Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.11.1978, Az.: 4 StR 343/78
Fortgesetzte Geldfälschung; Verbreitung falscher 50-Dollar-Noten in Österreich; Falschgeldverbreitung in Österreich; Verzicht auf die Einhaltung von Einlassungs- und Ladungsfrist; Vernehmung eines Zeugen in Abwesenheit des Dolmetschers; Erforderlichkeit der Anwesenheit des Dolmetschers während der gesamten Hauptverhandlung; Voraussetzungen eines minder schweren Falles
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.11.1978
- Aktenzeichen
- 4 StR 343/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12729
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 04.11.1977
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Geldfälschung u.a.
Prozessgegner
Kupferschmied Bronislav K. aus D., geboren am ... 1929 in S. (Polen)
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. November 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., D., als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. November 1977 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- 2.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Geldfälschung verurteilt worden ist.
In diesem Umfang und zur Frage einer Gesamtstrafenbildung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Geldfälschung zu Freiheitsstrafe von zwei Jahren und wegen Gebrauchs einer falschen Beurkundung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte greift das Urteil in vollem Umfang an. Er rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die auf den Strafausspruch wegen fortgesetzter Geldfälschung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen die Annahme eines minder schweren Falles (§ 146 Abs. 2 StGB) und gegen die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung. Dieses Rechtsmittel ist begründet.
I.
Die Revision des Angeklagten
A.
Verfahrensrügen:
1.
Die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen der österreichischen Nationalbank brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen. Ihre Überzeugung, daß die vom Angeklagten in Dortmund verwendeten und die in Österreich in Zahlung gegebenen 50-Dollar-Noten die gleiche Indikationsnummer (12 A 3726 Fl 21) tragen, beruht ersichtlich auf den in der Hauptverhandlung durch die Anhörung des Sachverständigen L. von der Bundesbank und die des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft über zwischenzeitlich angestellte Ermittlungen gewonnenen Erkenntnissen (Sitzungsniederschrift Bd. III Bl. 187). Ein Grund, der Veranlassung hätte geben müssen, an der Richtigkeit dieser Feststellung zu zweifeln, ist weder von der Revision dargetan noch sonst ersichtlich. Ihre Behauptung, der Sachverständige L. habe zur Übereinstimmung der Indikationsnummern nichts ausgesagt oder nichts aussagen können, ist nicht nachprüfbar; das Revisionsgericht kann nicht feststellen, was im einzelnen der Sachverständige bekundet hat. Auch der Hinweis auf den Funkspruch Nr. 177 von Interpol Wien geht fehl; die Indikationsnummer 12 A 3. als solche wird in ihm nicht in Zweifel gezogen. In Wahrheit bekämpft die Revision mit dieser Rüge nur in unzulässiger Weise die von der Strafkammer aufgrund anderer Beweismittel rechtsfehlerfrei getroffene Feststellung, daß der Angeklagte auch in Österreich falsche 50-Dollar-Noten in Zahlung gegeben hat.
2.
Die Strafkammer hat auch nicht dadurch gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen, daß sie den Tankstellenpächter Herwig T. aus S./Drau, bei dem der Angeklagte nach den Ermittlungen des Gendarmeriepostenkommandos S./Drau ebenfalls versucht haben soll (Bd. IV Bl. 79 d.A.), eine falsche 50-Dollar-Note einzutauschen, nicht als Zeugen gehört hat. Der Aufenthalt T.s war nach dem eigenen Vortrag der Revision nicht bekannt; auch das Bundeskriminalamt besaß insoweit keine weiteren Erkenntnisse. Ein Anlaß, nach seinem Aufenthalt zu forschen, bestand für die Strafkammer umso weniger, als der Fall Thaler nicht Gegenstand der Anklage geworden ist und nach dem Akteninhalt eine Befragung T. den Angeklagten nicht hätte entlasten können. Für die Behauptung der Revision, durch eine Vernehmung T. hätte der Angeklagte als Täter ausgeschlossen werden können, gibt es keine Anhaltspunkte.
3.
