Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.11.1970, Az.: 2 StR 486/70
Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung im Rahmen einer 18 monatigen Freiheitsstrafe bei Vorliegen eines Milderungsgrundes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.11.1970
- Aktenzeichen
- 2 StR 486/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 12193
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Landau/Pfalz - 10.06.1970
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Körperverletzung mit Todesfolge
Prozessgegner
Rentner Willi J. aus R., geboren am ... 1920 (... 1920 ?) in P.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 11. November 1970
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender
Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger
Justizangestellter ... in der Verhandlung
Justizhauptsekretär ... bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Landau/Pfalz vom 10. Juni 1970 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist, und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte hat am 30. März 1969 bei einer Streitigkeit seinen Nachbarn Werner B. mit einem Hirschfänger ohne Warnung in den Unterleib gestochen und so schwer verletzt, daß dieser am 7. April 1969 im Krankenhaus verstarb. Das Schwurgericht hat ihn deshalb wegen eines Verbrechens nach § 226 StGB zu einem Jahr sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie erstrebt mit dem Rechtsmittel die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit auf Strafaussetzung zur Bewährung erkannt worden ist. Damit hat sie Erfolg.
Nach § 23 Abs. 2 StGB kann die Strafvollstreckung für Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zur Höchstgrenze von zwei Jahren nur ausgesetzt werden, wenn besondere Umstände in der Tat und der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen. Die Strafkammer findet diese besonderen Umstände einmal in der von den Ehefrauen des Angeklagten und seines Opfers angefachten Familienfeindschaft, zum anderen darin, daß die Tat des bisher unbestraften Angeklagten durch das ungeschickte Verhalten des Opfers und durch den Umstand begünstigt wurde, daß der Angeklagte zufällig noch den Hirschfänger von der morgendlichen Gartenarbeit mit sich führte.
Der Senat kann dieser Beurteilung nicht beitreten. Sie verkennt, daß nicht jeder beliebige Strafmilderungsgrund als besonderer Umstand im Sinne der angegebenen Vorschrift gelten kann. Der Gesetzgeber wollte für Freiheitsstrafen über einem Jahr nur in ungewöhnlichen Ausnahmefällen die Aussetzung der Vollstreckung ermöglichen. Die vom Landgericht angeführten Umstände haben jedoch einzeln und insgesamt nur das Gewicht alltäglicher Milderungsgründe, wie sie bei tätlichen Auseinandersetzungen durchaus nicht selten vorkommen.
Zudem hätte mit Rücksicht auf die Art der Tat geprüft und erörtert werden müssen, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet (§ 23 Abs. 3 StGB). Zwar war dies nicht nach § 267 Abs. 3 StPO erforderlich; der Tatrichter ist auch nicht allgemein verpflichtet, stets zur Frage des § 23 Abs. 3 StGB Stellung zu nehmen. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an; hier geboten sie eine Prüfung und Erörterung.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Willms
Müller
Baumgarten
Meyer