Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.01.1979, Az.: 3 StR 523/78
Anforderungen an Begründung der Strafaussetzung zur Bewährung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.01.1979
- Aktenzeichen
- 3 StR 523/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 11939
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 18.08.1978
Verfahrensgegenstand
Raub u.a.
Prozessführer
Bäcker Ulrich Kurt Helmut R. aus W., geboren am ... 1955 in V.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 24. Januar 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 18. August 1978 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung abgelehnt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch und zum Ausspruch der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Dagegen bestehen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 4. Januar 1979 ausgeführt hat, gegen die Versagung der Aussetzung der Strafe zur Bewährung Bedenken.
Die Strafkammer hat sich mit der formelhaften Wendung begnügt, die Vollstreckung der Strafe könne nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, weil weder in der Person des Angeklagten "noch in den Taten" besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zu erkennen seien (UA S. 15). Danach liegt die Möglichkeit nicht fern, die Strafkammer sei sich der Bedeutung der Tatsache für die Frage der Strafaussetzung nicht bewußt gewesen, daß Voraussetzung für die Aussetzung einer ein Jahr überschreitenden Gesamtstrafe nicht ist, daß alle Einzeltaten durch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB geprägt sind (BGH, Beschluß vom 31. Mai 1978 - 3 StR 175/78 - unter Hinweis auf BGHSt 25, 142; BGH GA 1978/79 -). Die Besonderheit des Falles besteht hier darin, daß das Vergehen der Körperverletzung mit einer geringen Freiheitsstrafe und die Widerstandsleistung mit einer auf der mittleren Linie liegenden Geldstrafe geahndet worden ist. Es bedarf daher der Prüfung, ob die Taten, die diesen Strafen zugrundeliegen, bei der nach § 56 Abs. 2 StGB vorzunehmenden Gesamtwürdigung (BGH NJV 1977, 639) überhaupt ins Gewicht fallen. Bei den mit acht und zehn Monaten Freiheitsstrafe belegten Taten ist zu berücksichtigen, daß der beabsichtigte und dann auch eingetretene Schaden relativ geringfügig ist und daß der Angeklagte "noch verhältnismäßig jung und noch, wie die Taten zeigen, unreif" ist (UA S. 13).
Diese Gesichtspunkte und die Tatsache, daß der Angeklagte bisher nur zu zwei Geldstrafen, die den durchschnittlichen Rahmen nicht überschreiten, verurteilt worden ist, hätten eine umfassende Gesamtwürdigung (vgl. BGH NJW a.a.O.) erforderlich gemacht. Das Urteil muß deshalb insoweit aufgehoben werden.
Neifer
Dr. Schubath
Laufhütte
Dr. Gribbohm