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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.11.1977, Az.: 5 StR 446/77

Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung bei Freispruch infolge "gewisser Zweifel"; Strafaussetzung zur Bewährung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.11.1977
Aktenzeichen
5 StR 446/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 12405
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 15.11.1976

Verfahrensgegenstand

Diebstahl u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 8. November 1977,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann Schuster Dr. Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus H. als Verteidiger des Angeklagten G.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten L. und R. gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 15. November 1976 werden verworfen.

Die Beschwerdeführer L. und R. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch sie entstandenen Mehrauslagen der Angeklagten G. und R. fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe

1

1.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von dem Generalbundesanwalt teilweise vertreten wird, wendet sich mit der Sachrüge gegen den Freispruch des Angeklagten G. von dem Vorwurf der versuchten Hehlerei im Fall II, 1 der Urteilsgründe und von dem Vorwurf der Hehlerei im Fall II, 4 der Urteilsgründe sowie unter zulässiger Beschränkung auf das Strafmaß dagegen, daß das Landgericht die gegen den Angeklagten R. verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

a)

In den Fällen II, 1 und II, 4 rügt die Staatsanwaltschaft, daß das Landgericht den Angeklagten G. zwar in äußerstem Maße für verdächtigt gehalten, ihn aber wegen "gewisser Zweifel" nicht hat überführen können. Sie meint, das Landgericht habe dabei das Wesen der freien richterlichen Überzeugung verkannt, weil es nicht ausgeführt habe, welcher Art diese Zweifel waren und an welche Tatsachen es dabei angeknüpft habe. Damit unternimmt die Staatsanwaltschaft den untauglichen Versuch, in die dem Tatrichter vorbehaltene freie Beweiswürdigung einzugreifen. Es ist allein dessen Aufgabe, sich die Überzeugung von der Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten zu verschaffen. Kann er letzte Zweifel nicht überwinden, so hat das Revisionsgericht das grundsätzlich hinzunehmen (BGHSt 10, 208, 210; BGH 5 StR 617/74 v. 4.3.1975). Rechtsfehler sind hier nicht ersichtlich. Sie lassen sich insbesondere nicht daraus entnehmen, daß das Landgericht seine Zweifel nicht näher erläutert hat. Der Tatrichter ist nicht gehalten, alle Umstände lückenlos in den Urteilsgründen anzuführen, die ihn zu einer bestimmten Überzeugung geführt haben. Gerade, wenn er bei der Beurteilung verschiedener Beweisanzeichen letzte Zweifel nicht hat überwinden können, ist es vielfach unmöglich, im einzelnen darzutun, warum er sich nicht von einem bestimmten Sachverhalt hat überzeugen können.

3

b)

Erfolglos bleibt die Revision der Staatsanwaltschaft auch, soweit sie rügt, daß das Landgericht die gegen den Angeklagten R. verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Entscheidung darüber, ob zu erwarten ist, daß der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, kann nur der Tatrichter aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung treffen. Daß das Landgericht hier von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, ist nicht ersichtlich. Insbesondere läßt sich ein Rechtsfehler nicht daraus herleiten, daß das Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung den Gesetzeswortlaut anführt. Denn es hat zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es zu der günstigen Sozialprognose gelangt, obwohl der Angeklagte die Tat während einer laufenden Bewährungszeit begangen hat. Die von der Revision vermißten Anknüpfungspunkte für diese Entscheidung ergeben sich aus den Feststellungen über die Person des Angeklagten (UA S. 7). Daraus ist u.a. zu entnehmen, daß die Vorstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt war, bereits am 6. März 1975 erlassen worden ist.

4

2.

Die Revision des Angeklagten R., der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist ebenso wie die allein auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten L. offensichtlich unbegründet.

5

a)

Die von dem Angeklagten R. gerügte Verletzung des Artikels 10 Abs. 1 GG und des § 261 StPO trifft nicht zu. Ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils hat das Landgericht nicht den Inhalt der auf Anordnung des Amtsgerichts Hamburg abgehörten Telefongespräche verwertet (UA S. 35). Es hat die von der Revision beanstandeten Feststellungen vielmehr aufgrund der Aussagen des Zeugen B. und der eigenen Einlassung des Angeklagten getroffen (UA S. 39/40). Soweit der Angeklagte behauptet, der Zeuge B. und er hätten das nicht bekundet, kann er damit im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Das Revisionsgericht ist an die Feststellungen gebunden, die der Tatrichter als Ergebnis der Hauptverhandlung trifft und in den Urteilsgründen beurkundet.

6

b)

Die Feststellungen tragen die Verurteilung beider Angeklagten. Was die Revision des Angeklagten R. dagegen vorträgt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen auf die tatrichterliche Beweiswürdigung. Das Landgericht hat dabei weder gegen Erfahrungssätze verstoßen, noch ist die Beweiswürdigung der Beweisanzeichen lückenhaft. Auch hat es nicht den Grundsatz verletzt, daß Zweifel im tatsächlichen sich stets zugunsten des Angeklagten auswirken müssen. Die Revision übersieht, daß dieser Grundsatz nur Anwendung findet, wenn der Tatrichter letzte Zweifel nicht überwinden kann. Dafür ergeben die Urteilsgründe bei den Feststellungen, die den Angeklagten R. betreffen, keinen Anhalt.

7

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil im Fall II, 1 und II, 4 der Urteilsgründe aufzuheben, die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und die Revisionen der Angeklagten R. und L. zu verwerfen.

Schmidt
Herrmann
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte