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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.10.1980, Az.: 3 StR 376/80

Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Betrug; Vorliegen besonderer Umstände in der Tat bei einer Gesamtfreiheitsstrafe; Anforderungen an die Gesamtwürdigung der Tatseite

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.10.1980
Aktenzeichen
3 StR 376/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 14098
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 10.03.1980

Fundstellen

  • BGHSt 29, 370 - 380
  • MDR 1981, 153-155 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 409-411 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1981, 100
  • StV 1981, 120

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zum Betrug

Prozessführer

Versicherungskaufmann Jürgen K.-T. aus B., dort geboren am ... 1936

Amtlicher Leitsatz

Ob bei einer Gesamtfreiheitsstrafe besondere Umstände in der Tat (§ 56 Abs. 2 StGB) vorliegen, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Tatseite zu entscheiden.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers sowie
des Generalbundesanwalts und zu Ziffer 2
auf dessen Antrag am 22. Oktober 1980
gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. März 1980 insoweit aufgehoben, als diesem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in fünf Fällen Freiheitsstrafen von acht Monaten, zweimal vier Monaten und zweimal drei Monaten verhängt und unter Einbeziehung zweier Einzelstrafen von acht und sechs Monaten aus einer früheren Verurteilung zu elf Monaten Gesamtfreiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war, auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren erkannt. Die Vollstreckung dieser Strafe hat es nicht zur Bewährung ausgesetzt. Während die Revision des Angeklagten im übrigen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet ist, führt sie auf die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung versagt worden ist.

2

I.

Zur Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung heißt es in dem Urteil (UA S. 57):

"Diese Strafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, weil weder besondere Umstände in der Person noch in der Tat zu erkennen sind (§ 56 Abs. 2 StGB). Der Angeklagte K.-T. hat bei keiner Tat in einer Ausnahmesituation gestanden."

3

Diese Begründung begegnet rechtlichen Bedenken. Sie läßt nicht erkennen, ob die Strafkammer bei der ihr obliegenden Gesamtwürdigung von zutreffenden Rechtsvorstellungen über die gesetzlichen Voraussetzungen der Aussetzung längerer Freiheitsstrafen im allgemeinen sowie im besonderen in solchen Fällen ausgegangen ist, in denen eine Gesamtstrafe von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe aus mehreren geringerer Einzelstrafen verhängt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 1979 - 4 StR 58/79, bei Spiegel in DAR 1980, 193, 201 unter IX 5). Der erste Satz dieser Begründung, der lediglich auf den Wortlaut des § 56 Abs. 2 StGB hinweist, genügt jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen den Anforderungen an eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter nicht (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Juni 1978 - 4 StR 265/78). Zum Vorliegen besonderer Umstände in der Person sagt die Begründung über die Wiedergabe der Gesetzesstelle hinaus nichts. Soweit sie - wegen der besonderen umstände in der Tat - darauf abhebt, der Angeklagte habe bei keiner Tat in einer Ausnahmesituation gestanden, liegt die Annahme nahe, die Strafkammer sei von einem rechtlich nicht zutreffenden Verständnis der Bedeutung dieses Merkmals des § 56 Abs. 2 StGB ausgegangen. Die gesetzliche Voraussetzung besonderer umstände wurde zwar in der Rechtsprechung schon wiederholt dahin umschrieben, daß mildernde Umstände vorliegen müssen, die von besonderem Gewicht sind, weil sie Ausnahmecharakter haben (BGH JR 1978, 32; BGH, Urteil vom 18. Januar 1979 - 4 StR 712/78). Damit ist aber nicht gesagt, daß alle oder einzelne der Taten, wegen deren der Angeklagte verurteilt worden ist, von ihm in einer Ausnahmesituation begangen worden sein müßten, damit die Vollstreckung der Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Maßgebend ist, ob Umstände von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGH NJW 1977, 639; BGH, Urteil vom 8. Mai 1979 - 1 StR 118/79, jeweils mit weiteren Hinweisen). Die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB ist nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt und kommt nicht etwa grundsätzlich allein bei Taten in Betracht, die in besonderer Konfliktslage oder in Situationen begangen worden sind, die nahe an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe heranreichen. Eine auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ursprünglich vorhanden gewesene Neigung, die Vorschrift in diesem Sinne einengend auszulegen, hat sich nicht durchgesetzt; eine solche Rechtsprechung würde namentlich auch im Falle von Gesamtstrafen zu unvertretbaren Ergebnissen führen.

