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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.05.1978, Az.: 1 StR 124/78

Zulässigkeit der Aussetzung der Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe von über einem Jahr zur Bewährung ; Rechtmäßigkeit der Annahme eines außergewöhnlichen Umstandes bei Straftaten aus der Situation eines gefährdeten Unternehmens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.05.1978
Aktenzeichen
1 StR 124/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12359
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Karlsruhe - 11.08.1977

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen die Reichsversicherungsordnung u.a.

Prozessgegner

Technischer Angestellter Franz K. aus P.-S., geboren am ... 1938 in A. (Ju.),

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 30. Mai 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 11. August 1977 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als die Vollstreckung der gegen den Angeklagten König verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen in zwei Fällen, in einem Fall begangen in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug, zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt. Nur gegen diese Anordnung richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Sie hat Erfolg.

2

Zwar ist die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB gegeben sind, in erster Linie Sache des tatrichterlichen Ermessens. Das Revisionsgericht beschränkt seine Prüfung darauf, ob die vom Tatrichter angeführten Gründe unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch als vertretbar angesehen werden können (BGH NJW 1976, 1413 Nr. 20; NJW 1977, 639 Nr. 12, jeweils mit Nachweisen). Einer solchen Prüfung hält die angefochtene Entscheidung nicht stand.

3

1.

§ 56 Abs. 2 StGB setzt voraus, daß besondere Umstände in der Person des Täters und in der Tat vorliegen. Das Landgericht führt im wesentlichen nur Gründe zur Person an. Die - allenfalls - auf die Tat bezügliche Erwägung, schon eine nur routinemäßige Prüfung hätte zur Entdeckung geführt, wird nur zur Begründung dafür herangezogen, daß der Angeklagte schon bei der Tatausführung den Willen zum Schadensausgleich hatte (UA S. 11). Allerdings lassen sich die auf die Person und die Tat zu beziehenden Umstände nicht immer scharf voneinander trennen (BGH a.a.O.). Die gebotene Gesamtbetrachtung ergibt jedoch, daß die vom Tatrichter für die Strafaussetzung bisher angeführten Gründe insgesamt diese Anordnung nicht zu rechtfertigen vermögen.

4

2.

Einer "besonderen Konfliktsituation", von der die Strafkammer ausgeht (UA S. 11), bedarf es nicht in allen Fällen. Erforderlich für die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB ist jedoch, daß außergewöhnliche Umstände vorliegen; das gebietet der Ausnahmecharakter der Vorschrift (BGH a.a.O.). Was das Landgericht als Gründe für eine Konfliktslage betrachtet, genügt diesen Erfordernissen nicht: Daß dem Angeklagten die kaufmännischen Kenntnisse und Fähigkeiten fehlten und daß er deshalb und wegen der Rezession in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, ist allenfalls ein allgemeiner Strafmilderungsgrund, nicht aber ein außergewöhnlicher Umstand. Dasselbe gilt für sein Bestreben, den Betrieb aufrechtzuerhalten, auch wenn dies teilweise auf Kosten anderer geschah; Straftaten aus der Situation eines gefährdeten Unternehmens sind eine häufige Erscheinung.

5

Wunsch und Hoffnung des Angeklagten, bei gebesserter Finanzlage die Beiträge nachzuentrichten, sind nach den bisherigen Feststellungen deshalb kein außergewöhnlicher Umstand, weil - wie die Bundesanwaltschaft zutreffend anführt - bei einer Überschuldung von 450.000,00 DM im März 1976 (UA S. 5) derartige Hoffnungen bei zunehmender Tatdauer immer weniger realistisch erscheinen mußten. Nach den Feststellungen begann das strafbare Verhalten des Angeklagten schon im November 1973 (UA S. 5), also nicht ganz zwei Jahre nach Gründung seiner eigenen Firma (UA S. 4), und dauerte bis Februar 1976 (UA S. 8), also bis zum Konkursantrag vom 5. März 1976 (UA S. 5). Ob die Fehlerwartung eines Guthabens von 180.000,00 DM aus dem Krankenhausprojekt M. (UA S. 8, 11) verständlich oder die Folge einer illusionären Einschätzung war, läßt sich den Feststellungen nicht entnehmen.

6

3.

Die angefochtene Anordnung der Strafaussetzung kann deshalb nicht bestehen bleiben. Der Senat sieht jedoch davon ab, selbst in der Sache zu entscheiden, weil weitere Feststellungen durch den neuen Tatrichter nicht ausgeschlossen sind, die eine Strafaussetzung rechtfertigen könnten.

7

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

Mayr
Loesdau
Pikart
Woesner
Zipfel