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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.05.1979, Az.: 1 StR 118/79

Verurteilung wegen fortgesetzten unerlaubten Verschreibens von Betäubungsmitteln; Behandlung von Heroinsüchtigen durch einen Arzt ; Voraussetzungen für die Begründetheit einer Betäubungsmittelverschreibung; Heilung eines Opiatsüchtigen durch Anwendung eines substituierenden Suchtmittels

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.05.1979
Aktenzeichen
1 StR 118/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 12319
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 10.10.1978

Fundstellen

  • BGHSt 29, 6 - 12
  • MDR 1979, 773-775 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 1943-1944 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 2357 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Prozessgegner

Dr. med. Johannes Ka. aus M., geboren am ... 1932 in W./Niederschlesien

Amtlicher Leitsatz

Die Verschreibung eines Betäubungsmittels an einen Süchtigen zum Zweck der Entziehungskur ist trotz medizinischer Indikation dann nicht ärztlich begründet, wenn der Arzt keine ausreichende Vorsorge dafür trifft, daß der Patient das Mittel verschreibungsgemäß gebraucht.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 8. Mai 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Zipfel, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ..., als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 10. Oktober 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. II.

    Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

    Die Kosten dieses Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten unerlaubten Verschreibens von Betäubungsmitteln gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 9 a, Abs. 4 Nr. 2 BetMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihm die ärztliche Behandlung von Suchtkranken wegen ihrer Sucht für die Dauer von fünf Jahren untersagt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Die Revision des Angeklagten wendet sich gegen die Verurteilung; sie rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

2

Der Angeklagte ist niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin. In den Vereinigten Staaten von Nordamerika hatte er von einem dort praktizierten Substitutionaprogramm für Heroinsüchtige erfahren. Den in dieses Programm aufgenommenen Abhängigen wird das Präparat "Methadone" verabreicht. Das Präparat hat morphinähnliche Wirkung. Es beseitigt das körperliche Entziehungssyndrom und stillt oder vermindert daher das Verlangen nach Heroin, ist aber seinnerseits ein Suchtmittel. Die programmentsprechende Einnahme des Mittels wird ständig überwacht; die Behandelten werden regelmäßig darauf untersucht, ob sie noch weitere Suchtmittel nehmen. Vordergründiger Zweck des Programms ist es, der Heroinbeschaffungs-Kriminalität entgegenzuwirken. Darüber hinaus wird mit ihm eine Rückkehr des Suchtkranken in ein geregeltes Leben angestrebt, um dadurch bessere Voraussetzungen für einen absoluten Drogenentzug zu schaffen.

3

Der Angeklagte war davon überzeugt, daß diese Methode einen langsamen körperlichen Drogenentsug bewirken könne. Er entschloß sich daher, seinerseits opiatsüchtige Patienten ambulant mit dem auf gleicher Grundlage wie Methadone hergestellten, in der Bundesrepublik aber allein erhältlichen Mittel "L-Polamidon" (Levomethadon) zu behandeln. Nach den Urteilsfeststellungen führte er von September 1976 bis April 1978 eine derartige Behandlung bei 55 Patienten durch. Zu Beginn jeder Therapie indizierte er den Suchtkranken Polamidon bis zum erkennbaren Schwinden der Entzugssymptome. Aus der benötigten Injektionsmenge schloß er auf den Grad der Sucht und auf die zur Erhaltung eines beschwerdefreien Zustands erforderliche Dosierung des Mittels. Danach händigte er den Patienten Rezepte über das Mittel in Tabletten- oder Tropfenform zur oralen Einnahme oder in Ampullen zur Selbstinjektion aus. Auf den Rezepten vermerkte er, wie der Süchtige das Mittel nehmen solle. Dabei gab er stets sinkende Dosierungen an. Den verschreibungsgemäßen Gebrauch des Polamidons stellte er nicht sicher. Er nahm in Kauf, daß der Patient das Mittel nicht selbst oder aber in Überdosen gebrauchte. Verlangte ein Patient vorzeitig eine neue Verschreibung zur Bekämpfung von Entzugssymptomen, gab der Angeklagte dem jedesmal nach. Ab Sommer 1977 ließ er Urinproben seiner Patienten untersuchen. Bei 21 Patienten wiesen einzelne Proben Spuren von Morphin oder Heroin auf. Der Angeklagte stellte diesen Suchtkranken weiterhin Rezepte über Polamidon aus. Von zwei seiner Patienten wußte er, daß sie sich auch von anderen Ärzten Betäubungsmittel verschreiben ließen. Er händigte auch diesen Patienten Verschreibungen über Polamidon aus. Als er im März 1978 von einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlaß eines vorläufigen Berufsverbots Kenntnis erhielt, ging er dazu über, allen seinen damaligen Patienten einen von ihm so genannten "chinesischen Topf" zu verschreiben. Es handelte sich hierbei um ein Gemisch von Himbeersirup mit in der Regel 400 ml Polamidon, dem annähernden Monatsbedarf eines Süchtigen. Dadurch sollten seine Patienten auch nach einem etwaigen Berufsverbot mit Polamidon versorgt sein. Er gab ihnen auf, das Gemisch jeweils nach dem vorgeschriebenen Teilverbrauch durch gleiche Mengen reinen Sirups mehr und mehr zu verdünnen, um so einen Entzug zu ermöglichen.

4

Die Polamidon-Verschreibungen des Angeklagten erstreckten sich überwiegend über viele Wochen. In einer ganzen Reihe von Fällen traten Unterbrechungen ein, die sich zum Teil durch vorübergehenden körperlichen Entzug des Patienten ergaben. Die längste Behandlung dauerte ohne Einrechnung zweier Intervalle 46 Wochen. 11 Patienten waren infolge ihrer Behandlung durch den Angeklagten im Zeitpunkt des Urteilserlasses körperlich entzogen. In sieben dieser Fälle endete die Behandlung im Frühjahr oder Sommer 1977, in den übrigen Fällen im Frühjahr oder März 1978. Dagegen verschlimmerte die Therapie des Angeklagten den Krankheitszustand bei keinem der von ihm behandelten Personen. Der Tod eines Patienten im Jahre 1977 ist ihm nicht zugerechnet worden (UA S. 72, 100).

5

I.

Revision des Angeklagten

6

Die Verfahrensrüge kann ungeprüft bleiben, da das Urteil jedenfalls auf die Sachbeschwerde hin aufzuheben ist.

7

1.

Allerdings kann der Revision nicht darin beigepflichtet werden, daß es für den Straftatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 9 a BetMG in jedem Fall einer Betäubungsmittelverschreibung allein darauf ankomme, ob das Leiden des Patienten mit Hilfe des Mittels geheilt oder gelindert werden könne.

8

Das Gesetz schreibt für den Verkehr mit Betäubungsmitteln eine umfassende Erlaubnis- und Bezugscheinpflicht vor (§ 3 Abs. 1 bis 3, § 4 Abs. 1 Satz 1 BetMG). Hiervon macht es Ausnahmen nur für den Erwerb, die Verarbeitung und die Abgabe durch Apotheken und für den Erwerb aus Apotheken. Dieser Verkehr ist nicht an behördliche Genehmigungen gebunden; für Abgabe und Erwerb aus Apotheken besteht jedoch Rezeptzwang (§ 3 Abs. 4 Sätze 1 und 3, § 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BetMG). Die Verschreibung hat der Gesetzgeber nicht in das freie Ermessen des Arztes gestellt. Vielmehr engen das Betäubungsmittelgesetz selbst und die Betäubungsmittel-Verschreibungs-Verordnung (BetMW) die Rezeptierfreiheit des Arztes einschneidend ein.

9

Nach § 11 Abs. 1 Nr. 9 a BetMG darf ein Betäubungsmittel nur verschrieben werden, wenn seine Anwendung, das heißt seine Einstellung in den Heilplan, ärztlich begründet ist. Welche Voraussetzungen dabei im einzelnen erfüllt sein müssen, legt die genannte Vorschrift nicht ausdrücklich fest. Sie ergeben sich jedoch mit der nach Art. 103 Abs. 2 GG gebotenen Bestimmtheit aus der Aufgabe des Arztes.

10

Aufgabe des ärztlichen Wirkens ist es, Krankheiten zu heilen oder zu lindern. Voraussetzung der ärztlichen Begründetheit einer Betäubungsmittelverschreibung ist daher zunächst einmal, daß nach den allgemein oder weitaus überwiegend anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft das Mittel für das Leiden des Patienten als Heilmittel geeignet ist (so BGHSt 1, 318, 322 [BGH 25.09.1951 - 2 StR 287/51] zu § 6 der auf Grund des Opiumgesetzes von 1929 erlassenen Verschreibungsverordnung vom 19. Dezember 1930). Weiter hat der Arzt zu prüfen, ob nicht auch eine andere, den Patienten weniger gefährdende Heilmaßnahme in Betracht kommt. Ergibt die Prüfung, daß der Heilzweck auf andere Weise erreicht werden kann, so muß der Arzt gemäß seiner beruflichen Pflicht, bei seinem gesamten Handeln Gefährdungen des Patienten möglichst zu vermeiden, von der Anwendung eines Betäubungsmittels absehen. Das Verschreiben eines solchen Mittels ist daher in einem derartigen Falle nicht ärztlich begründet. Das war bereits der Standpunkt der Rechtsprechung zu § 6 Verschreibungsverordnung 1930 (vgl. BGHSt a.a.O.) und wird in § 4 Satz 2 der geltenden Betäubungsmittel-Verschreibungs-Verordnung ausdrücklich klargestellt.

11

Aber auch Eignung und Erforderlichkeit des Mittels rechtfertigen seine Verschreibung nicht ohne weiteres. Kraft der Fürsorgepflicht, die den Arzt seinem Patienten gegenüber trifft, hat er sein Augenmerk zugleich auf das Risiko einer Selbstschädigung oder Selbstgefährdung des Patienten durch verschreibungswidrigen Gebrauch des Mittels zu richten. Dieser aus ärztlicher Pflicht herzuleitende Gesichtspunkt ist auch für den Straftatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 9 a BetMG bedeutsam. Das folgt nicht nur daraus, daß der Gesetzeswortlaut schlechthin an ärztliche Grundsätze anknüpft, sondern wird auch durch Inhalt und Zweck aller für das Verschreiben eines Betäubungsmittels geltenden Beschränkungen bestätigt.

12

Die über das Erfordernis allgemeiner ärztlicher Indikation der Verschreibung hinausreichenden Beschränkungen liegen insbesondere in folgendem: Generell verboten ist das Verschreiben eines Betäubungsmittels als Stoff oder bestimmter Zubereitungen und jeder anderen, bestimmte Höchstgehalte übersteigenden Zubereitung (§ 5 BetMVV i.V.m. der Anlage dazu). Von den in § 6 Abs. 1 BetMW aufgeführten Präparaten, zu denen das unter der Handelsbezeichnung "L-Polamidon" vertriebene Levomethadon gehört (§ 6 Abs. 1 Nr. 9 BetMW; Hügel/Junge, Deutsches Betäubungsmittelrecht, Fußnote 20 c unter § 6 BetMW; Joachimski, Betäubungsmittelrecht, 2. Aufl. S. 212), darf für einen Patienten an einem Tage nur ein Präparat in bestimmter Höchstmenge verschrieben werden (§ 6 Abs. 1 und 2 BetMW). Die Verschreibung muß vom Arzt eigenhändig unter Verwendung des durch § 9 Abs. 1 und 3 BetMW vorgeschriebenen Formblatts ausgestellt werden und muß die in § 10 Abs. 1 BetMW aufgeführten Angaben enthalten.

