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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.02.1975, Az.: 1 StR 706/74

Vorliegen der Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.02.1975
Aktenzeichen
1 StR 706/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11790
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Würzburg - 14.06.1974

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

Prozessgegner

1. Bauzeichner Holger H. aus A., geboren am ... 1953 in M.

2. Hilfsarbeiter Karl-Heinz G. aus Ar., dort geboren am ... 1957

3. Betonfachwerker Jürgen K., aus Arn., geboren am ... 1952 in B. N./S.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. Februar 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus W. als Verteidiger des Angeklagten H.,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 14. Juni 1974 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als den Angeklagten Holger H., G. und K. Strafaussetzung zur Bewährung gewährt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts Schweinfurt zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten zweier gemeinschaftlicher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung, die Angeklagten H. und G. außerdem des - tateinheitlich begangenen - Führens einer Waffe schuldig gesprochen. Die Jugendkammer hat gegen den Jugendlichen O. zwei Jahre Jugendstrafe, gegen K. und den Heranwachsenden H. je zwei Jahre Gesamtfreiheitsstrafe und 1.000 DM Gesamtgeldstrafe verhängt; die Jugendstrafe und die Freiheitsstrafen hat sie zur Bewährung ausgesetzt. Nur gegen diese Anordnung richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel, das von der Bundesanwaltschaft vertreten wird, hat Erfolg.

2

Die besonderen Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit der Täter, die nach § 21 Abs. 2 JGG und § 23 Abs. 2 a.F. StGB (gleichlautend § 56 Abs. 2 n.F. StGB) allein die Strafaussetzung rechtfertigen können, sind im Urteil bisher nicht dargelegt. Die genannten Vorschriften greifen allerdings nicht nur dann ein, wenn eine Konfliktslage gegeben ist; es handelt sich aber um Ausnahmebestimmungen (BGHSt 24, 3, 5; 24, 360, 362). Dem genügen die von der Jugendkammer dargelegten Gründe nicht.

3

Sie führt an (UA S. 50, 51), die Angeklagten seien keine "eiskalten und rücksichtslosen Dealer", sondern Gelegenheitshändler, die recht naiv vorgegangen und wegen ihrer Uherfahrenheit von den Konsumenten des Rauschgifts ausgenutzt worden seien. Das sind Umstände, die das Landgericht bei der Strafzumessung gegen die vielfachen Strafschärfungsgründe (Gewinnsucht, Gewerbsmäßigkeit, große Menge des Rauschgifts, bandenmäßiges Vorgehen unter Mitführen eines geladenen Revolvers, bedenken- und gewissenloses Handeln) abgewogen hat und dadurch zu sehr maßvollen Strafen gelangt ist. Es handelt sich um gewöhnliche Strafmilderungsgründe, denen das Gewicht besonderer Umstände im Sinne der Ausnahmevorschrift ten der §§ 23 Abs. 2 StGB, 21 Abs. 2 JGG nicht beigemessen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1970 - 2 StR 486/70). Das "Gruppen-Phänomen", das die Jugendkammer zusätzlich anführt (UA S. 51), rechtfertigt allein nicht die Anwendung der genannten Bestimmungen.

Pfeiffer
Loesdau
Mösl
Pikart
Herdegen