Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.02.1976, Az.: 1 StR 866/75
Anforderungen an die Begründung des Vorliegens eines minder schweren Falles der Vergewaltigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.02.1976
- Aktenzeichen
- 1 StR 866/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12089
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ulm - 17.09.1975
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessgegner
Einzelhandelskaufmann Wolfgang P. aus S.-B. C., dort geboren am ... 1952, zur Zeit in Haft.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. Februar 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 17. September 1975 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über
- a)
die Einzelstrafen in den Fällen II 2 und II 3 der Urteilsgründe,
- b)
die Gesamtstrafe.
- 2.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in fünf Fällen, davon drei in Tateinheit mit Vergewaltigung, einer in Tateinheit mit sexueller Nötigung und drei in Tateinheit mit Entführung wider Willen begangen, zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit der Sachrüge insoweit an, als der Tatrichter im Falle II 2 der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil von Renate Kurz) einen minder schweren Fall des § 176 Abs. 1 wie des § 178 Abs. 2 StGB angenommen und im Falle II 3 (Tat zum Nachteil von Claudia M.) die Vergewaltigung als minder schwer im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB angesehen hat.
1.
Bei der Beurteilung ist davon auszugehen, daß der Begriff des "minder schweren Falles" in der Neufassung des Strafgesetzbuches von 1975 auf die bisherigen Fälle der "mildernden Umstände" und des "besonders leichten Falles" ausgedehnt worden ist (BGHSt 26, 97 = JR 1976, 24 m. Anm. Zipf); sind also mildernde Umstände nach dem bisherigen Recht gegeben, so muß in der Regel auch ein minder schwerer Fall nach neuem Recht bejaht werden.
Das bedeutet, daß für die Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall anzunehmen ist, alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat selbst innewohnen und sie begleiten oder ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 4, 8, 9; BGH NJW 1960, 1869; 1966, 894). Bei dieser Prüfung ist es nicht ausreichend, wenn lediglich auf einzelne strafmildernde Umstände abgestellt wird, sondern erforderlich ist eine Abwägung der wesentlich entlastenden und belastenden Umstände (BGHSt 8, 186, 189; BGH NJW 1964, 261; BGH, Urteil vom 19. Juni 1973 - 1 StR 179/73); denn nur nach dem auf diese Weise gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen der Besonderheit des Falles entspricht oder nach dem Willen des Gesetzes zu hart wäre (RGSt 48, 308, 310; BGH, Urteil vom 18. Dezember 1973 - 1 StR 440/73).
Nur soweit diesen Erfordernissen genügt ist, gilt der Grundsatz, daß die Abwägung der Erschwernis gründe gegenüber den Milderungsgründen dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen und vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar ist (BGH GA 1963, 207, 208).
2.
Eine solche umfassende Würdigung läßt das angefochtene Urteil in den beiden hier in Rede stehenden Fällen vermissen.
a)
Im Falle Renate K. (II 2 der Urteilsgründe) begründet der Tatrichter die Annahme eines minder schweren Falles sowohl des § 176 Abs. 1 wie des § 178 StGB lediglich mit der Erwägung, daß der Angeklagte weder besonders starke Gewalt angewendet noch sexuelle Handlungen von erheblicherem Gewicht begangen habe. Es fehlt - worauf die Revision zutreffend hinweist - jede Auseinandersetzung damit, daß das Tatopfer mit einem Alter von acht Jahren weit unterhalb der Schutz grenze des § 176 StGB lag, daß es damit schon körperlich zu einem nennenswerten Widerstand nicht in der Lage war und daß es überdies vom Angeklagten mit dem Kraftwagen in eine besonders hilflose Lage gebracht worden war. Zudem läßt sich die Annahme, der Angeklagte habe keine sexuellen Handlungen von erheblicherem Gewicht begangen, schwerlich mit den Feststellungen vereinbaren, wonach der Angeklagte die Acht jährige völlig entkleidet und mit der Hand des Mädchens an seinem erigierten Glied bis zum Samenerguß gerieben hat (UA S. 6).
b)
Im Falle Claudia M. (II 3 der Urteilsgründe) hat der Angeklagte sein Glied in die Scheide des neunjährigen Mädchens eingeführt und einige Minuten lang beischlafsähnliche Bewegungen gemacht (UA S. 6). Damit lag der besonders schwere Regelfall des § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB vor. Daß die damit in Tateinheit stehende Vergewaltigung des Kindes nur deshalb ein minder schwerer Fall (§ 177 Abs. 2 StGB) sein soll, weil der Angeklagte dabei "keine besonders starke Gewalt angewendet" habe (UA S. 12), ist nicht verständlich, weil die Anwendung besonders starker Gewalt nicht zum Durchschnittsbild einer Vergewaltigung gehört, schon gar nicht, wenn es sich um ein Kind handelt, das zur Entfaltung erheblicher Gegenwehr körperlich nicht in der Lage ist.
Die Begründung trägt daher die Annahme eines minder schweren Falles nicht.
3.
Nach allem fuhrt das Rechtsmittel zur Aufhebung des Urteils in dem begehrten Umfang.
Mösl
Pikart
Woesner
Kuhn