13

Alle diese Vorschriften sollen im Interesse des vom Betäubungsmittelgesetz bezweckten Gesundheitsschutzes möglichst weitgehend sicherstellen, daß Betäubungsmittel im Rahmen eines ärztlichen Heilverfahrens nur bei unumgänglicher medizinischer Notwendigkeit und ausschließlich zum Zweck der Heilung - einschließlich der Schmerzlinderung - erworben werden. Damit soll der Entstehung einer Sucht entgegengewirkt und ferner verhindert werden, daß eine bereits bestehende Sucht durch Verschreibungen unter Nichtbeachtung oder nicht hinreichender Beachtung des Standes der ärztlichen Wissenschaft oder durch Vorratsverschreibungen gefördert wird. Das Festlegen von Tageshöchstmengen soll zugleich erschweren, daß der Patient ein für ihn mit Grund vorgesehenes Mittel in gefährlichen Überdosen gebraucht oder davon abgibt. Die Bestimmungen über die Form der Verschreibung und über die in sie aufzunehmenden Angaben dienen dazu, die Möglichkeiten einer mißbräuchlichen Verwendung des Rezepts und seiner Verfälschung zu verringern.

14

Der Gesetzgeber hat hiernach die Gefahren, die auch mit der begrenzten Freigabe von Betäubungsmitteln für Heilzwecke verbunden sind, nicht allein dadurch eindämmen wollen, daß er die ärztliche Verschreibung eines derartigen Mittels unter Strafandrohung vom Bestehen eines anders nicht verfolgbaren Heilungszieles abhängig macht. Vielmehr hat er darüber hinaus, und zwar ebenfalls unter Androhung von Sanktionen (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 a, § 17 Nr. 1 und 2 BetMW), dem Arzt eine Mitverantwortung dafür auferlegt, daß die Gefahr von Mißbräuchen seiner Verschreibung in Grenzen bleibt.

15

Damit ist der ausschlaggebende Gesichtspunkt für die Beantwortung der Frage gewonnen, ob der Gesetzgeber es der freien Entscheidung des Arztes überlassen wollte, ein medizinisch indiziertes Betäubungsmittel auch bei erkennbarer Gefahr der mißbräuchlichen Verwendung zu verschreiben. Sie muß nach der deutlich hervortretenden Absicht des Gesetzgebers, Mißbräuchen der Verschreibung mit allen Möglichkeiten entgegenzuwirken, verneint werden. Dem steht nicht entgegen, daß die Betäubungsmittel-Verschreibungs-Verordnung nicht auch hierzu ausdrückliche Bestimmungen enthält. Aufgabe des Verordnungsgebers konnte es nicht sein, das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der ärztlichen Begründetheit in abschließender Weise verbindlich zu erläutern. Der Inhalt dieses Begriffs ist vielmehr nach dem erweiterten Gesetzeszweck im Wege der Auslegung zu ermitteln.

16

Problematisch kann danach allenfalls sein, welches Maß an Risiko für den Arzt, der Betäubungsmittel zur Heilung einer Rauschgiftsucht verschreibt, noch im straffreien Raum liegt. Der Senat braucht dazu nicht im einzelnen Stellung zu nehmen. Hier jedenfalls hat der Angeklagte die ihm zuzubilligende Risikogrenze eindeutig überschritten. Bei jedem Opiatsuchtigen besteht infolge der krankheitsbezogenen Einschränkung seiner Willensfreiheit eine sehr erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß er ein ihm verschriebenes Betäubungsmittel nicht als Heilmittel, sondern als Suchtmittel verwendet, wenn es ihm zu unkontrolliertem Gebrauch zugänglich gemacht wird. Daher muß, sofern die Heilung eines Opiatsüchtigen durch Anwendung eines substituierenden Suchtmittels überhaupt in Betracht kommt, der behandelnde Arzt Vorkehrungen treffen, um die handgreiflich naheliegende Gefahr eines Mißbrauchs seiner Verschreibung zu bannen. Das kann er wirksam dadurch erreichen, daß er den Patienten das Mittel nur unter eigener Aufsicht oder unter der Aufsicht zuverlässiger Hilfspersonen gebrauchen läßt. Eine Verschreibung zu unkontrolliertem Gebrauch dagegen ist, wie das insoweit sachverständig beratene Landgericht mit Recht angenommen hat, ärztlich nicht zu verantworten (UA S. 83, 89/90). Sie ist daher im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 9 a BetMG ärztlich nicht begründet.

