Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.11.1978, Az.: 4 StR 506/78
Bewertung eines Täterverhaltens nach freiem Ermessen eines Richters; Bildung einer Gesamtstrafe bei Vorliegen von früheren noch nicht erledigten Einzelstrafen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.11.1978
- Aktenzeichen
- 4 StR 506/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12604
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankenthal - 02.03.1978
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
Prozessgegner
1. Maschinenschlosser Kurt K. aus N. a. d. W., geboren am ... 1938 in M.
2. Maler Horst R. aus Ne. a. d. W., dort geboren am ... 1939
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. November 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Knoblich Dr. Ruß Dr. Engelhardt als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 2. März 1978, soweit es den Angeklagten R. betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Insoweit fallen die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten K. der Staatskasse zur Last.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen mehrerer Diebstähle, den Angeklagten R. auch wegen Hehlerei, zu Gesamtfreiheitsstrafen von je zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt.
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die nachträglich "auf die Überprüfung des Strafausspruches und die Frage der Aussetzung der erkannten Gesamtstrafen zur Bewährung" beschränkt worden ist, hat nur hinsichtlich des Angeklagten R. teilweise Erfolg.
1.
Die Festsetzung der Einzelstrafen bei beiden Angeklagten, der Gesamtstrafe bei dem nicht vorbestraften Angeklagten K. und die Aussetzung der Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Wenn die Strafkammer bei ihrer wertenden Gesamtschau des Täterverhaltens besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB sowohl in der Persönlichkeit als auch in den Taten erblickt, so bleibt sie damit hier im Rahmen dessen, was nach den Feststellungen über Tat und Täter insgesamt sachlich noch vertretbar ist (BGH GA 1978, 80, 81). Ihr steht insoweit ein "Entscheidungsspielraum" zu (BGH, Beschluß vom 26. September 1978 - 5 StR 507/78). In Zweifelsfällen ist die Bewertung des Tatrichters hinzunehmen (BGH, Urteile vom 5. September 1978 - 1 StR 421/78 zu § 21 Abs. 2 JGG und vom 16. November 1978 - 4 StR 343/78). Die von der Strafkammer insgesamt hinsichtlich des Angeklagten K. festgestellten Umstände gebieten auch nicht die Vollstreckung aus dem Gesichtspunkt der "Verteidigung der Rechtsordnung" (§ 56 Abs. 3 StGB).
2.
Dagegen kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe hinsichtlich des Angeklagten R. keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat hier die zwingend gebotene (BGH NJW 1975, 126) Bildung einer Gesamtstrafe mit den Einzelstrafen aus früheren, noch nicht erledigten Verurteilungen des Angeklagten unterlassen. Das zwingt insoweit zur Aufhebung des Urteils (BGHSt 12, 1, 3/4). Daß "die betreffenden Akten nicht vorlagen und die Hauptverhandlung wegen einer fest gebuchten Reise eines Laienrichters in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist nicht fortgesetzt werden konnte" (UA 28/29), vermag den Rechtsfehler nicht auszuräumen. Da es sich bei den Verurteilungen um solche durch die benachbarten Amtsgerichte Neustadt an der Weinstraße und Ludwigshafen/Rhein handelte und die aktenführende Behörde - Staatsanwaltschaft Frankenthal - sich am Gerichtsort befand, spricht alles dafür, daß das Nichtvorliegen der Akten auf mangelnder Terminsvorbereitung beruhte. In derartigen Fällen ist ein Ausweichen auf das Beschlußverfahren des § 460 StPO unzulässig (BGHSt 12, 1, 10).
Wenn die Einbeziehung der anderen Strafen zur Überschreitung der Grenze des § 56 Abs. 2 StGB führt, was wahrscheinlich ist, stellt sich die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung bei diesem Angeklagten nicht mehr; unabhängig davon dürften die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung bei ihm nicht gegeben sein.
Hürxthal
Knoblich
Ruß
Engelhardt