Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.09.1978, Az.: 1 StR 421/78
Anforderungen an die ordnungsgemäße durch eine Jugendstrafkammer vorgenommene Begründung einer Strafaussetzung zur Bewährung; Umfang der Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts hinsichtlich tatrichterlicher Entscheidungen; Voraussetzungen einer Strafaussetzung nach § 21 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG) und des § 56 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB); Wirkungen des erzieherischen Charakters des Jugendstrafrechts auf die Gewährung einer Bewährungsstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.09.1978
- Aktenzeichen
- 1 StR 421/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12184
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 13.03.1978
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Fahrlässiger Vollrausch u.a.
Prozessgegner
Verkaufsfahrer Horst G. aus Er., geboren am ... 1957 in Mö.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 5. September 1978
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl als Vorsitzender
die Richter am Bundesgerichtshof Pikart, Dr. Woesner, Kuhn, Laufhütte als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 13. März 1978 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches und wegen Bedrohung eines Vorgesetzten mit einer Straftat unter Einbeziehung einer Jugendstrafe von einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt war, nunmehr zur Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Sie hat die Vollstreckung dieser Strafe wiederum zur Bewährung ausgesetzt. Gegen diese Anordnung richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Erwägungen, mit denen die Jugendkammer die Strafaussetzung zur Bewährung begründet, sind rechtlich nicht zu beanstanden.
1.
Der Angeklagte war zu den Tatzeiten Heranwachsender. Die Jugendkammer hat gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewendet und wegen schädlicher Neigungen auf Jugendstrafe erkannt. Das Jugendgericht kann die gegen einen Heranwachsenden verhängte Jugendstrafe bis zur Grenze von zwei Jahren gemäß § 21, Abs. 1 und 2 JGG zur Bewährung aussetzen, wenn außer der günstigen Sozialprognose besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Heranwachsenden vorliegen, die eine solche Aussetzung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen sind hier noch hinreichend dargetan.
2.
Das Landgericht rechtfertigt die Annahme künftiger straffreier Führung des Angeklagten damit, daß er inzwischen aus der Bundeswehr entlassen ist, wieder bei seinen Eltern lebt, Arbeit hat und der Aufsicht eines Bewährungshelfers unterstellt sein wird (UA S. 14). Die gegen diese tatrichterliche Wertung gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Die Frage, ob der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne Strafvollzug unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird, ist grundsätzlich vom Tatrichter in eigener Verantwortung zu entscheiden. Das Revisionsgericht überprüft diese Entscheidung lediglich dahin, ob er dabei von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist (BGH, Urteil vom 8. November 1977 - 5 StR 446/77). Das ist hier der Fall. Die Ausführung der Revision, die Entlassung aus der Bundeswehr stelle keine Änderung der Lebensumstände dar, die eine günstige Prognose rechtfertige, setzt in unstatthafter Weise die eigene Tatsachenbewertung der Beschwerdeführerin an die Stelle der Erwägungen des Gerichts. Der Hinweis, die Aggressionen des Angeklagten seien nicht auf seine schwierige Situation während der Bundeswehrzeit zurückzuführen, steht im Gegensatz zur Schlußfolgerung der Jugendkammer und zu den Feststellungen, die die schwierige Lage des Angeklagten zur Tatzeit im einzelnen kennzeichnen (UA S. 13, 14). Mit den Umständen, die gegen eine günstige Prognose sprechen können, setzt sich das Landgericht auseinander. Die Vorverurteilung ist ausdrücklich erwähnt (UA S. 13). Die Neigung des Angeklagten zu gewalttätigem Handeln und die kurze Aufeinanderfolge der Taten sind bei der Bejahung schädlicher Neigungen hervorgehoben (UA S. 12). Anhaltspunkte dafür, daß die Jugendkammer diese wesentlichen Umstände bei der Sozialprognose übersehen haben sollte, sind nicht erkennbar.
