an der Fachhochschule Bielefeld (Fachbereich Wirtschaft) tätig. Er teilte dem Landgerichtspräsidenten wiederholt - zuletzt am 3. November 1974 - mit, daß er nur noch laufende Prozeßmandate abwickle und neue Prozeßmandate nicht übernehme; er beabsichtige, seine anwaltliche Tätigkeit auf die Erstellung wissenschaftlicher Gutachten und damit zusammenhängende Beratungen zu beschränken. Einen zunächst in Aussicht gestellten Verzicht auf die Anwaltszulassung erklärte er nicht. Vom Wintersemester 1978/79 an beschränkte er die Lehrtätigkeit auf eine Halbbeschäftigung von sechs Semesterwochenstunden. Er kündigte an, die Tätigkeit nach Vollendung des 64. Lebensjahres im Mai 1985 aufzugeben. Seit Juli 1983 gehört er dem Aufsichtsrat der M. GmbH an.
Anläßlich der Bewerbung rangjüngerer Rechtsanwälte um das Notaramt fragte der Präsident des Landgerichts Bielefeld am 30. Juni 1983, 27. September 1983, 26. April 1984 und 27. Juli 1984 bei dem Antragsteller an, ob er gegenüber den anderen Bewerbern zurücktrete oder selbst die Bestellung zum Notar betreiben wolle. Mit Rücksicht auf seine Lehrtätigkeit verzichtete der Antragsteller jeweils auf seinen Vorrang. Auf eine weitere Anfrage vom 18. Dezember 1984 erneuerte er dagegen mit Schreiben vom 22. Dezember 1984 den Antrag, ihn zum Anwaltsnotar mit dem Sitz in Bielefeld-Sennestadt zu bestellen. Nach Anhörung der Notarkammer und der Rechtsanwaltskammer Hamm lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 3. Dezember 1985 den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, der Antragsteller habe zwar die in § 12 AVNot NRW geforderte allgemeine und örtliche Wartezeit seit März 1984 erfüllt; bei Anrechnung der in § 12 Abs. 2 b AVNot NRW genannten Zeiten läge der Zeitpunkt sogar noch früher. Gleichwohl könne sein Gesuch keinen Erfolg haben, weil er die in § 15 a Abs. 1 AVNot NRW bestimmte Altersgrenze für Notarbewerber überschritten habe. Die am 1. Januar 1985 in Kraft getretene Bestimmung über die Altersgrenze sei auch auf ihn anzuwenden. Das Vertrauen in den Fortbestand der früheren günstigeren Rechtslage werde nicht geschützt. Eine Bestellung zum Anwaltsnotar nach § 16 AVNot NRW scheide aus. Es könne dahinstehen, ob von einem "besonderen Ausnahmefall" im Sinne dieser Vorschrift auszugehen sei. Jedenfalls entspräche die Bestellung eines weiteren Notars im Amtsgerichtsbezirk Bielefeld nicht den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege, weil ein Bedürfnis im Sinne des § 13 Abs. 1 AVNot NRW fehle.
Den rechtzeitig gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat dagegen form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Beide Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1.
Eine Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragsteller zum Notar zu bestellen, besteht nicht.
a)
Die Bundesnotarordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bestellung zum Notar. Sie legt nur die Voraussetzungen fest, unter denen ein Bewerber zum Notar bestellt werden kann. Daraus folgt nicht, daß ein Bewerber, der diese Voraussetzungen erfüllt, auch zum Notar bestellt werden muß.
Nach § 4 Abs. 1 BNotO werden nur so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Der Notar übt ein öffentliches Amt aus (§ 1 BNotO), auch wenn er kein Beamter ist. Er nimmt auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege Aufgaben wahr, die aus den Funktionen des Staates abgeleitet sind. Der Staat hat sich deshalb vorbehalten, Zahl und Sitz der Notarstellen gemäß dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Rechtspflege zu bestimmen. Die Einrichtung der Notarstellen steht als Maßnahme der staatlichen Organisationsgewalt im pflichtmäßigen Ermessen der Landesjustizverwaltung, die nach § 12 BNotO die Notare bestellt. Richtschnur für die Ausübung des Ermessens sind die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege (vgl. BVerfGE 17, 371, 379 f; BGHZ 67, 348, 352 ff). In den dadurch abgesteckten Grenzen entscheidet die Landesjustizverwaltung, ob das Bedürfnis für die Bestellung eines Notars besteht.
