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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.03.1979, Az.: 4 StR 58/79

Revision wegen Verletzung sachlichen Rechts; Berücksichtigung der erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei der Strafzumessung; Ablehnung einer Aussetzung der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung; Bewährung bei Freiheitsstrafe wegen exhibitionistischer Handlungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.03.1979
Aktenzeichen
4 StR 58/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 12849
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Münster - 08.11.1978

Fundstellen

  • BGHSt 28, 357 - 360
  • JZ 1979, 573-575
  • MDR 1979, 595 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 648-649 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch von Kindern

Prozessführer

Helge S. aus M., geboren am ... 1948 in Ki./Ni.

Amtlicher Leitsatz

Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zur Bewährung nach § 183 Abs. 4 Nr. 2 StGB ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB zulässig.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 22. März 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal ,Dr. Knoblich ,Dr. Ruß ,Goydke als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwältin ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ..., als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 8. November 1978

  1. a)

    im Schuldspruch dahin geändert, daß die Worte "in einem Fall wegen dreier durch, ein- und dieselbe Handlung begangener Vergehen der Vornahme von sexuellen Handlungen" wegfallen,

  2. b)

    im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahre und zwei Monaten verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat im Strafausspruch Erfolg.

3

I.

Verfahrensvoraussetzungen:

4

Im Eröffhungsbeschluß ist zwar dem Wortlaut nach die (zurückgenommene) Anklage (zum Jugendschöffengericht) "der Staatsanwaltschaft Münster vom 14. September 1977 (AZ: 55 Js 824/77)" zur Hauptverhandlung zugelassen worden. Das ist jedoch ein Schreibfehler. Wie sich aus der Ladungsverfügung des Strafkammervorsitzenden vom 12. September 1978 und aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Anklageschriften ergibt, war in Wirklichkeit die zur Strafk ammer erhobene Anklage vom 25. November 1977 gemeint, die mit der zurückgenommenen Anklageschrift identisch ist. Bedenken gegen das Verfahren bestehen deshalb nicht.

5

II.

Sachbeschwerde:

6

Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler nicht ergeben. Insbesondere lagen auch bei der Tat am 3. August 1977 die Voraussetzungen einer erheblichen sexuellen Handlung i.S. v. § 184 c Nr. 1 StGB vor. Den im Urteilsspruch hier unnötigen Hinweis auf die natürliche Handlungseinheit der Tat vom 18. März 1977 hat der Senat gestrichen (vgl. auch BGHSt 27, 287, 289).

7

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben:

8

1.

Nach den auf Grund der Anhörung von zwei Sachverständigen rechtlich bedenkenfrei getroffenen Feststellungen der Strafkammer ist der Angeklagte zwar uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht seiner Taten einzusehen. Seine Steuerungsfähigkeit war jedoch

"infolge einer schweren seelischen Abartigkeit - beruhend auf der frühkindlichen Hirn Schädigung in Verbindung mit den traumatisierenden Verhältnissen im Elternhaus -"

9

erheblich vermindert. Diese verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) hat die Strafkammer auch strafmildernd angeführt. Sie ist jedoch der Auffassung, daß sie den Angeklagten "nur wenig entlasten" könne: Sein krankhafter Zustand sei situationsbedingt auf die Zeiten depressiver Störungen infolge von Mißerfolgen im Studium beschränkt gewesen; auf Grund früherer Vorfälle habe er aber gewußt, daß er in depressiver Stimmung dazu neige, mit seinem Pkw bei Kindern anzuhalten und sexuelle Handlungen vor ihren Augen vorzunehmen; bei seinen intellektuellen Fähigkeiten habe er dem entgegenwirken können, indem er die Hilfe seiner Ehefrau und seines Therapeuten in Anspruch nahm und darauf verzichtete, allein mit dem Pkw zu fahren; das habe er aber nicht getan (UA 8, 10, 11).

