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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.12.1973, Az.: 1 StR 476/73

Vorliegen der Voraussetzungen für die Aussetzung der vollstreckung der Freiheitsstrafe; Strafmilderung wegen des Bestehens einer unverschuldeten ausweglosen finanziellen Situation

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.12.1973
Aktenzeichen
1 StR 476/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 12105
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hof - 26.04.1973

Verfahrensgegenstand

Amtsunterschlagung

In dem Rechtsstreit
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 11. Dezember 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.)

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 26. April 1973 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

    In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.)

    Die Revision des Angeklagten wird verworfen.

    Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und zur Geldstrafe von eintausend Deutsche Mark verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Gegen das Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision auf das Strafmaß beschränkt mit dem Ziele der Aufhebung der Strafaussetzung; sie hat Erfolg.

2

I.

Revision des Angeklagten

3

Die auf die allgemeine Sachrüge hin vorgenommene Überprüfung des Urteils hat keinen rechtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Seine Revision ist offensichtlich unbegründet.

4

II.

Revision der Staatsanwaltschaft

5

1.

Die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung wird von der Revision zu Recht beanstandet. § 23 Abs. 2 StGB ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, deren Anwendung das Vorliegen besonderer Umstände sowohl in der Tat als auch in der Person des Verurteilten voraussetzt. Sie soll namentlich der Berücksichtigung einer unerwarteten und unausweichlichen Konfliktslage, die Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen nahekommt, oder einer sonstigen außergewöhnlichen Fallgestaltung dienen (BGHSt 24, 3; BGH, Urteile vom 17. Dezember 1970 - 4 StR 444/70 -; vom 19. Oktober 1971 - 1 StR 113/71 -; vom 29. Februar 1972 - 1 StR 526/71 -).

6

2.

Soweit die Strafkammer besondere Umstände in der Person des Angeklagten findet, ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie führt - z.T. allerdings nur im Rahmen der Strafzumessung - aus, daß sich der nicht vorbestrafte Angeklagte in einer fast siebenjährigen Dienstzeit als Soldat und Rechnungsführer bis zur Tatzeit bewährt habe; er habe zur Aufklärung der Tat erheblich beigetragen und sich nach besten Kräften um Wiedergutmachung des Schadens bemüht.

7

3.

Dagegen reichen die bisher vom Tatrichter festgestellten Umstände in der Tat für die Annahme einer Konfliktslage oder einer sonstigen außergewöhnlichen Fallgestaltung nicht aus. Das Landgericht sieht den Anlaß der Tat in der ausweglosen wirtschaftlichen Situation des Täters, in die er durch fremde Schuld und mangelnde Lebenserfahrung geraten sei.

8

Nach dem Urteil hatte der Angeklagte im April 1971 ein Einfamilien-Reihenhaus zum Preise von 125.000,- DM unter Überschätzung seiner Kreditmöglichkeiten und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ohne Eigenkapital erworben. Im Spätsommer 1971 konnte er seinen Zahlungsverpflichtungen, die sich höher als angenommen herausstellten, nicht mehr nachkommen. Eine Gelegenheit sich einem Dienstvorgesetzten anzuvertrauen, fand er nicht. Er habe sich daher, wie die Strafkammer ausführt, zur Veruntreuung der Gelder hinreißen lassen, zumal er wußte, daß die Kontrolle seiner Dienstgeschäfte unvollständig und leicht zu unterlaufen war.

9

Das Landgericht hat bisher nicht hinreichend dargetan, daß sich der Angeklagte in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Situation befand. Aus dem Urteil ergibt sich die Höhe der monatlichen Zahlungsverpflichtungen aus dem Hauskauf im Zeitpunkt der Tat nicht. Die Strafkammer führt nur an, was der Angeklagte gegenwärtig, also im Zeitpunkt des Urteils, an Tilgungsraten und Zinsen zu leisten hatte. Selbst wenn aber die gleichen Lasten im Zeitpunkt der Tat bestanden haben sollten, ist angesichts der damaligen Einkünfte des Angeklagten und seiner Ehefrau die finanzielle Lage zwar als angespannt, nicht jedoch als ausweglos zu bezeichnen. Die monatlichen Lasten entsprechen etwa dem Nettoeinkommen der Ehefrau. Weitere Belastungen sind im Urteil nicht angeführt.

10

Unter diesen Umständen kommt es möglicherweise gar nicht entscheidend darauf an, in welcher - im Urteil nicht festgestellten - Höhe der Makler die Hauslasten errechnet und inwieweit der Angeklagte unverschuldet hohe Finanzierungskredite ohne Eigenkapital übernommen hatte. Bei der Gesamtwürdigung darf auch der mit DM 41.061 bezifferte Gesamtschaden, der innerhalb von einigen Monaten, hauptsächlich in der Zeit vom Januar bis April 1972, angerichtet worden ist, nicht übersehen werden. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, daß ein Teil der veruntreuten Gelder in Höhe von DM 8.695,- zur Minderung des Schadens verwendet worden ist, übersteigt der bis zur Tatentdeckung entstandene effektive Schaden die angeführten Tilgungs- und Zinslasten bei weitem. Hier ist eine unausweichliche Konfliktslage nicht hinreichend konkretisiert. Auch der drohende Verlust des Eigenheims ist kein besonderer Umstand in der Tat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1971 - 1 StR 655/70).

11

Die Erleichterung der Unterschlagungen durch mangelhafte Aufsicht kann im Rahmen der Strafzumessung dem Angeklagten zugute kommen, ist jedoch kein besonderer Umstand in der Tat; andererseits stellt der Tatrichter auch fest, daß der Angeklagte teilweise recht dreist vorgegangen ist.

12

Die Betrachtungsweise des Landgerichts ist unvollständig und daher fehlerhaft. Aus diesem Grunde war der Ausspruch über die Strafaussetzung aufzuheben. Der Tatrichter wird erneut über die Strafaussetzung zu entscheiden haben.

13

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Pfeiffer
Mösl
Pikart
Woesner
Zipfel