Wegen der durch § 4 Abs. 1 BNotO beschränkten Zahl von Notarstellen obliegt es der Landesjustizverwaltung gemäß § 12 BNotO auch, eine Auswahl unter den Bewerbern zu treffen, die die gesetzlichen Voraussetzungen für das Notaramt erfüllen. Insoweit entscheidet sie ebenfalls nach pflichtmäßigem Ermessen.
Durch diese Regelung wird das Grundrecht der Notarbewerber auf Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) in verfassungsrechtlich zulässiger Weise eingeschränkt (BVerfGE 17, 371, 376 ff). Das mögliche Maß an Freiheit der Berufswahl beschränkt sich für den "staatlich gebundenen" Notarberuf gemäß Art. 33 Abs. 2 GG auf den gleichen Zugang bei gleicher Eignung (vgl. BVerfGE 7, 377, 398).
b)
Ein Anspruch auf Bestellung zum Notar kommt danach nur in Betracht, wenn die Landesjustizverwaltung durch Verwaltungsvorschriften oder ständige Übung ihr Ermessen derart gebunden hat, daß ein Bewerber zum Notar zu bestellen ist, falls er die von der Landesjustizverwaltung festgelegten Vorausetzungen erfüllt.
In den Gebieten des Anwaltsnotariats des Landes Nordrhein-Westfalen kann ein Rechtsanwalt, gegen dessen persönliche und fachliche Eignung keine Bedenken bestehen, auf seinen Antrag zum Notar bestellt werden, wenn er a) insgesamt mindestens zehn Jahre bei einem deutschen Gericht als Rechtsanwalt zugelassen war und b) mindestens während der letzten drei Jahre an dem in Aussicht genommenen Amtssitz ununterbrochen als Rechtsanwalt tätig ist und c) in dem Amtsgerichtsbezirk, in dem er zum Notar bestellt werden will, der Jahresdurchschnitt der Urkundsgeschäfte der Notare unter Mitberücksichtigung des Bewerbers in den letzten beiden Kalenderjahren 250 nicht unterschreitet (§ 12 Abs. 1 AVNot NRW vom 24. Oktober 1974 - JMBl. NW 1974, 266). Das letztgenannte Erfordernis bleibt außer Betracht, wenn der Rechtsanwalt insgesamt mindestens 15 Jahre bei einem deutschen Gericht als Rechtsanwalt zugelassen war (§ 12 Abs. 4 AVNot NRW). Auf die allgemeine Wartezeit (§ 12 Abs. 1 a AVNot NRW) kann unter anderem die Zeit angerechnet werden, die der Bewerber im Kriegsdienst oder in der Kriegsgefangenschaft verbracht hat (§ 12 Abs. 2 b AVNot in der Fassung vom 23. Mai 1978 - JMBl. NW 1978, 149).
Der Antragsgegner stellt in dem angefochtenen Bescheid fest, der Antragsteller habe die allgemeine (§ 12 Abs. 1 a, Abs. 2 b, Abs. 4 AVNot NRW) und die örtliche (§ 12 Abs. 1 b AVNot NRW) Wartezeit erfüllt. Danach wäre der Antragsteller nach der bis zum 31. Dezember 1984 geübten Verwaltungspraxis bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ohne Rücksicht auf das Erfordernis des § 12 Abs. 1 c AVNot NRW zum Notar bestellt worden. Am 1. Januar 1985 ist jedoch der § 15 a AVNot NRW in der Fassung vom 14. Juni 1984 - JMBl. NW 1984, 161 - in Kraft getreten. Nach dessen Absatz 1 kann ein Bewerber nicht zum Notar bestellt werden, wenn er zum Zeitpunkt der Antragstellung das 60. Lebensjahr vollendet hat. Absatz 2 bestimmt, daß die allgemeine und die örtliche Wartezeit nur Zeiten erfaßt, in denen der Bewerber hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig gewesen ist. Ob aufgrund dieser Neuregelung der Zeitraum, in dem der Antragsteller als Hochschullehrer tätig gewesen ist, noch bei der Berechnung der Wartezeiten berücksichtigt werden dürfte, kann hier offen bleiben. Der Antragsteller hatte jedenfalls zum Zeitpunkt seiner Bewerbung im Dezember 1984 die Altersgrenze von 60 Jahren überschritten. Nach der seit 1. Januar 1985 in Kraft befindlichen Verwaltungsvorschrift durfte er daher - vorbehaltlich der in § 16 AVNot NRW i.d.F. vom 14. Juni 1984 (JMBl. NW 1984 S. 161) vorgesehenen Ausnahmeregelung - nicht zum Notar bestellt werden.