17

Der Angeklagte hat somit objektiv gegen die genannte Strafbestimmung verstoßen. Zwar waren nach den Feststellungen alle Patienten, denen er Polamidon verschrieb, von Betäubungsmitteln abhängig (UA S. 9). Die ambulante Anwendung dieses Präparats zum Zwecke der Heilung bezeichnet das Urteil auch als eine unter den konkreten Behandlungsbedingungen zulässige Methode der Wahl (UA S. 82, 89). Daß eine weniger gefährliche, wissenschaftlich anerkannte ambulante Entziehungstherapie möglich gewesen wäre, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Der Angeklagte hat schließlich auch bestimmte Anweisungen über die Einnahme des Mittels erteilt. Vorzuwerfen ist ihm aber, daß er entgegen ärztlich dringend angezeigter Notwendigkeit die Einhaltung seiner Anweisungen nicht sichergestellt hat. Er hat damit in weitem Umfang die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung eröffnet. Darauf, inwieweit sich einzelne Patienten an die Verschreibungsanweisungen hielten, kommt es nicht an. Entscheidend ist allein, daß in Jedem der Behandlungsfälle die dringende Gefahr mißbräuchlicher Verwendung des verschriebenen Mittels als Suchtmittel bestand.

18

2.

Daß der Angeklagte auch schuldhaft gehandelt hat, legt die Strafkammer indessen nicht zureichend dar. Nach den Feststellungen wußte er allerdings, daß Suchtkranke in ihrer Willensfreiheit eingeschränkt sind, wenn es um die Beschaffung von Betäubungsmitteln geht (UA S. 12, 95); er hat demnach auch eine mißbräuchliche Verwendung seiner Verschreibungen in Kauf genommen (UA S. 12). Daraus konnte jedoch die Annahme eines bewußten und gewollten Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht ohne weiteres abgeleitet werden. Abgesehen davon, daß der Angeklagte gelegentliche Zuwiderhandlungen gegen die von ihm erteilten Therapieanweisungen möglicherweise nur deshalb in Kauf genommen hat, um den erstrebten Enderfolg der Behandlung nicht insgesamt zu gefährden, setzt sich das Urteil nicht ausreichend mit der Frage des Verbotsirrtums auseinander. Zu ihrer Verneinung bietet das Schreiben der Beratungsstelle für Drogen- und Alkoholabhängige beim Gesundheitsamt München an den Angeklagten vom 10. Juni 1976 (UA S. 73/74) keine genügende Grundlage. Die darin vertretene Ansicht, daß "ambulante Entzugsbehandlungen mit Methadon durch niedergelassene Ärzte unzulässig" seien, trifft in dieser Ausschließlichkeit nach den Feststellungen der Strafkammer nicht zu. Der dem Schreiben in Ablichtung beigefügte Artikel eines Dr. H. in den "M. ärztlichen Anzeigen" vom 27. September 1975 ist im Urteil nicht inhaltlich mitgeteilt. Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß sich der Angeklagte über die Rechtswidrigkeit seines Handelns keine zutreffenden Vorstellungen gemacht hat. War er sich der Rechtswidrigkeit nicht bewußt, so hätte er ohne Schuld gehandelt, wenn er diesen Irrtum nicht hätte vermeiden können (§ 17 Satz 1 StGB). Hierfür ist mit in Betracht zu ziehen, daß, soweit ersichtlich, die Strafbarkeit einer medizinisch indizierten Betäubungsmittelverschreibung an einen Süchtigen zu unkontrolliertem Gebrauch in der Rechtsprechung und in der strafrechtlichen Literatur bisher nicht behandelt worden ist. Damit befassen sich insbesondere auch nicht die zu langfristigen Polamidon-Verschreibungen an Süchtige ergangenen, bei Hügel/Junge, Deutsches Betäubungsmittelrecht, Fußnote 12 unter § 4 BetMW auszugsweise mitgeteilten Urteile des Landgerichts Augsburg vom 5. November 1976 und 26. Januar 1977 und des Landgerichts Berlin vom 19. Januar 1977, weil sie in diesen Verschreibungen keine Heilanwendung des Polamidon erblicken. Daß zur ärztlichen Begründetheit einer Betäubungsmittelverschreibung auch die wirksame Verhütung ihrer mißbräuchlichen Verwendung gehört, ist im genannten Urteil des Landgerichts Berlin lediglich angeschnitten und auf die Frage beschränkt, welche Maßnahmen der Arzt während der Therapie nach erkennbarem tatsächlichen Mißbrauch ergreift.