10

a)

Die Strafkammer wirft dem Angeklagten demnach vor, daß er mit seiner (schweren) seelischen Abartigkeit nicht fertig geworden ist und die zur Aburteilung stehenden Straftaten begangen hat, obwohl er den kritischen Situationen, die zu den Straftaten geführt haben, kraft seiner Intelligenz aus dem Wege hätte gehen können. Diese Erwägungen berücksichtigen aber die zuvor angenommene erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht ausreichend; außerdem lassen sie sich auch mit den übrigen im Urteil getroffenen Feststellungen nicht vereinbaren. Danach war das sexuelle Verhalten des heute 30 Jahre alten Angeklagten von Anfang an empfindlich gestört. Nachdem deshalb zum zweiten Mal eine engere Beziehung zu einem Mädchen abgerissen war, hatte er einen Selbstmordversuch unternommen. Nach einer therapeutischen Behandlung hatte er im Frühjahr 1973 zum ersten Mal Geschlechtsverkehr mit Samenerguß. Ende 1973/Anfang 1974 war er wiederum so deprimiert, daß er in insgesamt 8 Fällen Selbstbefriedigungshandlungen vor Kindern beging. Etwa in dieser Zeit lernte er seine jetzige Ehefrau kennen und begab sich erneut in therapeutische Behandlung, die er indessen Anfang 1975 gegen den Rat seines Therapeuten abbrach. Obwohl er wegen der angeführten Selbstbefriedigungshandlungen im Februar 1976 zu einem Jahr Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und bei dieser Gelegenheit vom Gericht ernstlich vor Wiederholungstaten gewarnt worden war, und obwohl sich eine feste harmonische Bindung mit regelmäßigem Geschlechtsverkehr zu seiner jetzigen, übrigens auch heute noch zu ihm haltenden Ehefrau entwickelt hatte, kam es in depressiver Stimmung am 18. März 1977 und, trotz verantwortlicher polizeilicher Vernehmung wegen dieser Tat, noch einmal im August 1977 zu den hier abgeurteilten Selbstbefriedigungshandlungen vor Kindern. Wenngleich der Angeklagte seit November 1977 wieder therapeutisch behandelt wird und das problemfreie Verhältnis zu seiner Ehefrau fortbesteht, haben die Sachverständigen in der Hauptverhandlung übereinstimmend die Auffassung vertreten, daß immer noch Wiederholungsgefahr bei dem Angeklagten bestehe und er zu einer hinreichenden Festigung "noch mindestens zwei Jahre Therapie" benötige.

11

b)

Hiernach läßt sich nicht ausschließen, daß die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung dem Angeklagten Fähigkeiten zur Überwindung depressiver Phasen und zur Vermeidung kritischer Situationen zugeordnet hat, die er in Wirklichkeit nicht hatte, und ihm damit im Ergebnis mit einem zu hohem Maß an Schuld belastet hat. Schon deshalb kann der Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat nicht bestehen bleiben.

12

2.

Aber auch die Ablehnung einer Aussetzung der erkannten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten zur Bewährung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

13

a)

Zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß auch in Fällen der vorliegenden Art die Aussetzung einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB zulässig ist. § 183 Abs. 3 StGB, der es in Verbindung mit Abs. 4 Nr. 2 dieser Bestimmung dem Gericht ermöglicht, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wegen exhibitionistischer Handlungen nach § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB

"auch dann zur Bewährung auszusetzen, wenn (wie nach den Urteilsfeststellungen hier) zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird",