Aus § 12 AVNot NRW könnte mithin ein Anspruch auf Bestellung zum Notar nur hergeleitet werden, wenn § 15 a AVNot NRW unwirksam oder auf den Antragsteller nicht anwendbar wäre und der Antragsgegner deshalb an seine bis zum 31. Dezember 1984 geübte Verwaltungspraxis gebunden wäre.
c)
§ 15 a AVNot NRW ist wirksam. Die Vorschrift verstößt entgegen der Meinung des Antragstellers nicht gegen höherrangiges Recht.
Sie findet in den Vorschriften der Bundesnotarordnung eine ausreichende gesetzliche Grundlage, die dem auch für das Berufsrecht der Notare geltenden Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG genügt (vgl. dazu BVerfGE 54, 237, 246) [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75].
Zweifelhaft ist zwar, ob § 4 Abs. 2 BNotO die Landesjustizverwaltung dazu ermächtigt, ein Höchstalter für Notarbewerber zu bestimmen. Nach dieser Vorschrift können die Landesjustizverwaltungen für die Gebiete des Anwaltsnotariats nähere Bestimmungen über die durch § 4 Abs. 1 BNotO vorgeschriebene Bedürfnisprüfung treffen. Sie können dabei insbesondere die Bestellung vom Vorhandensein eines Bedürfnisses an dem in Aussicht genommenen Amtssitz oder vom Ablauf einer Wartezeit oder von beiden Voraussetzungen abhängig machen. Danach sind die Landesjustizverwaltungen nur zu Verwaltungsvorschriften ermächtigt, die die Zahl der Rechtsanwälte, welche für die Bestellung zum Notar in Betracht kommen, näher umgrenzen. Die Vorschrift gestattet dagegen nicht, eine von diesem Zweck unabhängige weitere Voraussetzung für die Bestellung von Rechtsanwälten zu Notaren einzuführen (BGHZ 38, 221, 225). Ob die Ermächtigung auch die Einführung eines Höchstalters für Notarbewerber deckt, kann indessen dahingestellt bleiben.
Die Einführung der Altersgrenze bezweckt, ältere Bewerber mit Rücksicht auf die erwünschte Kontinuität des Notaramtes, die Altersstruktur des Notarstandes und die besonderen Leistungsanforderungen des Notarberufs grundsätzlich nicht mehr zuzulassen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung gehen die berufliche Schaffenskraft sowie die persönliche Einsatzfähigkeit des Menschen zwischen dem 60. und 70. Lebensjahr in der Regel stark zurück. Die Einarbeitung in die Tätigkeit eines Notars bereitet daher im allgemeinen einem über 60jährigen größere Schwierigkeiten als einem jüngeren Bewerber. Eine längere Berufsausübung ist bei Bewerbern dieses Alters nicht zu erwarten. Die Bestellung älterer Bewerber zu Notaren bringt daher einen unerwünscht häufigen Wechsel der Amtsträger mit sich. Dem soll die Festsetzung eines Höchstalters für Notarbewerber entgegenwirken.
Einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedarf die Landesjustizverwaltung dazu nicht. Wie bereits dargelegt wurde, ergibt sich aus den Vorschriften der Bundesnotarordnung, daß nicht nur die Bestimmung der Anzahl und der Amtssitze der Notare, sondern auch die Auswahl der Bewerber, soweit sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, im pflichtmäßigen Ermessen der Landesjustizverwaltungen steht. Das Ermessen ist am Grundgesetz und den Gesetzen auszurichten. Bei der Auswahl von Bewerbern sind neben Art. 33 Abs. 2 GG namentlich die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege zu beachten. Die durch die Bundesnotarordnung vorgeschriebene Rücksichtnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege hat der Senat ständig als allgemeinen Grundgedanken und Leitlinie bei der Auslegung und Anwendung der Bundesnotarordnung anerkannt. Sie ist auch bei der Bestellung an sich geeigneter, die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllender Bewerber zu beachten (BGHZ 84, 52, 53 f) [BGH 10.05.1982 - NotZ 2/82]. Diese gesetzliche Regelung ergibt unter Berücksichtigung ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung eine den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts (Art. 12 Abs. 1 Abs. 2 GG) genügende gesetzliche Grundlage für die in § 15 a Abs. 1 AVNot NRW enthaltene Bestimmung über das Höchstalter von Notarbewerbern. Indem nämlich das Gesetz die Auswahl von Bewerbern dem an den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege ausgerichteten Ermessen der Landesjustizverwaltung überläßt, gestattet es dieser auch, allgemeine Richtlinien für die Ermessensausübung zu erlassen (vgl. für das Beamtenrecht Buchholz BVerwG 232 § 15 BBG Nr. 11). Daß die Gesamtregelung der Bundesnotarordnung unter Berücksichtigung ihrer Auslegung durch Rechtsprechung und Schrifttum auch beim Fehlen einer speziellen gesetzlichen Ermächtigung eine dem Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG genügende Rechtsgrundlage für den Notarberuf regelnde Maßnahmen ergeben kann, hat das Bundesverfassungsgericht bereits in anderem Zusammenhang entschieden (BVerfGE 54, 237, 247 [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75]; vgl. auch 54, 224, 234 f). Der Senat trägt deshalb keine Bedenken, die Gesamtregelung der Bundesnotarordnung als eine den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts genügende Gesetzesgrundlage für eine Verwaltungsvorschrift anzusehen, die entsprechend den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege Auswahlkriterien für Notarbewerber bestimmt. Hinzu kommt, daß es sich bei dem vom Antragsteller erstrebten Notaramt um einen zweiten Beruf neben dem bereits ausgeübten Anwaltsberuf handelt (BVerfGE 17, 371, 380). Die Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit und Erkennbarkeit der gesetzlichen Regelung sind bei Beschränkungen der Zuwahl eines zweiten Berufs geringer als bei Beschränkungen der Wahl eines Erstberufs (vgl. BVerfG DNotZ 1981, 145, 146). Die besonderen Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG gelten nur für Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen, nicht für Verwaltungsvorschriften (Senatsbeschl. v. 13. Dezember 1971 - NotZ 1/71, DNotZ 1973, 171).
§ 15 a Abs. 1 AVNot NRW ist eine danach zulässige Verwaltungsvorschrift. Der Antragsgegner hat sich bei der Bestimmung über das Höchstalter von Notarbewerbern von den öffentlichen Interessen an einer geordneten Rechtspflege leiten lassen. Die Erwägungen, auf denen die Vorschrift beruht, entsprechen dem Zweck der Gesamtregelung der Bundesnotarordnung und lassen keinen Ermessensfehler erkennen. Sie berücksichtigen in Übereinstimmung mit Art. 33 Abs. 2 GG die - gemessen an den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege - im allgemeinen geringere Eignung älterer Bewerber für das Notaramt. Der Umstand, daß das Gesetz keine Altersgrenze für amtierende Notare bestimmt, schließt es nicht aus, ein Höchstalter für Notarbewerber festzusetzen. Es handelt sich um verschiedene Sachverhalte, für deren Regelung unterschiedliche Maßstäbe gelten; für Notarbewerber entfällt beispielsweise die Rücksicht auf den Bestandsschutz für ein bereits ausgeübtes Amt. Aus dem Verzicht auf eine gesetzliche Altersgrenze für bereits amtierende Notare kann auch nicht auf eine Entscheidung des Gesetzgebers geschlossen werden, daß bei der Bestellung neuer Notare das Lebensalter der Bewerber keine Rolle spielen dürfe. Die Bestimmung über das Höchstalter von Notarbewerbern verletzt schließlich weder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch im Hinblick auf die mit ihr verfolgten Zwecke den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt nicht schon darin, daß in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Verwaltungsvorschriften gelten (vgl. Arndt, BNotO 2. Aufl. § 4 Anm. II 2 m.w.N.). Art. 3 Abs. 1 GG ist auch nicht dadurch verletzt, daß der Antragsgegner seine Verwaltungspraxis mit Wirkung vom 1. Januar 1985 geändert hat und Notarbewerber hinsichtlich des Höchstalters seit diesem Zeitpunkt anders behandelt als früher. Der Gleichheitssatz hindert nämlich die Landesjustizverwaltung nicht, ihre Selbstbindung für die Zukunft zu ändern, sofern hierfür ein sachlich einleuchtender Grund besteht und die Änderung gleichzeitig auf alle neu Betroffenen Anwendung findet (vgl. Buchholz BVerwG 431.1 Nr. 7). Der Antragsgegner war somit nicht gehindert, neuen Erwägungen und Erkenntnissen zu den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege durch Festsetzung eines Höchstalters für Notarbewerber Rechnung zu tragen. Der Senat hat es bereits gebilligt, daß eine Landesjustizverwaltung bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern diejenigen ausscheidet, die das 65. Lebensjahr vollendet haben (Beschlüsse v. 15. Februar 1971 - NotZ 3/70, DNotZ 1971, 548, 549, und v. 25. November 1974 - NotZ 5 und 10/74, DNotZ 1975, 419; vgl. auch BGHZ 59, 274, 284). Die Festsetzung eines Höchstalters von 60 Jahren überschreitet ebenfalls noch nicht die Grenze des der Landesjustizverwaltung eingeräumten Ermessens. Der Antragsgegner durfte aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgehen, daß die berufliche Schaffenskraft sowie die persönliche Einsatzfähigkeit des Menschen zwischen dem 60. und dem 70. Lebensjahr in der Regel stark zurückgehen. Die Festlegung des Höchstalters auf 60 Jahre hält sich noch im Rahmen dieses Erfahrungssatzes, wenn damit auch die untere Grenze erreicht sein dürfte.
d)
Die danach rechtswirksame Festsetzung eines Höchstalters für Notarbewerber hatte der Antragsgegner bei der Entscheidung über das Gesuch des Antragstellers zu beachten. Die Verwaltungsvorschrift ist am 1. Januar 1985 in Kraft getreten. Mangels einer abweichenden Übergangsregelung ist sie deshalb auf alle Bewerbungen anzuwenden, über die der Antragsgegner seit ihrem Inkrafttreten zu entscheiden hat. Das ist eine Folge der Selbstbindung des Ermessens, die durch § 15 a Abs. 1 AVNot NRW bewirkt wird. Ausnahmen sind nur im Rahmen des § 16 AVNot NRW zulässig.
Entgegen der Meinung des Antragstellers läßt sich § 15 a Abs. 1 AVNot nicht entnehmen, daß die Vorschrift nur auf solche Anträge anwendbar sei, die nach dem 31. Dezember 1984 gestellt werden. Der Zeitpunkt der Antragstellung dient nach dieser Vorschrift lediglich als Stichtag für die Feststellung, ob ein Bewerber das Höchstalter überschritten hat. Die Bestimmung sagt dagegen nichts darüber aus, welche Fassung der allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Antragsgegner seiner Entscheidung über die Bestellung von Notarbewerbern zugrunde zu legen hat. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 15 a AVNot NRW wäre dafür nur dann nicht maßgebend, wenn sich entsprechend der Behauptung des Antragstellers eine allgemeine Verwaltungsübung des Antragsgegners feststellen ließe, bei Änderungen der allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Bestellung von Notaren Anträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind, nach der im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebenden Fassung der Vorschriften zu behandeln. Das ist indessen nicht der Fall. Der Antragsgegner hat eine solche Übung bestritten. Der Antragsteller hatte seine Behauptung nicht ausreichend unter Beweis gestellt. Er hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine solche Übung ergeben könnte, insbesondere keine entsprechenden Entscheidungen des Antragsgegners bezeichnet. Die von ihm unter Beweis gestellte Ansicht des Präsidenten des Landgerichts Bielefeld, maßgebend sei die im Zeitpunkt der Antragstellung gültige Fassung der Verwaltungsvorschriften, beruht nach der Darstellung des Antragstellers ersichtlich auf einer fehlerhaften Auslegung des § 15 a Abs. 1 AVNot NRW; sie kann daher nicht als Beweisanzeichen für die Behauptung des Antragstellers dienen.