19

Nach alledem läßt sich der auf Verletzung von § 11 Abs. 1 Nr. 9 a BetMG gestützte Schuldvorwurf aus subjektiven Gründen nicht aufrechterhalten. Eine abschließende Entscheidung ist dem Revisionsgericht indessen verwehrt, da eine weitere Klärung der inneren Tatseite zu dem Angeklagten nachteiligen und für eine Verurteilung ausreichenden Feststellungen führen könnte. Die Sache ist daher zu neuer Verhandlung zurückzuverweisen.

20

3.

Die neu entscheidende Strafkammer wird auch zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte in den Fällen K. und P. (Fälle Nr. 41 und 54 der Zählung im Urteil) deshalb strafbar gemacht hat, weil er wußte, daß diese Patienten auch von anderen Ärzten Betäubungsmittel verschrieben erhielten (UA S. 56/57, 71), und ferner im Falle Ho. (Fall Nr. 52) deswegen, weil er hier Polamidon noch verschrieb, nachdem ihm der Patient mehrmals erklärt hatte, daß er nicht bereit sei, sich entziehen zu lassen (UA S. 68). Weiter wird darüber zu befinden sein, ob dem Angeklagten wegen der Verschreibungen des "chinesischen Topfes" ein nach § 11 Abs. 1 Nr. 9 b BetMG, § 16 Abs. 1 Nr. 2 a BetMW strafbarer Verstoß gegen die Höchstmengenvorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 9 BetMW zur Last fällt.

21

Sollte die neue Hauptverhandlung wiederum zu einer Verurteilung des Angeklagten nach § 11 Abs. 1 Nr. 9 a BetMG führen, so scheidet eine Anwendung des erhöhten Strafrahmens nach § 11 Abs. 4 Satz 1 BetMG wegen des Falles Pa. (Nr. 3, UA S. 15/17) aus. Das in Satz 2 Nr. 2 dieser Bestimmung genannte Regelbeispiel kann durch die Abgabe eines Medikaments nur verwirklicht werden, wenn es sich hierbei um ein Betäubungsmittel handelt. Diese Voraussetzung trifft auf das vom Angeklagten der Freundin des Patienten Pa. ausgehändigte Lorfan nicht zu; es ist ein Mittel gegen Nebenwirkungen von Morphin und verwandter Narkotika (vgl. Reallexikon der Medizin unter "Levallophanum").

22

II.

