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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.06.1978, Az.: 4 StR 265/78

Anforderungen an die Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.06.1978
Aktenzeichen
4 StR 265/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 12383
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 05.12.1977

Verfahrensgegenstand

Betrug

Prozessführer

Kaufmännischer Angestellter Josef P. aus H., dort geboren am ... 1945

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 15. Juni 1978
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. Dezember 1977 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 22. Mai 1978 zutreffend dargelegt hat, zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Auch die Erwägungen, die die Strafkammer zur Bemessung der bei einem Ersttäter verhältnismäßig hohen Strafe im Urteil angestellt hat, lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

3

Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Begründung, mit der die Strafkammer eine Aussetzung der Vollstreckung der Strafe abgelehnt hat. Sie beschränkt sich in den Urteilsgründen auf den einen Satz, daß "die besonderen Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB weder in der Person des Angeklagten noch in den Umständen der vom Angeklagten begangenen Tat vorliegen" (UA 20), und wiederholt damit nur den Gesetzestext. Eine solche Begründung mag in vielen von der Persönlichkeit eines Angeklagten, der Vorgeschichte und der Tatausführung her eindeutig liegenden Fällen genügen. Mit den Besonderheiten des vorliegenden Falles hätte sich die Strafkammer jedoch auseinandersetzen müssen: Der Angeklagte ist noch nicht bestraft. Er hat als unerfahrener, noch junger Mann ein Geschäft übernommen, das nicht florierte (UA 2) und dabei offensichtlich seine Möglichkeiten überschätzt. Er hat nicht wie ein "typischer Wirtschaftsverbrecher" "seine unredlichen Geschäfte um jeden Preis durch Manipulationen vertuscht", Waren verschoben und aus solchen "Vorkehrungen große Gewinne" gezogen (UA 19). Er hat seine Angestellten bezahlt und die Sozialabgaben für sie ordnungsmäßig abgeführt; er hat für sich "nur Entnahmen in vertretbarer Höhe getätigt" (UA 19, 20). Er hat schließlich, was die Revision mit Recht betont, bereits nach neun Monaten das Geschäft wieder aufgegeben, und zwar von sich aus (UA 15). Er hat mit dieser Einsicht den Schaden in Grenzen gehalten. Das alles hätte die Strafkammer bei ihrer nach § 56 Abs. 2 StGB vorzunehmenden Gesamtbeurteilung mit in Erwägung ziehen müssen. Wenn diese Entscheidung letztlich auch eine tatrichterliche Entscheidung bleibt, läßt sich angesichts des Schweigens der Urteilsgründe hier doch nicht ausschließen, daß die Strafkammer von rechtlich unzutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Das ist ein sachlichrechtlicher Fehler, der insoweit zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zwingt.

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