Die Anwendung des § 15 a Abs. 1 AVNot NRW auf die Bewerbung des Antragstellers scheitert schließlich auch nicht an dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. dazu BVerwGE 46, 89, 90 f). Das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Fassung der für die Bestellung von Notaren maßgebenden Verwaltungsvorschriften ist rechtlich nicht geschützt. Wie bereits dargelegt wurde, ist die Landesjustizverwaltung berechtigt, ihre Allgemeinverfügungen mit Geltung für die Zukunft zu ändern, um besseren Erkenntnissen Raum zu geben. Ob und in welcher Weise sie bei Änderungen, die den Notarbewerbern nachteilig sind, Übergangsregelungen schafft, steht in ihrem pflichtmäßigen Ermessen (vgl. Senatsbeschl. v. 17. März 1975 - NotZ 8/74). Hier hat die Landesjustizverwaltung die am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Änderungen der AVNot bereits in dem Justizministerialblatt vom 15. Juli 1984 veröffentlicht. Alle Bewerber konnten sich mithin rechtzeitig auf die Einführung eines Höchstalters für Notarbewerber zum 1. Januar 1985 einrichten. Eine weitergehende Übergangsregelung mußte die Landesjustizverwaltung nicht vorsehen. Eine rechtlich geschützte Anwartschaft, auch noch nach dem 31. Dezember 1984 aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Verwaltungsvorschriften zum Notar bestellt zu werden, hatte der Antragsteller nicht. Er hatte die Möglichkeit, rechtzeitig vor dem Inkrafttreten des § 15 a AVNot NRW seine Bestellung zum Notar zu beantragen; er ist jedoch mit Rücksicht auf seine Tätigkeit als Hochschullehrer in den Jahren 1983 und 1984 wiederholt gegenüber rangjüngeren Bewerbern zurückgetreten. Als er aufgrund der Anfrage des Landgerichtspräsidenten vom 27. Juli 1984 letztmals den Verzicht zugunsten eines anderen Bewerbers erklärte, war die Änderung der AVNot, die am 1. Januar 1985 in Kraft trat, bereits veröffentlicht. Die Enttäuschung der Erwartung, er könne seine Bestellung zum Notar auch später noch mit Erfolg betreiben, stellt bei dieser Sachlage keinen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes dar. Der Hinweis des Antragstellers, er habe an dem in § 15 a Abs. 3 AVNot NRW vorgeschriebenen Grundkurs für angehende Anwaltsnotare teilgenommen und dadurch nicht unerhebliche Aufwendungen gehabt, verfängt in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht. Als er die Aufwendungen tätigte, war ihm die Bestimmung über das Höchstalter für Notarbewerber bereits bekannt. Deshalb scheidet der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes insoweit aus. Ein Vertrauenstatbestand zugunsten des Antragstellers konnte auch nicht dadurch geschaffen werden, daß der Präsident des Landgerichts Bielefeld seine Bewerbung aufgrund einer unrichtigen Auslegung des § 15 a Abs. 1 AVNot NRW befürwortete. Der Antragsteller kannte die Zweifelhaftigkeit der Rechtslage und wußte, daß der Antragsgegner über sein Gesuch zu entscheiden hatte. Er handelte mithin auf eigenes Risiko, als er an dem Grundkurs teilnahm, ohne eine Entscheidung des Antragsgegners über die Anwendbarkeit des § 15 a AVNot NRW herbeigeführt zu haben.