Revision der Staatsanwaltschaft

23

Dieses Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

24

Die von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellte Erwartung des Landgerichts, daß der Angeklagte künftig keine Straftaten mehr begehen wird, ist - auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen - rechtlich nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die tatrichterliche Annahme, besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten rechtfertigten gemäß § 56 Abs. 2 StGB die Aussetzung der Strafe. Diese Gesetzesbestimmung stellt allerdings eine Ausnahmevorschrift dar. Ihre Anwendung ist aber nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt. Sie ermöglicht daher eine Strafaussetzung auch bei Taten, die nicht in ganz besonderer Konfliktslage oder in Situationen begangen worden sind, die nahe an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe heranreichen (BGH NJW 1976, 1413;  1977, 639;  GA 1978, 78;  1978, 79). Dem Ausnahmecharakter der Vorschrift gemäß genügen andererseits nicht häufig vorkommende, sich vom Durchschnitt der Taten derselben Deliktsart nicht abhebende Milderungsgründe. Vielmehr müssen Milderungsgründe von besonderem Gewicht gegeben sein (BGHSt 25, 142, 144; BGH GA 1972, 208; NJW 1976, 1413;  1977, 639). Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut müssen die besonderen Umstände sowohl in der Tat wie in der Persönlichkeit des Täters vorliegen. Da insoweit eine klare Trennung häufig nicht möglich ist, kommt es auf eine Gesamtwertung an (BGH DRiZ 1974, 62; NJW 1976, 1413; Urteil vom 30. Mai 1978 - 1 StR 124/78).

25

Diese Rechtsgrundsätze grenzen den Begriff der besonderen Umstände nicht scharf ab. Es bleibt daher ein Fallbereich, in dem es keine allein richtige Entscheidung gibt, sondern sowohl die eine Auffassung über das Vorliegen solcher Umstände wie durchaus auch die entgegengesetzte Ansicht vertretbar sind. Die innerhalb dieses Beurteilungsspielraums getroffene Wertung des Tatrichters ist zu respektieren. Seine Entscheidung kann das Revisionsgericht daher nur darauf prüfen, ob sie noch im Rahmen dessen liegt, was nach den Feststellungen über Tat und Täter vertretbar ist (BGH NJW 1976, 1413;  1977, 639; Urteile vom 14. Juni 1977 - 5 StR 270/77-, vom 25. Juni 1978 - 1 StR 263/78 - und vom 6. Februar 1979 - 1 StR 699/78).

26

Einer solchen Prüfung hält die angefochtene Aussetzungsanordnung stand. Die vom Landgericht angeführten Umstände heben Tat und Persönlichkeit des Angeklagten so gewichtig vom Durchschnitt der Fälle gleicher Art ab, daß die Aussetzung der Strafe jedenfalls vertretbar war. Der Angeklagte hat nach Feststellung der Strafkammer nicht aus eigennützigen Motiven, sondern in einem besonders engagierten Bemühen gehandelt, seine suchtkranken Patienten zu heilen. Dabei hat er sein Privatleben "völlig" vernachlässigt und sich "nur noch" der Behandlung dieser Kranken gewidmet. Im Zuge der Heilverfahren hat er Gespräche mit Angehörigen eines Teils seiner Patienten geführt, um bei der Lösung von deren persönlichen Problemen zu helfen. Diese die Persönlichkeit des Angeklagten auszeichnende und die Beweggründe seines Handelns als achtenswert ausweisenden Tatsachen verlieren an ihrer zugunsten einer Strafaussetzung wirkenden Bedeutung entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nichts dadurch, daß der Angeklagte bereits zweimal wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu geringen Geldstrafen verurteilt worden ist. Die vom Landgericht hieraus gefolgerte Uneinsichtigkeit des Angeklagten betrifft ersichtlich nur das Gewicht der Gefahren seiner Behandlungsmethode. Sie spricht auch dann nicht gegen eine Strafaussetzung, wenn der Angeklagte an ihr festhält, da es für die Entscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB auf die Motivation des erwarteten künftigen Wohlverhaltens nicht ankommt (BGHSt 7, 6, 9) [BGH 03.11.1954 - 6 StR 236/54].

27

Im Hinblick auf die dargelegte besondere Fallgestaltung bestehen auch gegen die stillschweigende Annahme des Landgerichts, die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete nicht die Vollstreckung der Strafe, keine rechtlichen Bedenken.

28

Die Revision der Staatsanwaltschaft war daher zu verwerfen.

Pikart
Loesdau
Woesner
Zipfel
Niepel