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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.09.1978, Az.: 5 StR 507/78

Tatrichterliche Ablehnung der Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe wegen Konfliktstat oder rechtfertigungsnaher Verhältnisse

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.09.1978
Aktenzeichen
5 StR 507/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 12500
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 02.05.1978

Verfahrensgegenstand

Schuldnerbegünstigung

Prozessführer

Unternehmensberater Wilfried H. aus D., geboren am ... 1927 in Bi.

Sonstige Beteiligte

B. u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts in dem Rechtsstreit
am 26. September 1978 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 2. Mai 1978 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt worden ist.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

1

Die Begründung, mit der das Landgericht die Aussetzung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ablehnt (UA S. 23 f), läßt besorgen, daß der Tatrichter angenommen hat, die Strafe dürfe nach § 56 Abs. 2 StGB nur bei Konfliktstaten oder Verhältnissen, die nahe an Rechtfertigungsgründe heranreichen, ausgesetzt werden. Damit hätte das Landgericht den ihm durch § 56 Abs. 2 StGB eingeräumten Entscheidungsspielraum zu eng aufgefaßt. Hier geht es ersichtlich auch nicht nur um eine unschädliche Floskel. Die Feststellungen weisen auf besondere Umstände in der abgeurteilten Tat hin, weil das Verhalten des Angeklagten den Arbeitnehmern zur Bezahlung ausstehender Löhne und Gehälter verhelfen und andererseits den Schaden, den die sonstigen Gläubiger durch den Zusammenbruch der Firma He. erlitten haben, im wirtschaftlichen Ergebnis nicht vergrößert hat. Die Besonderheiten der Tat legen auch den Schluß auf besondere Umstände in der Persönlichkeit des zur Tatzeit unbestraften, prognostisch gut beurteilten Angeklagten nahe.

Herrmann
Schmidt
Fleischmann
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Horstkotte