e)
Die Bestellung des Antragstellers zum Notar kann sich danach allenfalls auf § 16 AVNot NRW in der seit 1. Januar 1985 geltenden Fassung vom 14. Juni 1984 gründen. Nach dieser Vorschrift kann in besonderen Ausnahmefällen ein Notar auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 12 bis 15 a AVNot NRW bestellt werden. Einen Anspruch auf Bestellung zum Notar gewährt diese Vorschrift jedoch nicht. Die Entscheidung darüber, ob eine Ausnahme zuzulassen sei, steht im pflichtmäßigen Ermessen des Antragsgegners. Ermessensentscheidungen können die Gerichte nur darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer den Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO). Eine Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragsteller zum Notar zu bestellen, scheidet deshalb aus.
2.
Ein Ermessensfehler, der zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen würde, liegt ebenfalls nicht vor.
Der Antragsgegner hat in dem Bescheid dahingestellt sein lassen, ob die vom Antragsteller angeführten Umstände es rechtfertigen, einen besonderen Ausnahmefall im Sinne des § 16 AVNot NRW anzunehmen. Demgegenüber hat er in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht geltend gemacht, ein besonderer Ausnahmefall liege nicht vor. Ob diese nachgeschobene Begründung berücksichtigt werden könnte, bedarf keiner Entscheidung. Denn auch wenn man zugunsten des Antragstellers unterstellen müßte, ein besonderer Ausnahmefall sei gegeben, wird der angefochtene Bescheid durch die weitere Erwägung des Antragsgegners gerechtfertigt, die Bestellung des Antragstellers zum Notar entspreche nicht den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege.
Auch wenn ein besonderer Ausnahmefall im Sinne des § 16 AVNot NRW vorliegt, ist die Landesjustizverwaltung in ihrer Entscheidung nicht völlig frei. Sie muß vielmehr § 4 Abs. 1 BNotO beachten. Danach dürfen nur so viele Notare bestellt werden, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht (vgl. Senatsbeschlüsse v. 22. Juni 1964 - NotZ 5/63, DNotZ 1964, 696; v. 17. März 1975 - NotZ 8/74; v. 5. Mai 1980 - NotZ 2/80, DNotZ 1980, 704, 706 f; v. 13. Oktober 1980 - NotZ 6/80, DNotZ 1981, 307, 309; v. 22. Juni 1981 - NotZ 1/81). Der Antragsgegner hat erwogen, daß nach dem Maßstab des § 13 Abs. 1 Satz 2 AVNot NRW ein Bedürfnis für die Bestellung eines weiteren Notars im Amtsgerichtsbezirk Bielefeld nicht vorliege. Daß dies richtig ist, bestreitet der Antragsteller nicht. Er meint lediglich, der Maßstab des § 13 Abs. 1 Satz 2 AVNot NRW dürfe nicht zugrunde gelegt werden. Das trifft indessen nicht zu. Mit einer Bedürfnisprüfung nach dieser Vorschrift wird den Belangen einer geordneten Rechtspflege grundsätzlich Genüge getan (Senatsbeschl. v. 13. Oktober 1980 - NotZ 6/80, a.a.O.). Der Antragsgegner hält sich deshalb mit der Anwendung dieses Maßstabes im Rahmen des ihm auch bei der Bedürfnisprüfung eingeräumten Ermessens. Er kann zwar bei Anwendung des § 16 AVNot NRW von diesem Maßstab abweichen und örtlichen Besonderheiten Rechnung tragen, muß dies aber nicht tun (vgl. Senatsbeschl. v. 5. Mai 1980 - NotZ 2/80, DNotZ 1980, 704, 708). Es ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß er die vom Antragsteller angeführten Besonderheiten des Stadtteils Sennestadt von Bielefeld nicht als hinreichenden Grund angesehen hat, von dem allgemeinen Maßstab des § 13 Abs. 1 Satz 2 AVNot NRW abzuweichen.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Goydke
Winter
Beckhoff
Schierholt