Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.02.1979, Az.: 1 StR 699/78
Fahrlässiger Vollrausch; Strafaussetzung zur Bewährung bei Jugendlichen und Heranwachsenden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.02.1979
- Aktenzeichen
- 1 StR 699/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 11829
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg-Fürth - 31.07.1978
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Fahrlässiger Vollrausch
Prozessgegner
Einzelhandelskaufmann Peter Sa. aus F., dort geboren am ... 1958
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. Februar 1979,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen, Dr. Niepel als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. Juli 1978 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches zu Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Sie hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Der zur Tatzeit 19 Jahre alte Angeklagte und sein um fünf Monate älterer Bekannter Norbert Ha. hatten nach reichlichem Alkoholverzehr auf einer Fußgängerstraße in F. den 57 Jahre alten Kaufmann Alfred W. ohne jeden Anlaß angepöbelt und mit Händen und Fäusten geschlagen. Dadurch war W., der an einer fortgeschrittenen Arteriosklerose litt, so sehr in Angst und Aufregung geraten, daß er einen tödlichen Herzinfarkt erlitt.
Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie beanstandet die Strafe als zu gering. Ferner richtet sie sich gegen die Anordnung der Strafaussetzung. Insoweit wird sie vom Generalbundesanwalt vertreten.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Zur Strafzumessung hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Die Bemessung der Strafe lag im pflichtgemäßen Ermessen der Jugendkammer, das mit dem Rechtsmittel der Revision nur insoweit mit Erfolg angegriffen werden kann, als es Rechtsfehler aufweist. Solche sind jedoch nicht ersichtlich und auch von der Beschwerdeführerin nicht dargetan worden. Mit der Revision kann insbesondere nicht gerügt werden, daß die verhängte Strafe im Hinblick auf die Schwere der Tat sowie im Vergleich zu der gegen den Mitverurteilten Ha. verhängten Strafe nicht hoch genug bemessen worden sei und daß ferner das gegen den Angeklagten bereits früher anhängig gewesene Strafverfahren nicht ausreichend berücksichtigt worden sei."
Insoweit schließt sich der Senat der Stellungnahme des Generalbundesanwalts an.
Auch im übrigen greift die Revision nicht durch.
Die von ihr nicht in Frage gestellte günstige Sozialprognose der Jugendkammer für den Angeklagten kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Gleiches gilt für die Annahme der Kammer, besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten rechtfertigten gemäß § 21 Abs. 2 JGG die Aussetzung der erkannten Strafe.
§ 21 Abs. 2 JGG ist - ebenso wie § 56 Abs. 2 StGB - eine Ausnahmevorschrift. Ihre Anwendung ist aber nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt. Beide Vorschriften ermöglichen daher eine Strafaussetzung auch bei Taten, die nicht in ganz besonderer Konfliktslage oder in Situationen begangen worden sind, die nahe an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe heranreichen (BGH NJW 1976, 1413; 1977, 639; GA 1978, 78; 1978, 79). Dem Ausnahmecharakter beider Vorschriften gemäß genügen andererseits nicht häufig vorkommende, sich vom Durchschnitt der Taten derselben Deliktsart nicht abhebende Milderungsgründe. Vielmehr müssen Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen (BGHSt 25, 142, 144; BGH GA 1972, 208; NJW 1976, 1413; 1977, 639). Die Bewertung kann bei Jugendlichen und Heranwachsenden, die ihnen gleichstehen, wegen reifebedingter Gegebenheiten oder in Verfolg des Erziehungsgedankens, der das Jugendstrafrecht beherrscht, zu anderen Ergebnissen führen als bei Erwachsenen (BGHSt 24, 360, 363; BGH VRS 46, 106, 108; GA 1974, 343). Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut müssen die besonderen Umstände sowohl in der Tat wie in der Persönlichkeit des Täters vorliegen. Da insoweit eine klare Trennung häufig nicht möglich ist, kommt es auf eine Gesamtwertung an (BGH DRiZ 1974, 62; NJW 1976, 1413; Urteil vom 30. Mai 1978 - 1 StR 124/78).
