Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.04.1975, Az.: 1 StR 103/75
Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Unterlassung der Einholung eines weiteren Gutachtens; Verpflichtung des Richters zu einem eigenen Urteil in schwierigen Fachfragen im Rahmen der freien Beweiswürdigung; Wahrung der Selbstständigkeit richterlicher Beurteilung gegenüber Gutachtern; Vom Gutachten abweichende Beurteilung des Richters als Verfahrensrüge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.04.1975
- Aktenzeichen
- 1 StR 103/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12115
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Memmingen - 10.07.1974
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Kindestötung
Prozessgegner
Hausgehilfin Irmgard M. aus O./Unterallgäu, dort geboren am ... 1949
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Verhandlung vom 29. April 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
am 30. April 1975
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Memmingen vom 10. Juli 1974 werden verworfen.
Die Angeklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. Die durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen Kosten einschließlich der der Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Kindestötung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richten sich die auf den Strafausspruch beschränkten Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
A.
Die Revision der Angeklagten
I.
Die Verfahrensrüge dringt nicht durch.
Zu Unrecht erblickt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß das Schwurgericht, das in der Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten vom Gutachten der Sachverständigen Frau Dr. K. abgewichen ist, die Einholung eines weiteren Gutachtens unterlassen hat.
Ein Gutachten unterliegt als Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts. Auch in schwierigen Fachfragen ist der Tatrichter zu einem eigenen Urteil verpflichtet. Er hat die Entscheidung auch in solchen Angelegenheiten selbständig zu erarbeiten, ihre Begründung selbst zu durchdenken. Die Selbständigkeit richterlicher Beurteilung bleibt auch gegenüber dem Gutachter gewahrt (BGHSt 8, 113, 117, 118; BGH, Urteil vom 11. Juli 1972 - 1 StR 236/72). Der Sachverständige soll dem Gericht die Anknüpfungstatsachen und Erfahrungssätze vermitteln, mit deren Hilfe es die rechtliche Bewertung vornehmen kann. Dazu gehört hier, daß er aufgrund seines Fachwissens auf die Umstände hinweist, die für oder gegen die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten sprechen. Damit ist seine verfahrensrechtliche Aufgabe erfüllt. Die rechtliche Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Angeklagte zurechnungsunfähig ist, obliegt allein dem Gericht.
Der Tatrichter hat nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Aufklärungspflicht zu entscheiden, ob er eines weiteren Sachverständigen bedarf, wenn er sich einem vorliegenden Gutachten im Ergebnis nicht anschließt. Die Prüfung des Revisionsgerichts erstreckt sich darauf, ob er die Grenzen seines Ermessens überschritten hat. Der Tatrichter ist allerdings nicht berechtigt, in einem Grenzfall die Auffassung eines Sachverständigen ohne Anhörung eines weiteren Gutachters lediglich mit allgemeinen Erwägungen zu widerlegen (BGH, Urteil vom 11. Juli 1972 - 1 StR 236/72). Das ist hier aber auch nicht geschehen. Das Schwurgericht setzt sich mit den Gutachten der Frau Dr. K. hinreichend auseinander, wertet dessen Inhalt jedoch anders als die Sachverständige. Es betont, daß die Annahme der Sachverständigen, die Angeklagte habe die Schwangerschaft vermutlich nicht bewußt erlebt, eben nur eine Vermutung sei. Die Angeklagte habe nur die äußeren Zeichen der Schwangerschaft verdrängt. Sorge und Furcht hätten nicht plötzlich auf sie eingewirkt, sondern seien schon monatelang vorhanden gewesen. Blutverlust und Schmerzhaftigkeit der Geburt hätten das übliche Maß nicht überschritten. Die einfache Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten sage nichts über den Grad ihrer Zurechnungsfähigkeit bei der Geburt aus (UA S. 15).
Damit ist der Tatrichter seiner Aufgabe gerecht geworden. Er hat ein ihm vorliegendes Gutachten selbständig beurteilt und dabei eigene Sachkunde jedenfalls in der Bewertung der Anknüpfungstatsachen erkennen lassen. Ein gewisses Maß an Sachkunde spricht auch die Revision dem erfahrenen Tatrichter bei der Beurteilung der verminderten Zurechnungsfähigkeit im Grundsatz nicht ab. Das Schwurgericht war danach nicht gehalten, von Amts wegen einen weiteren Sachverständigen zu beauftragen, wenn es im Ergebnis von dem im vorliegenden Gutachten abweichen wollte.
II.
Die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler auf.
Die Strafzumessungserwägungen halten sich im Rahmen des § 13 StGB a.F. und § 46 StGB n.F. Die Zubilligung mildernder Umstände entspricht der Annahme eines minderschweren Falles nach § 217 Abs. 2 StGB n.F. Der Strafrahmen ist unverändert geblieben.
B.
Die Revision der Staatsanwaltschaft
I.
Die Aufklärungsrüge ist nicht begründet.
Die Vernehmung der Eltern und des Schwagers der Angeklagten zu der Frage, ob die Angeklagte wegen ihrer zweiten unehelichen Geburt Zerwürfnisse mit ihren Angehörigen hätte befürchten müssen, drängte sich nicht auf. Die dahingehende Einlassung der Angeklagten stand durchaus in Übereinstimmung mit der Lebenserfahrung. Die Angeklagte lebt in einem Dorf. Ihre Eltern, die eine Landwirtschaft betreiben, führen ihr Leben "nach überlieferter Art" (UA S. 16). Ein nichteheliches Kind ist für sie auch heute noch eine Schande. Die Vaterschaft des ersten unehelichen Kindes der Angeklagten stand noch nicht fest. Der Mann, der sie geschwängert hatte, wollte sich der Verantwortung für das zweite Kind entziehen. Die Revisionsbegründung der Angeklagten kennzeichnet insoweit die Situation: "Wie eine Frau mit zwei unehelichen Kindern auch heute noch in einem kleinen schwäbischen Dorf dasteht, dazu bedarf es keiner näheren Ausführungen". Demgemäß brauchte das Schwurgericht sich nicht zu einer weiteren Beweiserhebung in dieser Richtung veranlaßt zu sehen. Außerdem war nach der Zeugnisverweigerung der Schwester der Angeklagten damit zu rechnen, daß auch ihre Eltern und ihr Schwager von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen würden,
II.
Die Strafzumessung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das gilt insbesondere für die Strafaussetzung zur Bewährung. Die Annahme der Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB a.F., § 56 Abs. 2 StGB n.F. ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorschrift soll insbesondere der Berücksichtigung einer Konfliktslage oder einer sonstigen außergewöhnlichen Fallgestaltung dienen (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1973 - 1 StR 476/73). Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz ist nicht ersichtlich. Ob besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters (oder der Täterin) vorliegen, ist weitgehend vom Tatrichter zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben, daß diese Entscheidung nach pflichtgemäßem tatrichterlichem Ermessen zu treffen ist (BGHSt 24, 3, 360, 363; 25, 144; 3 StR 187/74 vom 25.9.1974 uam). Daß das Schwurgericht sein Ermessen rechtsfehlerhaft angewendet habe, läßt sich, wie der Generalbundesanwalt zutreffend darlegt, den Urteilsausführungen in ihrer Gesamtheit nicht entnehmen. Dabei ist insbesondere zu beachten, daß sich in aller Regel die Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters nicht scharf voneinander trennen lassen, so daß es letztlich auf eine Gesamtwertung ankam (BGH DRiZ 1974, 62).
RiBGH Dr. Mösl ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben Pfeiffer
Woesner
Zipfel
Herdegen