Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1979, Az.: 4 StR 712/78
Voraussetzungen für die Aussetzung einer länger als ein Jahr dauernden Strafe zur Bewährung; Feststellungen über Tat und Täter insgesamt sachlich noch vertretbar (Ausnahme)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.01.1979
- Aktenzeichen
- 4 StR 712/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12932
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Detmold - 31.08.1978
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DRiZ 1979, 187-188
Verfahrensgegenstand
Untreue
Prozessgegner
Kaufmann Manfred R. aus D., geboren am ... 1940 in M./R.,
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. Januar 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Knoblich Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung, Bundesanwältin ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 31. August 1978 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Angeklagten die Auslagen zu erstatten, die ihm im Revisionsverfahren notwendig entstanden sind.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die es aus Einzelstrafen von einem Jahr sechs Monaten, acht Monaten und fünf Monaten gebildet hat. Die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen die Strafaussetzung zur Bewährung. Sie ist nicht begründet.
1.
Die als Voraussetzung für die Strafaussetzung unerläßliche günstige Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) hat die Strafkammer rechtlich unbedenklich bejaht. Dagegen erhebt auch die Revision keine Einwendungen.
2.
Nach den Urteilsfeststellungen kann es auch nicht als rechtsfehlerhaft bezeichnet werden, daß die Strafkammer besondere Umstände in den Taten und in der Persönlichkeit des Angeklagten (§ 56 Abs. 2 StGB), die eine Aussetzung der ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe rechtfertigen, als gegeben erachtet hat.
a)
Bei Straftaten, die schweres Unrecht enthalten und hohe Schuld offenbaren und deshalb zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr führen, ist Strafaussetzung zwar grundsätzlich unangebracht. Sie kommt deshalb nur in "außergewöhnlichen Fällen" in Betracht, "die trotz ihres hohen Unrechts- und Schuldgehalts wegen der sie begleitenden und der in der Täterpersönlichkeit liegenden außerordentlichen Umstände insgesamt betrachtet noch in einem (verhältnismäßig) so milden Licht erscheinen, daß die Strafaussetzung ohne Gefährdung der allgemeinen Interessen verantwortet werden kann" (BGH VRS 46, 101; NJW 1976, 1413).
Dagegen ergibt sich aus dem Gesetz nicht, daß die Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB auf Fälle ganz besonderer Konfliktlagen beschränkt sei, wie die Revision der Staatsanwaltschaft meint. Die Abgrenzungsformel der "besonderen Umstände" besagt eindeutig nur, daß "gewöhnliche", "durchschnittliche", "allgemeine", "nur einfache" Strafmilderungsgründe eine Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach § 56 Abs. 2 StGB nicht rechtfertigen, eine solche vielmehr nur in Betracht kommt, wenn mildernde Umstände vorliegen, die von besonderem Gewicht sind, weil sie Ausnahmecharakter haben (vgl. BGH JR 1978, 32).
b)
Die "besonderen Umstände" müssen in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters liegen; dabei ist aber zu beachten, daß sich oft die Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters nicht scharf von einander trennen lassen, so daß es insoweit letztlich auf eine Gesamtwertung ankommt (BGH NJW 1976, 1413).
Verfährt der Tatrichter bei der Entscheidung über die Aussetzung einer mehr als ein Jahr betragenden, zwei Jahre nicht übersteigenden (Gesamt-) Strafe nach den vorstehenden Grundsätzen und kommt er dabei nach seinem pflichtgemäßen tatrichterlichen Ermessen zu dem Ergebnis, daß es sich um einen besonderen Fall in dem dargelegten Sinne handelt, so muß es dabei sein Bewenden haben. Nur wenn die Gründe, auf die er sich stützt, nicht im Rahmen dessen liegen, was nach den Feststellungen über Tat und Täter insgesamt sachlich noch vertretbar ist, kann das Werturteil des Tatrichters als rechtsfehlerhaft beanstandet werden. Darauf hat sich die Prüfung des Revisionsgerichts zu beschränken (BGH NJW 1976, 1413; Urteil vom 16. November 1978 - 4 StR 343/78).
c)
In der vorliegenden Sache ergibt der Zusammenhang der Urteilsausführungen, daß die Strafkammer nach den vorstehenden Grundsätzen verfahren wollte und auch verfahren ist. Sie hat ausgeführt, daß der Angeklagte bis zu den hier abgeurteilten Straftaten auf allgemein kriminellem Gebiet nicht in Erscheinung getreten ist. Daß er die begangenen Straftaten in der Hauptverhandlung offen zugegeben und im einzelnen geschildert hat und daß er sich bemüht hat und weiter bemüht, den angerichteten Schaden wiedergutzumachen. Als besonderen Umstand hat sie gewertet, daß der Angeklagte die ihm anvertrauten Gelder nicht zur Finanzierung eines erhöhten Lebensstils, sondern zum Aufbau eines Unternehmens verwendet hat, "welches der Angeklagte mit Schwung und Elan begonnen hatte und das er mit allen Kräften betrieb. Wie die Tatsache zeigt, daß das Projekt später, wenn auch in anderer Form und mit anderer Beteiligung, verwirklicht worden ist, waren die unternehmerischen Pläne des Angeklagten auch nicht unrealistisch, sondern durchaus zu verwirklichen, zumal die Ärzteschaft von H.-Bad Me. persönlich und finanziell hinter ihm stand und auch die Stadt H.-Bad Me. selbst Interesse an dem Objekt hatte. Daß sich dieses Projekt unter der Regie des Angeklagten schließlich nicht hat realisieren lassen, ist Umständen zuzuschreiben, an denen der Angeklagte keine Schuld trug" (UA 13). Diese Umstände betreffen zum Teil die Persönlichkeit des Angeklagten, zum Teil aber auch die Tat.
Es liegt im tatrichterlichen Ermessen, ob das Gericht im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung aus den angeführten "einfachen" und "besonderen" Strafmilderungsgründen die Folgerung zieht, daß es sich um einen Ausnahmefall handelt. Ein solches Werturteil ist hier nach Auffassung des Senats gerade noch vertretbar und kann deshalb aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Die gegenteilige Auffassung des Generalbundesanwalts, die vor allem mit dem Hinweis auf die Strafzumessungsgründe in dem Einzelfall K. begründet wird, übersieht, daß besondere Strafschärfungsgründe, die für die Bemessung der Einzelstrafen und auch der Gesamtstrafe maßgeblich waren, nicht im Wege einer "Aufrechnung" gegen besondere Umstände i.S. des § 56 Abs. 2 StGB ins Feld geführt werden können. Der hohe Schuldgehalt einer Tat, der zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr geführt hat, schließt ihre Aussetzung nicht grundsätzlich aus.
3.
Zwar ist in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich dazu Stellung genommen, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB). Dies kann jedoch für den vorliegenden Fall verneint werden. Der Bestand der Rechtsordnung kann nicht dadurch gefährdet werden - auch nicht in den Augen von Bevölkerungskreisen, die die Umstände des Falles kennen -, daß dem Angeklagten für seine im Bereich der mittleren Vermögenskriminalität liegenden Taten, die schuldangemessen mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe geahndet worden sind, Strafaussetzung zur Bewährung unter der besonderen Auflage, den angerichteten Vermögensschaden wiedergutzumachen, bewilligt wird.
Hürxthal
Knoblich
Engelhardt
Goydke