Diese Rechtsgrundsätze grenzen den Begriff der besonderen Umstände nicht scharf ab. Es bleibt daher ein Fallbereich, in dem es keine allein richtige Entscheidung gibt, sondern sowohl die eine Auffassung über das Vorliegen solcher Umstände wie durchaus auch die entgegengesetzte Ansicht vertretbar sind. Innerhalb dieses Beurteilungsspielraums hat der Tatrichter die Wertung nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu treffen (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. S. 279 f). Seine Entscheidung kann das Revisionsgericht daher nur darauf prüfen, ob sie noch im Rahmen dessen liegt, was nach den Feststellungen über Tat und Täter vertretbar ist (BGH NJW 1976, 1413; 1977, 639; Urteile vom 14. Juni 1977 - 5 StR 270/77 - und vom 25. Juni 1978 - 1 StR 263/78).
Einer solchen Prüfung hält die angefochtene Aussetzungsanordnung stand.
Die von der Jugendkammer angeführten Umstände heben Tat und Persönlichkeit des Angeklagten so gewichtig vom Durchschnitt der Fälle gleicher Art ab, daß die Entscheidung über die Strafaussetzung zumindest vertretbar ist.
Die Jugendkammer erblickt zutreffend einen zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstand "in der Verführung durch ... Ha." (UA S. 30). Die von der Revision vermißte dahingehende Feststellung hat die Kammer auf Seite 29 der Urteilsausfertigung getroffen. Danach wurde der Angeklagte "durch ... Ha., der die Rauferei begann, in die Rauschtat hineingezogen."
Weiter hat die Kammer dem Angeklagten zugute gehalten, "daß die Tat ein Vergehen des fahrlässigen Vollrausches ist, also der bei Heranwachsenden entwicklungstypische Alkoholkonsum bei der Vorwerfbarkeit eine entscheidende Rolle spielt" (UA S. 30), Auch hiergegen können durchgreifende Bedenken nicht geltend gemacht werden. Allerdings war der nach Feststellung der Kammer an Alkohol gewöhnte Angeklagte dadurch gewarnt, daß er zuvor schon einmal wegen einer unter Alkoholeinfluß begangenen Ausschreitung strafrechtlich verfolgt worden war. § 21 Abs. 2 JGG ist aber ebenso wie § 56 Abs. 2 StGB nicht nur bei einmaligem Versagen anwendbar (BGH, Urteile vom 22. Oktober 1975 - 2 StR 432/75 - und vom 23. August 1977 - 1 StR 324/77). Bei dem früheren Fehlverhalten des Angeklagten hatte es sich lediglich um eine - wenn auch gemeinschädliche - Sachbeschädigung gehandelt. Daß er in alkoholisiertem Zustand zu Gewalttätigkeiten gegen Personen imstande ist, hatte der Angeklagte noch nicht an sich erfahren. Vor allem lag die tödliche Folge der von ihm und Ha. begangenen Mißhandlung des Alfred W. weit außerhalb des gewöhnlichen Geschehensablaufs. Diese extreme Ungewöhnlichkeit läßt sich bei der Entscheidung über eine Strafaussetzung zugunsten des Angeklagten verwerten.
Im gleichen Sinne fällt schließlich die Feststellung der Kammer ins Gewicht, daß der Angeklagte auch "unter der Schockwirkung seiner Tat vom übermäßigen Alkoholgenuß abgelassen hat" (UA S. 30). Diese Feststellung deutet darauf hin, daß der Angeklagte von dem tödlichen Ausgang seiner Tat tief beeindruckt ist und nunmehr seinen Alkoholverzehr in den zur Meidung neuer unheilvoller Auswirkungen gebotenen Grenzen hält. Daß es sich hier um eine erst nach der Tat eingetretene Besonderheit in der Person des Täters handelt, ist für die Anwendung des § 21 Abs. 2 JGG ohne Belang (BGH bei Dallinger MDR 1974, 365; DRiZ 1974, 62; Urteil vom 11. November 1975 - 1 StR 565/75-, Beschluß vom 31. Mai 1978 - 3 StR 175/78).
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