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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.05.1978, Az.: 3 StR 175/78

Zulässigkeit formelhafter Wendungen bei der Entscheidung über die Höhe einer Gesamtfreiheitsstrafe wegen einzelner kleinerer Einzelstraftaten ohne Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafaussetzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.05.1978
Aktenzeichen
3 StR 175/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 13170
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 09.11.1977

Verfahrensgegenstand

Betrug

Prozessführer

Geschäftsführer Wolfgang Gernot R. aus G., geboren am ... 1948 in St.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Angeklagten und des Generalbundesanwalts sowie
zu Ziff. 2 auf dessen Antrag am 31. Mai 1978
gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. November 1977 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung abgelehnt worden ist.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Während die Revision, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet ist, hat sie zum Strafausspruch teilweise Erfolg.

2

Dahinstehen kann, ob sie mit der Rüge einer Verletzung des § 258 StPO durchdringen könnte. Bei der hier gegebenen Sachlage könnte das Urteil auf einem solchen Verfahrensfehler nur insoweit beruhen, als die gegen den Angeklagten rechtsfehlerfrei verhängte Gesamtfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist; denn es erscheint ausgeschlossen, daß die Strafkammer im Hinblick auf die schon vor den Schluß antragen von der Staatsanwaltschaft beantragte teilweise Einstellung des Verfahrens über die Schuldfrage, über die Höhe der zu verhängenden Einzelstrafen in den übrig bleibenden Fällen oder über die der Gesamtstrafe anders entschieden hätte, wenn der Angeklagte sich noch einmal hätte äußern können. Soweit Strafaussetzung nicht gewährt worden ist, verhilft aber bereits die Sachrüge dem Rechtsmittel zum Erfolg.

3

Die Strafkammer hat sich insoweit mit der formelhaften Wendung begnügt, die Vollstreckung der Strafe könne nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, "da besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten, die dies rechtfertigen würden (§ 56 Abs. 2 StGB), nicht ersichtlich sind" (UA S. 40/41). Danach liegt die Möglichkeit nicht fern, die Strafkammer sei sich der Bedeutung der Tatsache für die Frage der Strafaussetzung nicht bewußt gewesen, daß sowohl den von ihr selbst verhängten wie den einbezogenen Einzelstrafen Taten zugrunde lagen, die keine höheren als zwei- oder dreimonatige Freiheitsstrafen rechtfertigten. Voraussetzung für die Aussetzung einer ein Jahr überschreitenden Gesamtstrafe ist es nicht, daß alle der im einzelnen nicht schwerwiegenden Taten durch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB geprägt sind (vgl. BGHSt 25, 142; BGH NJW 1976, 1413; BGH, Urteil vom 4. Oktober 1977 - 1 StR 447/77 - je mit weiteren Hinweisen). Das muß auch dann gelten, wenn die Gesamtstrafe ausschließlich aus verhältnismäßig geringfügigen Strafen gebildet worden ist. Die notwendige Gesamtwürdigung ist Sache des Tatrichters (vgl. BGH NJW 1976, 1413; BGH, Urteil vom 13. Januar 1977 - 1 StR 691/76 - NJW 1977, 639 = MDR 1977, 414); dessen Entscheidung aber erkennen lassen muß, daß er die dafür rechtlich maßgebenden Grundsätze gesehen hat.

4

Als besondere Umstände in der Person des Angeklagten dürfen auch solche Umstände herangezogen werden, die nach der Tat eingetreten sind (BGH bei Dallinger MDR 1974, 365; BGH DRiZ 1974, 62). Nicht nur für die Sozialprognose, sondern auch für die Beurteilung der Frage, ob mildernde Umstände von besonderem Gewicht im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1977, a.a.O.) vorliegen, kann es daher von Bedeutung sein, ob und wie sich die Lebensverhältnisse des zur Zeit der lange zurückliegenden Taten erst 21-jährigen Angeklagten inzwischen stabilisiert haben und ob nach seinem Verhalten in den letzten Jahren angenommen werden kann, er werde sich in Zukunft sozialtreu verhalten.

Schmidt
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Dr. Gribbohm