4

Der Angeklagte war, wie das Landgericht feststellt, bis zur Begehung der hier abgeurteilten Straftaten "unbescholten". Er hat zwar im Zusammenhang mit den Kreditgeschäften Provisionen für den Abschluß von Versicherungsverträgen und im Zusammenhang mit einer der fünf Taten auch für einen Vermittlungskredit erhalten, hat sich aber durch die Beihilfe zum Betrug nicht an den Geschädigten bereichert (UA S. 56). Von besonderer Bedeutung ist es, daß die Straftaten, wegen deren der Angeklagte verurteilt worden ist, länger als sieben Jahre zurückliegen. Grundsätzlich können für die Beurteilung der Strafaussetzungswürdigkeit längerer Freiheitsstrafen auch nach der Tat eingetretene Umstände - wie hier der Ablauf einer längeren Zeit seit der Tat - von Bedeutung sein (vgl. Lackner, StGB 13. Aufl. § 56 Anm. 6 mit weiteren Hinweisen). Daß nach der Tat eingetretene Umstände dieser nicht selbst unmittelbar anhaften und ihr nicht das Gepräge geben, ändert nichts daran, daß sie für die Bewertung der Tat unter dem Gesichtspunkt, welche strafrechtliche Reaktion auf sie angemessen ist, von Bedeutung sein können. So wie es sich auf die Höhe einer zu verhängenden Strafe auswirkt, daß das Strafbedürfnis der Allgemeinheit mit zunehmendem zeitlichen Abstand abnimmt, so kann sich, unter Berücksichtigung aller Strafzwecke, auch das Bedürfnis nach Vollstreckung einer ausgesprochenen Strafe mit längerem Zeitablauf nach der Tat verringern.

5

Alle bezeichneten Umstände mußten das Landgericht zu einer näheren Erörterung veranlassen, ob, unter Beachtung der dargelegten Rechtsgrundsätze, die Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung vorliegen. Es mußte dabei auch die beiden Taten würdigen, die den in die Gesamtstrafe einbezogenen früher verhängten Einzelstrafen zugrunde liegen.

6

II.

Der Fall gibt im Hinblick auf die neu zu treffende Entscheidung Anlaß zu Erwägungen über die Bedeutung des Merkmals besonderer Umstände in der Tat bei einer Gesamtstrafe, und zwar namentlich auch im Hinblick darauf, daß der Angeklagte wegen Straftaten verurteilt ist, die sämtlich zu Einzelstrafen unter einem Jahr geführt haben.

7

1.

§ 58 Abs. 1 StGB bestimmt, daß für die Strafaussetzung nach § 56 StGB die Höhe der Gesamtstrafe maßgebend ist. Die Strafsenate des Bundesgerichtshofs haben diese Vorschrift von vornherein nicht dahin ausgelegt, daß bei einer Mehrheit einzelner Taten, die zu einer Gesamtstrafe von mehr als einem Jahr und bis zu zwei Jahren geführt haben, bei jeder einzelnen Tat besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen müßten, um Strafaussetzung zur Bewährung zu ermöglichen. Denn es würde zu ungerechten Ergebnissen führen, wenn etwa beim Vorliegen besonderer Umstände in einer Tat, für die eine ein Jahr übersteigende Strafe festgesetzt ist, das bloße Hinzukommen einer für sich gesehen ganz belanglosen weiteren Tat die sonst gebotene Strafaussetzung hindern könnte. So hat der Bundesgerichtshof dahin entschieden, daß besondere Umstände in solchen Taten nicht vorliegen müssen, die nur mit Geldstrafe oder mit nicht ins Gewicht fallenden Einzelfreiheitsstrafen geahndet worden sind (BGHSt 25, 142; BGH GA 1978, 78; BGH, Urteil vom 4. Oktober 1977 - 1 StR 447/77). Da die Einsatzstrafe für die Bildung der Gesamtstrafe wesentliches Gewicht hat, soll allerdings die ihr zugrunde liegende Tat stets auf das Vorliegen besonderer Umstände zu prüfen sein (BGHSt 25, 142). In anderen Entscheidungen heißt es, daß "mindestens" oder "jedenfalls" alle Taten besondere Umstände aufweisen müssen, für die Einzelfreiheitsstrafen von mehr als einem Jahr verhängt worden sind (BGH, Urteile vom 22. Oktober 1975 - 2 StR 432/75, vom 29. April 1976 - 4 StR 137/76 = NJW 1976, 1413; Urteil vom 28. Oktober 1976 - 4 StR 488/76 = VRS 52, 115). Der erkennende Senat sowie der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs haben aus der Rechtsprechung, wonach im einzelnen nicht schwerwiegende Taten nicht durch besondere Umstände in der Tat geprägt sein müssen, hergeleitet, daß bei einer Mehrzahl von Taten, für die verhältnismäßig geringfügige Einzelfreiheitsstrafen verhängt worden sind, keine der Taten bes ondere Umstände aufweisen muß (Beschluß vom 31. Mai 1978 - 3 StR 175/78; vgl. auch die Beschlüsse vom 17. Dezember 1979 - 3 StR 423/79 - und vom 3. Juni 1980 - 4 StR 208/80).