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trifft nach diesem eindeutigen Wortlaut nur eine Sonderregelung für die Zukunftsprognose und befreit damit lediglich von den Anforderungen des § 56 Abs. 1 StGB, läßt dagegen die weiteren Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB unberührt. Soweit Horstkotte (JZ 1974, 84, 89, 90) und Lenckner (Schönke/Schröder StGB 19. Aufl. § 183 Rdn. 15), ohne dies näher auszuführen, möglicherweise gegenteiliger Auffassung sind, findet dies im Gesetz keine Stütze (vgl. auch Lackner StGB 12. Aufl. § 183 Anm. 6). Zweck der durch das 4. StrRG getroffenen Sonderregelung des § 183 Abs. 3 und 4 StGB ist es, auch einem Täter, bei dem im Zeitpunkt der Urteilsfindung noch akute Wiederholungsgefahr besteht, die Möglichkeit zu geben, sich in Freiheit einer Heilbehandlung zu unterziehen (vgl. aber § 56 c Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 StGB), weil die Heilungschancen dann größer sind als im Strafvollzug (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf BR-Drucks. 489/70 S. 31, 32; Horstkotte a.a.O.). Gerade bei einem Exhibitionisten besteht die Gefahr, daß vorhandene Hemmungen und Kontaktschwierigkeiten sowie das gestörte Verhältnis zur Sexualität durch die mit der Haft verbundene Isolation noch vertieft werden (Preisendanz StGB 30. Aufl. § 183 Anm. 9). Für die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung von mehr als einem Jahr nach § 183 Abs. 4 Nr. 2 StGB bleibt es indes bei den zusätzlichen Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB, wonach besondere Umstände in der Person des Täters und in der Tat vorliegen müssen (wie hier im Ergebnis auch BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 1975 - 3 StR 129/75 - und vom 18. November 1975 - 3 StR 420/75 -; Dreher JR 1974, 45, 53/54; Dreher/Tröndle StGB 38. Aufl. § 183 Rdn. 11/12). Dafür, daß der Gesetzgeber von dieser weiteren Voraussetzung einer Strafaussetzung bei Taten nach § 183 Abs. 4 Nr. 2 StGB absehen wollte, besteht keinerlei Anhalt.

15

b)

Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen indessen die Erwägungen, mit denen die Strafkammer das Vorliegen besonderer, in der Tat begründeter Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB verneint hat. Sie führt dazu im wesentlichen das gleiche an, was sie auch schon bei der Strafzumessung gegen den Angeklagten vorgebracht hat und was vom Senat bereits oben unter II 1 als fehlerhaft beanstandet worden ist. Nach dem Gesamtinhalt der Urteilsfeststellungen ist es danach schon zweifelhaft, ob der Angeklagte tatsächlich in der Lage gewesen ist, mit Hilfe seiner Ehefrau und seines Therapeuten seine depressiven Phasen erfolgreich durchzustehen. Außerdem hat die Strafkammer übersehen, daß die von ihr angeführten Umstände, die sie als besondere in der Person des Angeklagten liegende Umstände anerkannt hat, hier auch den Charakter der Tat wesentlich mitgeprägt haben könnten und dann auch bei der Prüfung, ob besondere Umstände in der Tat vorgelegen haben, mitberücksichtigt werden müßten (vgl. BGHSt 24, 360, 364). Damit hätte sich die Strafkammer in den Urteilsgründen auseinandersetzen müssen. Überdies müssen bei einer aus Einzelfreiheitsstrafen unter einem Jahr gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zwei Jahren die einzelnen, offenbar nicht als besonders schwerwiegend gewerteten strafbaren Handlungen nicht notwendigerweise durch besondere Umstände in der Tat im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB geprägt sein (BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 1978 - 3 StR 175/78 - und vom 24. Januar 1979 - 3 StR 523/78 -). Wenn auch die notwendige Gesamtwürdigung unter Einschluß des hier ersichtlich nicht in Betracht kommenden § 56 Abs. 3 StGB Sache des Tatrichters ist, muß dessen Entscheidung doch erkennen lassen, daß er die dafür rechtlich maßgebenden Grundsätze gesehen hat. Insoweit gibt das Urteil keinen hinreichenden Aufschluß.

Salger
Hürxthal
Knoblich
Ruß
Goydke