Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.10.1975, Az.: 2 StR 432/75
Voraussetzungen der Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung; Bedeutung einer besonderen Konfliktlage und der einmaligen Begehung von Straftaten für die Aussetzung einer Strafe zur Bewährung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.10.1975
- Aktenzeichen
- 2 StR 432/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11839
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG in Köln - 07.08.1974
Rechtsgrundlagen
- § 23 Abs. 2 StGB a.F.
- § 56 Abs. 2 StGB n.F.
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
Prozessgegner
Kellner Jürgen M. aus K., dort geboren am ... 1947
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 22. Oktober 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Dr. Meyer Buddenberg als
beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 7. August 1974 mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Vollstreckung der Strafe gegen den Angeklagten M. zur Bewährung ausgesetzt worden ist, und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat u.a. den Angeklagten M. wegen Diebstahls in drei Fällen und versuchten Diebstahls (§§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, §§ 43, 47, 74 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit der Sachbeschwerde nur gegen die Strafaussetzung zur Bewährung. Sie ist begründet.
Nach § 23 Abs. 2 StGB aF und § 56 Abs. 2 StGB nF kann eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr bis zu zwei Jahren dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten liegen. Die Ausführungen der Jugendkammer dazu, daß diese Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung vorliegen, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Allerdings kann der in der Revisionsrechtfertigungsschrift vertretenen Ansicht nicht beigetreten werden, besondere Umstände in der Tat seien nur dann zu bejahen, wenn es sich um einmalige Taten handele, die in einer ganz besonderen Konfliktsituation begangen worden seien. Auch wenn eine Konfliktslage nicht gegeben war, können besondere Umstände im Sinne dieser Bestimmungen vorliegen (BGHSt 24, 3, 5; 24, 360; BGH, Urteile vom 25. Februar 1975 - 1 StR 706/74 -; 30. April 1975 - 1 StR 103/75 - sowie vom 6. August 1975 - 2 StR 256/75 -). Voraussetzung für eine Strafaussetzung gemäß § 23 Abs. 2 StGB (jetzt § 56 Abs. 2 StGB) ist auch nicht, daß es sich nur um einmalige Taten handelt. Jedoch hat der Bundesgerichtshof immer wieder betont, daß § 23 Abs. 2, jetzt § 56 Abs. 2 StGB eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift ist (a.a.O.). Bei einer Gesamtstrafe muß sich die Gesamtwürdigung unter dem Gesichtspunkt dieser Vorschriften grundsätzlich mit den einzelnen, von der Gesamtstrafe erfaßten Taten mindestens dann auseinandersetzen, wenn eine Einzelfreiheitsstrafe ein Jahr übersteigt (BGHSt 25, 142). Im Falle II 20 der Urteilsgründe hat die Strafkammer mit Rücksicht darauf, daß es sich um "eine besonders schwere Straftat handelt, die ein hohes Maß an krimineller Energie deutlich macht" die Einsatzstrafe von einem Jahr und zwei Monaten für geboten erachtet (UA Bl. 57). Angesichts dieser Tat genügen die Ausführungen der Strafkammer zur Gewährung einer Strafaussetzung nicht, die sich im wesentlichen mit der Persönlichkeit des Angeklagten befassen. Zwar können besondere Umstände in der Persönlichkeit des Angeklagten das Gewicht der Tat wesentlich mitgeprägt haben und daher auch als "Umstände in der Tat" anzusehen sein (BGHSt 24, 360, 363 m.w. Nachw.; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. April 1975 - 1 StR 103/75 -). Einige der von der Strafkammer angeführten Umstände, z.B. die spätere Eheschließung des Angeklagten, scheiden hier jedoch als solche aus. Nach alledem war der Revision stattzugeben. Das Landgericht wird erneut unter allen in Betracht kommenden Gründen zu beurteilen haben, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Willms
Kirchhof
Meyer
Buddenberg