8

Auch auf der Grundlage dieser Rechtsprechung, mit der sich die Strafsenate des Bundesgerichtshofs, unter Zurückstellung dogmatischer Bedenken, um im Ergebnis annehmbare Lösungen bemüht haben, lassen sich jedoch in vielen Grenzfällen ungerechte und kriminalpolitisch nicht begründbare unterschiedliche Ergebnisse nicht vermeiden. Ist etwa eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat aus zwei Einzelstrafen von zehn und fünf Monaten gebildet worden, so würde nach der bisherigen Rechtsprechung das Fehlen besonderer Umstände in der schwereren Tat einer Aussetzung der Gesamtstrafe zur Bewährung entgegenstehen. Wird dagegen gleichzeitig eine durch besondere Umstände geprägte Tat mit einer Einzelstrafe von einem Jahr und vier Monaten mitabgeurteilt und wird aus den drei Strafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gebildet, so hindert das Fehlen besonderer Umstände in den beiden im Vergleich zur Einsatzstrafe wenig gewichtigen Taten eine Strafaussetzung nicht ohne weiteres. Wird eine Gesamtstrafe von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe gebildet aus einer Einzelstrafe von einem Jahr für eine Tat, die besondere Umstände aufweist, und einer nicht durch solche Umstände gekennzeichneten Tat, für die zehn Monate Freiheitsstrafe verhängt werden, so braucht das Fehlen besonderer Umstände in dieser Tat einer Strafaussetzung nicht unbedingt entgegenzustehen. Diese müßte aber versagt werden, wenn die mit einem Jahr Freiheitsstrafe abgeurteilte Tat keine besonderen Umstände aufweist, während für die andere Tat wegen der sie kennzeichnenden besonderen Umstände nur zehn Monate Freiheitsstrafe verhängt worden sind. Daß, bei entsprechender Sachlage, eine Einzelstrafe von zehn oder fünf Monaten Dauer ohne Vorliegen besonderer Umstände in der Tat einer Strafaussetzung entgegensteht (vgl. BGHSt 25, 142, 144), während eine Tat, für die Geldstrafe von 360 Tagessätzen verhängt wird, unschädlich ist, kann um so weniger befriedigen, als es für die Entscheidung, ob im Einzelfall Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr oder Geldstrafe in entsprechender Tagessatzhöhe zu verhängen ist, an einer dem § 47 Abs. 1 StGB entsprechenden gesetzlichen Richtlinie fehlt.

9

2.

Daß sich danach ungerechte und kriminalpolitisch nicht sinnvolle Ergebnisse nicht immer vermeiden lassen und daß es zu einem höheren Maß an Einheitlichkeit der Rechtsanwendung nicht gekommen ist, hat seinen Grund zu einem wesentlichen Teil darin, daß im Falle einer Gesamtstrafe besondere Umstände im Sinne eines Ausnahmesachverhalts regelmäßig in einer oder in einzelnen der Taten gesucht wurden, die den Einzelstrafen zugrunde liegen. Das kann, je nachdem auf welche von mehreren Straftaten dabei abgehoben wird, zu Zufallsergebnissen führen, die im Vergleich zueinander ungerecht sind und denen eine einheitliche kriminalpolitische Grundlinie fehlt.