Auch die Behauptung der Revision, soweit es den Vorwurf der Falschgeldverbreitung in Österreich betreffe (Fälle II 1 bis 5 der Urteilsgründe), habe gegen den Angeklagten ein "faires" Verfahren nicht stattgefunden, entbehrt jeglicher tatsächlicher Grundlage. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 26. Oktober 1977 haben sich alle Beteiligten damit einverstanden erklärt, daß u.a. auch dieser Anklagevorwurf (Anklage vom 19. Oktober 1977 - Bd. II Bl. 38 d.A.) einbezogen und verhandelt werden solle. Der Angeklagte selbst hat nach Rücksprache mit seinem Verteidiger ausdrücklich auf die Einhaltung von Einlassungs- und Ladungsfrist verzichtet und erklärt, er "lege Wert darauf, daß diese Sache heute hier zum Abschluß gebracht wird" (Bd. III Bl. 219, 219 R d.A.). Irgendwelche Anträge zur Erhebung weiterer Beweise sind insoweit weder von ihm noch von seinem Verteidiger gestellt worden. Beide haben sich vielmehr mit den der Strafkammer damals vorliegenden Erkenntnisquellen begnügt. Nichts ist dafür ersichtlich, das die Befürchtung rechtfertigen könnte, die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten sei deswegen mangelhaft gewesen und habe kein wahres Bild von den Geschehnissen in Österreich vermitteln können, weil die österreichischen Ermittlungsakten nicht vorgelegen, sondern im wesentlichen nur Fernschreiben des Bundeskriminalamtes und von Interpol Wien zur Verfügung gestanden haben. Auch die Durchsicht der nachträglich von der Staatsanwaltschaft Wien mit Schreiben vom 18. Oktober 1977 übersandten umfassenden Ermittlungsvorgänge (Bd. IV Bl. 1 ff d.A.) ergibt dafür keinerlei Hinweise. Selbst die Revision vermag keinen bestimmten Umstand dafür zu benennen, daß die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht fair geführt worden ist. Ihre allgemeine Behauptung eines "gravierenden Verfahrensmangels im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO", "wenn das Gericht nur einseitig die belastenden Momente sich über Fernschreiben mitteilen läßt, ohne selbst die Ermittlungsakten einzusehen", vermag eine Verfahrensrüge nicht zu begründen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
4.
Schließlich geht auch die Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO fehl. Zwar ist die Vernehmung des Kaufmanns H. als Zeuge in Abwesenheit des erst später erschienenen Dolmetschers der polnischen Sprache durchgeführt worden (Sitzungsniederschrift Bd. III Bl. 220 d.A.). Das könnte die Revision nur dann begründen, wenn der Dolmetscher zu den Personen gehört hätte, deren Anwesenheit nach § 185 GVG für die gesamte Dauer der Hauptverhandlung erforderlich war (BGHSt 3, 285, 286). Das war jedoch hier nicht der Fall. Vernehmungen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren hatten ohne einen Dolmetscher stattgefunden (Bd. III Bl. 120, 135 d.A.). Er selbst hatte früher erklärt, daß er "etwas deutsch spreche" (Bd. III Bl. 170 d.A.). Die Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung am 26. Oktober 1977 ergibt nichts, das die Befürchtung rechtfertigen könnte, er habe dem Gang der Verhandlung nicht hinreichend folgen können. Er hat seinem Verteidiger ausdrücklich erklärt, daß auch ohne Dolmetscher gegen ihn verhandelt werden könne (Revisionsbegründungsschrift vom 23. Januar 1978 - Bl. 8), Bei dieser Sachlage konnte der Strafkammervorsitzende ohne Ermessensfehler davon ausgehen, daß der Angeklagte die deutsche Sprache in einem Maße beherrschte, die die Vernehmung des Zeugen H. der übrigens unvereidigt geblieben ist und im Urteil nicht erwähnt wird, auch ohne die Mitwirkung eines Dolmetschers zuließ. Es wäre Sache des Angeklagten und seines Verteidigers gewesen, wegen der Nichtzuziehung des Dolmetschers eine Entscheidung der Strafkammer herbeizuführen (§ 238 Abs. 2 StPO), wenn sich der Angeklagte dadurch benachteiligt fühlte (BGH a.a.O.).
B.
Sachbeschwerde
Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die von der Revision behaupteten Widersprüche und Verstöße gegen die Denkgesetze sowie den Grundsatz "in dubio pro reo" liegen nicht vor. Insbesondere ist es kein Rechtsfehler, und allein die Überprüfung darauf ist Aufgabe des Revisionsgerichts, daß die Strafkammer auch ohne Aufklärung der näheren Umstände zu der Überzeugung gelangt ist, der Angeklagte habe die 50-Dollar-Noten in Kenntnis der Tatsache, daß es sich um Falschgeld handelte, erworben. Diese Folgerung konnte die Strafkammer aus der Gesamtheit der von ihr für bewiesen erachteten und damit festgestellten Beweistatsachen ziehen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist keine Beweisregel, die etwa den Tatrichter zwingen würde, von mehreren Möglichkeiten die dem Angeklagten günstigste zu wählen. Er muß der Entscheidung selbst die ungünstige Möglichkeit zugrunde legen, sofern er von dieser Möglichkeit nur voll überzeugt ist. Und daran besteht bei der Strafkammer nach den Urteilsgründen kein Zweifel. Was die Revision in diesem Zusammenhang und auch sonst zur Sachbeschwerde vorbringt, ist letztlich ein unzulässiger Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft
1.
Die Annahme eines minder schweren Falles setzt, ähnlich wie früher das Vorliegen mildernder Umstände (BGHSt 26, 97, 98/99), voraus, daß das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage sind deshalb alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. u.a. BGHSt 4, 8, 9; BGH NJW 1960, 1869; BGH, Beschluß vom 16. März 1977 - 3 StR 63/77 -). Nicht ausreichend ist es, wenn lediglich auf einzelne straferhöhende oder strafmildernde Umstände abgestellt wird; erforderlich ist vielmehr eine Abwägung der wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände (vgl. BGHSt 8, 186, 189; BGH NJW 1964, 261). Nur nach dem auf diese Weise gewonnenen Gesamtbild kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles entspricht oder nach dem Willen des Gesetzes zu hart wäre, ob der Fall also vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens gebietenden Maße abweicht (vgl. auch BGH, Urteile vom 18. Dezember 1973 - 1 StR 440/73 und vom 29. April 1976 - 4 StR 133/76 - bei Spiegel DAR 1977, 147; vom 2. August 1977 - 1 StR 300/77; Beschluß vom 9. Mai 1978 - 5 StR 232/78).