3.
a)
§ 21 Abs. 2 JGG ist - ebenso wie § 56 Abs. 2 StGB - eine Ausnahmevorschrift. Ihre Anwendung ist nicht auf Fälle einer unerwarteten und unausweichlichen Konfliktslage beschränkt. In Betracht zu ziehen sind außergewöhnliche Fälle, die trotz erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts wegen der sie begleitenden und der in der Täterpersönlichkeit liegenden außerordentlichen Umstände noch in einem so milden Licht erscheinen, daß die Strafaussetzung verantwortet werden kann (BGH NJW 1976, 1413 Nr. 20; BGH, Urteil vom 23. November 1976 - 1 StR 544/76 - zu § 56 Abs. 2 StGB). Gelangt der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen bei Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem Ergebnis, daß es sich um einen außergewöhnlichen Fall im Sinne dieser Rechtsprechung handelt, so muß es dabei grundsätzlich sein Bewenden haben. Dies gilt nur dann nicht, wenn die für das Ergebnis angeführten Gründe nicht als vertretbar angesehen werden können (BGH NJW 1976, 1413 Nr. 20; 1977, 639 Nr. 12; BGH, Urteil vom 25. Juni 1978 - 1 StR 263/78). In Zweifelsfällen ist die Wertung des Tatrichters zu respektieren (BGH, Urteil vom 14. Juni 1977 - 5 StR 270/77). Bei Jugendlichen oder Heranwachsenden, die ihnen gleichstehen, kommt noch hinzu, daß bei der Bewertung der besonderen Umstände oft andere Maßstäbe anzulegen und andere Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind als bei Erwachsenen. Bei der Ausübung des dem Gericht in § 21 Abs. 2 JGG eingeräumten Ermessens kann auch der das Jugendstrafrecht beherrschende Erziehungsgedanke zu anderen Entscheidungen führen als bei Erwachsenen (BGHSt 24, 360, 363).
b)
Die Jugendkammer hält sich im Rahmen dieser Rechtsgrundsätze.
Die zur Aburteilung stehenden Taten nehmen für sie den Charakter außergewöhnlicher Fälle an, weil der Angeklagte infolge "unglücklicher Umstände" durch den Dienst in der Bundeswehr in eine besondere, für ihn völlig neue Situation gestellt war. Die Tatsache, daß er zur Tatzeit bereits fast ein Jahr Dienst tat, ist vom Tatrichter gesehen. Der labile und charakterlich noch nicht gefestigte junge Mann war den Schwierigkeiten, die auf ihn zukamen, nicht gewachsen. Die wirtschaftliche Not der Familie, der der Angeklagte nicht mehr wie bisher helfen konnte, bedrückte ihn (UA S. 13, 14). Innerlich nicht verarbeitete Erlebnisse und Gefühle und die Verleitung durch Kameraden veranlaßten ihn "in zunehmendem Maße" zur Flucht in den Alkohol. Das Bejahen einer Ausnahmesituation ist unter diesen Umständen vertretbar. Der Tatrichter beruft sich außerdem auf die "erzieherische Einwirkung der Bewährungszeit" (UA S. 13) und damit auf den Erziehungszweck, der durch die Bewährungsauflagen verwirklicht werden soll.
c)
Zu Unrecht beanstandet die Revision, die Jugendkammer habe den Ausnahmecharakter des § 21 Abs. 2 JGG verkannt. Die dazu im einzelnen festgestellten Tatsachen zielen gerade darauf ab, die Annahme eines solchen zu rechtfertigen. Der Tatrichter erblickt das ausschlaggebende Kriterium auch nicht in der allgemein für einen Soldaten bestehenden Notwendigkeit, sich im neuen Lebenskreis der Bundeswehr zurechtzufinden, sondern in "verschiedenen unglücklichen Umständen" (UA S, 13), die gerade beim Angeklagten mit dem Wehrdienst verbunden waren (Not der Familie, geistige Unreife, Labilität, nicht verarbeitete Erlebnisse, Flucht in den Alkohol). Schon deshalb kann die Strafaussetzung nicht, wie die Revision annimmt, "anregende Wirkung" auf andere Soldaten haben.
Pikart
Woesner
Kuhn
Laufhütte