10

Zu gerechten und kriminalpolitisch sinnvollen Ergebnissen führt allein eine Auslegung des § 58 Abs. 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 2 StGB, nach der es für die Annahme besonderer Umstände in der Tat auf eine Gesamtwürdigung aller in Betracht kommenden Taten ankommt (vgl. auch Mösl in LK, StGB 9. Aufl. § 77 Rdn 3 sowie BGH, Urteil vom 16. November 1978 - 4 StR 506/78, wonach es auf eine "Gesamtschau des Täterverhaltens" ankommt). Im Einzelfall ist somit zu fragen, ob bei einer Gesamtwürdigung der von dem Angeklagten begangenen Straftaten gesagt werden kann, daß auf der "Tatseite" Umstände von besonderem Gewicht vorliegen, die - unter Berücksichtigung auch der besonderen Umstände in der Person, die § 56 Abs. 2 StGB weiter voraussetzt - eine Strafaussetzung trotz des insgesamt erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts als nicht unangebracht und als den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen.

11

3.

Eine solche Auslegung ist mit dem Wortlaut des § 58 Abs. 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 2 StGB zu vereinbaren. Für sie spricht die Entstehungsgeschichte dieser Vorschriften. Allein eine Gesamtschau der "Tatseite" in dem bezeichneten Sinne entspricht der Bedeutung der die Strafaussetzungsmöglichkeit einschränkenden Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB.

12

a)

Nach seinem Wortlaut enthält § 58 Abs. 1 StGB lediglich eine Verweisung auf die Maßgeblichkeit des § 56 Abs. 1 StGB bei Gesamtstrafen bis zu einem Jahr und des § 56 Abs. 2 StGB bei höheren Gesamtstrafen, die zwei Jahre nicht übersteigen. Nach dem Wortlaut des § 56 Abs. 2 StGB ist diese Vorschrift ersichtlich angelegt auf Fälle, in denen eine Strafe für eine Tat in sachlichrechtlichem Sinne verhängt worden ist. Dies ergibt sich aus der Fassung, die auf besondere Umstände "in der Tat" abstellt. Wollte der Gesetzgeber für die wegen mehrerer Taten verhängte Gesamtstrafe ein Erfordernis besonderer Umstände in allen oder in mehreren dieser Taten zweifelsfrei festlegen, so hätte es eines entsprechenden Zusatzes in § 58 Abs. 1 StGB bedurft. Das Fehlen eines solchen läßt als gesetzgeberischen Ausgangspunkt der in § 56 Abs. 2 StGB enthaltenen Regelung die Erwägung erkennen, daß bei einer so gewichtigen Straftat, die eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr erfordert, Strafaussetzungswürdigkeit nur bestehen kann, wenn besondere, die Tat selbst berührende Umstände vorliegen, die, unter Berücksichtigung aller Strafzwecke (vgl. Protokolle des Sonderausschusses des Deutschen Bundestages für die Strafrechtsreform, V. Wahlperiode - im folgenden: Prot.-S. 2803 r. Sp.) eine Aussetzung der Vollstreckung einer Strafe von dieser Höhe als Reaktion auf die Straftat dieses Täters gerechtfertigt erscheinen lassen. Bei mehreren Taten geringerer Schwere, die erst in ihrer Zusammenfassung eine gleichhohe Strafe erfordern, würde dagegen eine Voraussetzung besonderer Umstände in allen oder jedenfalls in den gewichtigeren dieser Taten - wie dargelegt - zu einem Ungleichgewicht der Regelung führen. Die unterschiedlichen Ergebnisse ließen sich aus dem Sinn und Zweck der Strafaussetzung als einem bedeutsamen Mittel der Kriminalpolitik nicht begründen. In der Regel rechtfertigen weder der Zweck der Einwirkung auf den Täter, der Gesichtspunkt einer schuldangemessenen Reaktion auf begangenes Unrecht, noch generalpräventive Erwägungen eine Verschiedenartigkeit der Reaktion auf ein Fehlverhalten, das die gleiche Strafe verdient, je nachdem, ob es in einer oder in mehreren Straftaten besteht. Das schließt nicht aus, daß die Zahl der begangenen Taten Bedeutung hat für die Zukunftsprognose sowie für die Beantwortung der Frage, ob besondere Umstände in der Persönlichkeit des Täters vorliegen.

13

b)

Auch die den Gesetzesmaterialien zu entnehmenden Erkenntnisse über den gesetzgeberischen Willen sprechen eher für als gegen eine solche Auslegung.

14

aa)

In der Regelung, die in dem - den Beratungen im Sonderausschuß des Deutschen Bundestages für die Strafrechtsreform zugrunde gelegten - Entwurf eines Strafgesetzbuches E 1962 vorgesehen war, tauchte die Frage nicht auf. Bei einer Aussetzungsgrenze von neun Monaten waren die Umstände der Tat nur als einer von vielen beispielhaft angeführten Gesichtspunkten bei der Zukunftsprognose zu berücksichtigen (§ 71 Abs. 1 E 1962). Besondere Umstände in der Tat - und damit auch in mehreren einer Gesamtfreiheitsstrafe zugrunde liegenden Taten - wurden als Voraussetzung für die Gewährung von Strafaussetzung nicht gefordert. Mit der bereits in diesem Entwurf enthaltenen Vorschrift, wonach bei mehreren Straftaten (die Art und) die Höhe der Gesamtstrafe für die Strafaussetzung maßgebend sein sollte (§ 80 Abs. 1 E 1962), wurde lediglich der von der Rechtsprechung zu § 23 StGB a.F. herausgearbeitete Grundsatz, daß für die Zulässigkeit der Strafaussetzung nicht Art und Höhe der Einzelstrafe, sondern die der Gesamtstrafe maßgebend sei, bestätigt (E 1962, Begründung zu § 80, S. 206). Da auch das alte Recht die sich aus dem Erfordernis besonderer Umstände in der Tat ergebende Problematik nicht kannte, ergibt sich hieraus nichts für die Vorstellungen der Bundesregierung und der parlamentarischen Gremien zur Lösung der Frage. Dieses Bild veränderte sich nicht in dem Zwischenstadium der Beratungen, in dem eine Aussetzungsgrenze von einem Jahr Freiheitsstrafe beschlossen wurde (§ 71 Abs. 1, § 80 Abs. 1 in der Fassung der Vorläufigen Formulierungshilfe vom 5. Oktober 1966, Prot. S. 624, 626; Ausschuß-Beschluß Prot. S. 619).

15

"Besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten" waren erstmals Gegenstand der Beratung der Vorschriften über Strafaussetzung in der Fassung der Formulierungshilfe vom 11. Oktober 1966 (34. Sitzung, Prot. S. 641, 1. Alternative zu § 71 Abs. 3), in der die Möglichkeit der Strafaussetzung von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und sechs Monaten vorgesehen war (vgl. Prot. S. 650, 799; zum Gang der weiteren Beratung siehe § 71 Abs. 2 in der Fassung der Formulierungshilfe vom 14. Februar 1967, Prot. S. 903, 904; § 80 Abs. 1 in der Fassung der Formulierungshilfe vom 5. Oktober 1966, Prot S. 943, 945; Prot. S. 2017, 2142; § 71 Abs. 2 in der Fassung der Formulierungshilfe vom 12. Juni 1968, Prot. S. 2145; zu § 80 Abs. 1 E 1962 über "Gesamtstrafe und Strafaussetzung" siehe Prot. S. 943, 2227; zu § 23 Abs. 2 und § 77 Abs. 1 in der Fassung der Formulierungshilfe vom 17. Januar 1969, Anlage zum Protokoll der 131. Sitzung, und Beschlüsse dazu Prot. S. 2729, 2743; 2803, 2804, 3254, 3255). Soweit die als § 58 Abs. 1 StGB neuer Fassung Gesetz gewordene, auf Fälle einer Gesamtstrafe bezogene Vorschrift hier von Interesse ist, blieb sie während der gesamten Beratungen unverändert, und zwar auf der Grundlage der Erläuterung, daß sie nicht unbedingt notwendig sei, daß sie vielmehr lediglich die Rechtsprechung zum (zur Zeit der Beratungen) geltenden Recht kodifiziere (Prot. S. 2227; so schon Prot. S. 943). Und dies, obgleich erst im Laufe der Beratungen besondere Umstände in der Tat (sowie in der Persönlichkeit) als Voraussetzung für die Aussetzung höherer Strafen eingeführt wurden und damit für die Fälle der Gesamtstrafe die neue, bei der früheren Gesetzeslage gegenstandslose Rechtsfrage auftauchte.