Ist der Tatrichter nach diesen Grundsätzen verfahren, so ist seine Entscheidung, das Ergebnis des Abwägens der Milderungsgründe gegenüber den Erschwernisgründen, eine Ermessensentscheidung, die vom Revisionsgericht allein auf Mißbrauch oder sonstige Rechtsfehler nachprüfbar und im übrigen hinzunehmen ist (vgl. BGH GA 1963, 207; BGH, Urteil vom 10. Februar 1976 - 1 StR 866/75 -).
2.
Wie die Revision mit Recht beanstandet, läßt das angefochtene Urteil diese umfassende Würdigung vermissen. Die Strafkammer führt in diesem Zusammenhang lediglich zwei, ihrer Meinung nach mildernd zu wertende Umstände an: Zum einen die die Tat auslösende finanzielle Notlage des Angeklagten, der "gleichsam als armer, mittelloser Zigeuner aus Polen in den Kreis reicher Verwandten gekommen" sei und "nun vor der Notwendigkeit" gestanden habe, "sich und seiner Familie eine eigene Existenz aufzubauen", was "umso schneller gehen" mußte, als er "das Bild der anderen wohlhabenden Zigeuner vor Augen hatte, wodurch die eigene Notlage noch schärfer hervortrat" (UA 13, 14). Zum anderen weist die Strafkammer darauf hin, daß die Tat ein Einzelfall geblieben, der Angeklagte seit 1970 nicht mehr durch die Verbreitung von Falschgeld in Erscheinung getreten sei. Unerwähnt läßt sie in diesem Zusammenhang dagegen, daß der Angeklagte in sechs Einzelfällen, zunächst in Österreich, später in Dortmund, Falschgeld verbreitet bzw. das versucht hat, daß es immerhin in Hall/Tirol um 1500, in Stainz/Tirol um 200 und in Dortmund um 2000 Dollar ging (UA 6, 7), daß sich der Angeklagte außerdem während seines Aufenthaltes in Österreich des Diebstahls und der Urkundenfälschung strafbar gemacht hat und deswegen zu 3 1/2 Monaten Kerkerhaft und in Dortmund schließlich wegen Urkundenfälschung, Fahrens im Zustand der Trunkenheit und ohne Fahrerlaubnis zu Geldstrafe verurteilt worden ist (UA 5). Ohne eine Erörterung wenigstens auch dieser nicht unwesentlichen Umstände kann aber das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob die Strafkammer sich bei ihrer Strafzumessung von den oben dargelegten Rechtsgrundsätzen hat leiten lassen.
3.
Der Mangel zwingt zur Aufhebung der wegen fortgesetzter Geldfälschung ausgesprochenen Freiheitsstrafe und zur Zurückverweisung der Sache. Die Höhe der wegen Gebrauchs einer falschen Beurkundung erkannten Geldstrafe hat er ersichtlich nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt; diese Strafe kann deshalb bestehen bleiben. In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer aber die Frage einer Gesamtstrafenbildung nach § 53 Abs. 2 StGB (erneut) prüfen müssen.
4.
Führt die neue Verhandlung wiederum zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wird die Strafkammer, falls sie zu einer günstigen Täterprognose kommt (§ 56 Abs. 1 StGB), bei der Entscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB folgendes beachten müssen:
Diese Bestimmung ist eine Ausnahmevorschrift. Ihre Anwendung kommt, zumal dann, wenn die Freiheitsstrafe an der oberen Grenze der Aussetzungsmöglichkeit liegt, nur in Fällen in Betracht, die trotz ihres erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, wegen der die Tat begleitenden und der in der Täterpersönlichkeit liegenden besonderen Umstände noch in einem so milden Licht erscheinen, daß die Strafaussetzung verantwortet werden kann (BGH NJW 1976, 1413 Nr. 20). Die Entscheidung im Einzelfall ist dann in erster Linie Sache des tatrichterlichen Ermessens. Gelangt der Tatrichter zu dem Ergebnis, daß es sich wegen besonderer Umstände um einen außergewöhnlichen Fall handelt, so muß es dabei grundsätzlich sein Bewenden haben. Nur wenn die Gründe, auf die er sich stützt, nicht im Rahmen dessen liegen, was nach den Feststellungen über Tat und Täter insgesamt sachlich noch vertretbar ist, kann das Werturteil des Tatrichters als rechtsfehlerhaft beanstandet werden. Darauf hat sich also die Prüfung des Revisionsgerichts zu beschränken (vgl. auch BGH NJW 1977, 639; BGH GA 1978, 80, 81; BGH, Urteil vom 14. Juni 1977 - 5 StR 270/77 - zu § 21 Abs. 2 JGG).
Hürxthal
Knoblich
Ruß
Engelhardt