16

bb)

Die Schwierigkeiten, die sich aus der Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB, der für die einzelne schwere Tat besondere Umstände verlangt, auf Fälle der für mehrere Taten festgesetzten Gesamtstrafe ergeben, wurden im Ausschuß nicht erörtert. Dies wäre um so mehr erforderlich gewesen, als den Protokollen zu entnehmen ist, daß der Ausschuß sich bei der Konzeption des § 56 Abs. 2 StGB, wie es dem Wortlaut entspricht (siehe oben Buchst. a), von dessen Anwendung auf eine Tat hat leiten lassen. Ersichtlich sollte gerade die Möglichkeit der Strafaussetzung bei einer nach Tatunrecht und Täterschuld verhältnismäßig schweren Tat damit eingeschränkt werden (vgl. Prot. S. 618: "Taten mit erheblichem Schuld- oder Unrechtsgehalt"; S. 799: "Erstbestrafte, die ein mit einer schweren Strafe bedrohtes Delikt begangen haben"; "trotz der Schwere des Deliktes"). Wenn § 58 Abs. 1 StGB dennoch nicht in einer die Problematik klärenden Weise ergänzt wurde, so kann daraus einmal geschlossen werden, daß der Gesetzgeber nicht etwa bewußt für jede der Einzeltaten besondere Umstände verlangen wollte. Die Entstehungsgeschichte insgesamt spricht darüber hinaus nach allem zumindest nicht gegen, sondern eher für die Annahme, die Verweisung des § 58 Abs. 1 auf § 56 Abs. 2 StGB schließe die Voraussetzung besonderer Umstände in der Tat nicht mit der Maßgabe ein, daß solche Umstände bei allen oder bei mehreren der einzelnen Straftaten vorliegen müßten, die einer Gesamtstrafe zugrunde liegen.

17

c)

Für eine danach auch von der Entstehungsgeschichte der Vorschriften her naheliegende Auslegung, daß es bei mehreren einer Gesamtstrafe zugrunde liegenden Straftaten auf eine Gesamtwürdigung der "Tatseite" ankommt, sprechen auch noch die folgenden Erwägungen. Hängt die Möglichkeit einer Aussetzung der Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe vom Vorliegen besonderer Umstände in einer oder in mehreren der Taten ab, so gewinnt im Einzelfall die Frage, ob ein Handlungsablauf rechtsdogmatisch zutreffend als eine einzige - etwa als eine fortgesetzte - Tat zu werten ist oder ob es sich um mehrere Taten in sachlichrechtlichem Sinne handelt, eine Bedeutung, die ihr im Zusammenhang mit der Frage der Strafaussetzungswürdigkeit des Täters nicht zukommt. Denn dogmatische Unterscheidungen dieser Art geben für die kriminalpolitisch intendierte Entscheidung darüber, ob Strafaussetzung zu gewähren ist, nichts her. Einer davon abhängigen Unterschiedlichkeit der Ergebnisse würde die innere Berechtigung fehlen. Darüber hinaus kann es, wenn tatsächlich mehrere Straftaten vorliegen, auf die Zufälligkeit, ob gerade in der einen oder in einer oder mehreren anderen Taten besondere Umstände vorliegen, nicht ankommen.

18

Die Auffassung, daß nach allem für die Frage, ob besondere Umstände in der Tat gegeben sind, eine Gesamtwürdigung der "Tatseite" maßgebend ist, liegt auch auf der Linie der inzwischen anerkannten Rechtsprechung, wonach sich eine klare Trennung zwischen besonderen Umständen in der Tat und besonderen Umständen in der Persönlichkeit häufig nicht vornehmen läßt und es insoweit auf eine Gesamtwertung ankommt (vgl. BGH DRiZ 1974, 62; BGH NJW 1976, 1413;  1977, 639;  BGH, Beschluß vom 24. Januar 1979 - 3 StR 523/78; BGH GA 1980, 106). Sie führt auch nicht zu Spannungen mit den gesetzlichen Regelungen in § 21 Abs. 2 JGG sowie in § 57 Abs. 2 StGB, die einer entsprechenden Auslegung zugänglich sind.

Schmidt RiBGH Dr. Schubath ist auf Dienstreise und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.
Schmidt
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte