Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.07.1980, Az.: 1 StR 804/79
Beihilfe zur Hehlerei; Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug; Veräußerung oder Beleihung gefälschter Obligationen; Wirksame Unterbrechung der Verjährung; Pflicht des Gerichts, englischsprachige Aktenteile übersetzen zu lassen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.07.1980
- Aktenzeichen
- 1 StR 804/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 13386
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 17.05.1979
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Betrug
Prozessführer
1. Kaufmann Winfrid E. aus D., geboren am ... 1925 in W.,
2. Ehemaliger Rechtsanwalt und Notar Rudolf G. aus F., geboren am ... 1925 in M.,
beide zur Zeit in Haft,
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Fremdsprachige Urkunden und Schriftstücke sind nur dann zu übersetzen, wenn sie nach Meinung des Tatrichters, der dabei die Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO zu beachten hat, im Verfahren Verwendung finden sollen.
- 2.
Auch der Zeuge vom Hörensagen ist ein unmittelbares Beweismittel. Ist das Gericht von der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen überzeugt, ist es auch unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht nicht gehalten, dessen Gesprächspartner zu vernehmen.
- 3.
Die Annahme einer vollendeten Hehlerei setzt keinen Absatzerfolg voraus.
- 4.
Es ist nicht erforderlich, dass die Beihilfehandlung für den Erfolg der Haupttat ursächlich wird. Es genügt schon, dass die Straftat zu irgendeinem Zeitpunkt durch das Tätigwerden des Gehilfen tatsächlich gefördert wird.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshof hat
in der Sitzung vom 22. Juli 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Kuhn, Dr. Maul als beisitzende
Richter,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus M. für den Angeklagten E., Rechtsanwältin ... aus A. für den Angeklagten G. als Verteidiger,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17. Mai 1979 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen Beihilfe zur Hehlerei und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, den Angeklagten G. wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagten form- und fristgemäß Revision eingelegt. Sie machen geltend, ihrer Verurteilung stehe das Verfahrenshindernis der Verjährung entgegen. Außerdem greifen sie das Urteil mit Verfahrens- und Sachrügen an. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
A.
Revision des Angeklagten E.
I.
Verfahrenshindernis.
Die Strafverfolgung hinsichtlich der Taten des Angeklagten E. ist nicht verjährt (§§ 67 Abs. 2 und 4, 68 StGB a. F., §§ 78 Abs. 3 Nr. 4, 78 a, 78 c StGB 1975, Art. 309 EGStGB). Das gilt insbesondere auch für die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug.
1.
Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die eingehend begründete Annahme der Strafkammer, die vier Betrugsversuche in Rom, Turin, Mailand und München stellten Einzelakte einer fortgesetzten Handlung dar, für welche die Verjährung frühestens mit Beendigung des letzten Teilakts am 14. Dezember 1971 begann (UA S. 116-124; 131).
Bei einem Treffen Ende Juni 1971 kamen der Angeklagte und seine aus verschiedenen Nationen stammenden Mittäter überein, in großem Stil gefälschte amerikanische Obligationen in Europa bei Banken zu veräußern oder beleihen zu lassen (UA S. 51 f.). E. wurde dabei zum Kontaktmann der die Fälschungen liefernden Amerikaner in Europa bestimmt (UA S. 52), der den Ausgang des ersten Teilgeschäfts mit gefälschten Obligationen im Gesamtwert von 15,95 Millionen Dollar zu überwachen hatte und für die Weiterleitung des von den amerikanischen Mitgliedern der Gruppe geforderten Beuteanteils zuständig war (UA S. 52, 57, 61). Mit einem Wertpapierpaket über 14,42 Millionen US-Dollar sollte "die V.-Bank" getäuscht werden. Das kleinere Paket von 1,53 Millionen US-Dollar sollte bei einer anderen europäischen Bank angeboten werden (UA S. 54). Im Juli 1971 fuhr E. nach Rom, um in Ausübung der ihm übertragenen Überwachungsaufgaben bei Abwicklung des Geschäfts mit dem größeren Wertpapierpaket anwesend zu sein (UA S. 57). Der erste Versuch, die Wertpapiere bei einer in der Nähe des Vatikans gelegenen Bank durch zwei Komplizen unterzubringen, wurde aufgegeben, als ein Bankangestellter verlangte, die Papiere müßten erst geordnet werden (UA S. 58). Die Beteiligten entschlossen sich vielmehr, die Wertpapiere bei anderen Banken zu verkaufen oder zu beleihen. Als dies weder bei mehreren Banken in Rom noch bei je einer Bank in Mailand und Turin gelang, überließ man den beteiligten Italienern die Bemühungen zum Absatz der Wertpapiere (UA S. 59). Der Angeklagte fuhr noch im Juli 1971 nach München zurück (UA S. 60). Ein Kontaktmann war bei der römischen Gruppe zurückgeblieben, der über den Fortgang der Sache wachen und E. berichten sollte (UA S. 59, 120). Der Angeklagte telefonierte in der Folgezeit häufig mit einem Komplizen in Amerika, der erfahren wollte, was aus den Wertpapieren geworden sei und wo das Geld bliebe (UA S. 59). Noch Ende 1971 traf sich Ense mit dem Kontaktraann und einem Mitglied der römischen Gruppe und verlangte Geld oder Rückgabe der Wertpapiere (UA S. 64).
Am 14. Dezember 1971 beantragte ein Italiener namens F., dem es zwischenzeitlich gelungen war, das kleinere Aktienpaket bei der Handelsbank in Zürich anzubringen und dadurch in den Besitz eines Scheckbuchs für das Kreditkonto zu kommen (UA S. 60-62), bei der B. V., in München einen Kredit in Höhe von 2,5 Millionen DM. Der Kredit sollte mit gefälschten Obligationen im Gesamtwert von 2,53 Millionen US-Dollar abgesichert werden (UA S. 63, 64). Hierbei handelte es sich um einen Teil des größeren Aktienpakets. Dessen Verwertung hatte die römische Gruppe dem Italiener mit Wissen und Billigung E., was für die Ausführenden von Bedeutung war, übertragen (UA S. 62, 119).
Bei diesen Feststellungen bestehen gegen die Annahme eines fortgesetzten Betrugsversuchs keine rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte war von vorneherein entschlossen, in Ausführung des ursprünglich gefaßten Plans, die gefälschten Obligationen durch seine Komplizen bei europäischen Banken zu Geld machen zu lassen. Hieraus ergeben sich alle Merkmale des vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung für eine fortgesetzte Handlung geforderten Gesamtvorsatzes, der die geplante Tat zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg umfassen muß, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Begehung der Tat in Betracht kommen (BGHSt 1, 313, 315; 26, 4, 7). Das Landgericht mißt dem Umstand, daß ein ganz bestimmtes Paket gefälschter Wertpapiere bei europäischen Banken als echt abgesetzt werden sollte, für die Begrenzung des Gesamtvorsatzes zu Recht entscheidende Bedeutung bei. In der vollständigen Unterbringung dieses Wertpapierpaketes erblickten die Täter den bezweckten Gesamterfolg. Die einzelnen Ausführungsakte waren nach ihrer Vorstellung unselbständige Teile einer einzigen Straftat, eines Betrugsmanövers "im großen Stil" (UA S. 51 f.), wobei das Mittel und die Art der Täuschung so festgelegt waren, daß nicht mehr von ihr abgewichen werden konnte. Schon bei natürlicher Betrachtungsweise stellt sich daher die geplante Tat als eine fortgesetzte Handlung dar. Der Gesamtvorsatz ist hier nicht deshalb ausgeschlossen, weil außer der V.-Bank noch keine andere genau bestimmte Bank vom Gesamtplan erfaßt wurde. Der Strafkammer ist zu folgen, wenn sie bei der vorliegenden Fixierung der Täter auf das von ihnen konkret erstrebte Gesamtergebnis an die Bestimmtheit der Rechtsgutträger, des Ortes und der Zeit der Tatausführung geringere Anforderungen stellt (vgl. BGHSt 23, 33, 35; 26, 4, 7 f.). Der Annahme einer fortgesetzten Handlung steht auch nicht entgegen, daß der Angeklagte nach dem ersten Mißerfolg Plan und "Taktik" (UA S. 59) änderte. Ense entschloß sich in Ausführung des Gesamtvorsatzes beim Scheitern des ersten Absatzversuches zum Weitermachen, um das einmal gesteckte Ziel, wenn auch auf anderem Wege doch noch zu erreichen (UA S. 86, 124).
2.
Rechtlich unangreifbar hat der Tatrichter auch den letzten Betrugsversuch zu Lasten der B. V. dem Angeklagten angelastet. Die Täter hatten von vorneherein zugleich die Beleihung der gefälschten Obligationen ins Auge gefaßt (UA S. 51). Ense waren zwar nicht alle Einzelheiten dieses Teilaktes mitgeteilt worden (UA S. 119). Die Einschaltung des Italieners erfolgte aber mit seinem Wissen und seiner Billigung (UA S. 62), was für die Ausführenden von Bedeutung war (UA S. 81 f., 119). Aus der Tatsache, daß zwischen der Abreise E. aus Italien im Juli 1971 bis zum Betrugsversuch zum Nachteil der B. V. ein längerer Zeitraum verstrich, läßt sich nicht auf eine Unterbrechung des Gesamtvorsatzes schließen, weil Feststellungen dazu getroffen sind, daß die Täter in der Zwischenzeit nicht "die Hände in den Schoß legten", sondern sich mit weiteren Vorbereitungen kontinuierlich um den Absatz bemühten (UA S. 62 ff., 120). Der E. gegebene Scheck war auch keine Gegenleistung für eine Überlassung der Wertpapiere an F.; mit ihm sollten die auf Zahlung drängenden amerikanischen Beteiligten und B. selbst beruhigt werden (UA S. 61).
3.
Ob die Anordnung der Staatsanwaltschaft vom 20. August 1976 (HA I 254), E. erstmals als Beschuldigten zu vernehmen, die am 14. Dezember 1971 begonnene Verjährung zu unterbrechen vermochte (UA S. 129 ff.), kann dahinstehen, denn jedenfalls wurde der Angeklagte am 6. Oktober 1976 erstmals von der Polizei als Beschuldigter vernommen (HA I 262) und damit wirksam die Verjährung unterbrochen (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Der Angeklagte ist entgegen der Darstellung der Revision nicht bereits am 21. November 1972 als Beschuldigter eines deutschen Strafverfahrens vernommen worden, mit der Folge, daß die Vernehmung vom 6. Oktober 1976 nicht mehr die erste im Sinne von § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB wäre. Die Vernehmung am 21. November 1972 erfolgte durch Beamte des Federal Bureau of Investigation (FBI) der Vereinigten Staaten von Amerika und der Staatsanwaltschaft New York City (Beiakte III Bl. 10). An dieser Vernehmung nahm zwar zeitweise auch der deutsche Polizeibeamte P. teil. Schon aus dem in englischer Sprache abgefaßten Vernehmungsprotokoll, das ausdrücklich als im Eigentum des FBI stehend und der deutschen Polizei nur leihweise überlassen bezeichnet wird, ergibt sich jedoch, daß es sich dabei nicht - auch - um eine Vernehmung durch die deutsche Polizei handelte, wobei ohne Bedeutung ist, ob diese Amtshandlung der amerikanischen Beamten nach deutschem Recht zulässig war. Dieser Eindruck wird bestätigt durch einen Vermerk der Staatsanwaltschaft vom 7. September 1973 (Beiakte 51 Js 178/72 gegen R., Bl. 27-29), nach dem P. dem Oberstaatsanwalt A. mitgeteilt hat, daß bis September 1973 keine förmliche Vernehmung E. durch die deutsche Polizei erfolgt sei. Daß P. den Angeklagten vor seiner Vernehmung durch die amerikanischen Beamten auf deren Wunsch "auch über seine Rechte nach deutschem Recht" belehrt hat, brachte keinen Strafverfolgungswillen einer deutschen Behörde zum Ausdruck. Da die Vernehmung zwar auf deutschem Boden, aber für ein amerikanisches Strafverfahren stattfand, wollten die amerikanischen Beamten offensichtlich nur sichergehen, daß auch deutsches Strafverfahrensrecht beachtet würde. Der Angeklagte trägt selbst nicht vor, daß Kriminalkommissar P. sich in die Vernehmung eingeschaltet oder Fragen an ihn gestellt hätte. Damit war die Vernehmung durch die amerikanischen Kriminalbeamten keine Maßnahme eines inländischen Rechtspflegeorgans und zeigte daher für das gegenständliche Verfahren keine Wirkung (vgl. BGHSt 1, 325). An ihrer Qualifizierung ändert auch der Umstand nichts, daß bereits damals von der deutschen Polizei gegen E. ermittelt wurde (Revisionsschrift S. 20 unter Hinweis auf Bl. 19 d.A. 51 Js 178/72). Entscheidend ist, daß ihn deutsche Behörden damals nicht förmlich vernommen haben. Da somit keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorlagen, daß der Angeklagte bereits am 21. November 1972 erstmals im Sinne von § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB vernommen worden ist, war die Strafkammer nicht veranlaßt, Kriminalkommissar P. im Wege des Freibeweises über den Inhalt der Belehrung zu vernehmen. Auch der Senat ist nicht gehalten, sich durch Einholung einer dienstlichen Äußerung des Polizeibeamten weitere Gewißheit darüber zu verschaffen. Das Vernehmungsprotokoll des FBI und der Vermerk vom 7. September 1973, der zu einem Zeitpunkt gefertigt wurde, als die Frage der Verjährung noch nicht anstand, ermöglichen eine abschließende Beurteilung.
II.
Verfahrensrügen.
1.
Die Rüge II 1 (Revisionsschrift S. 36-43), mit der die Revision behauptet, das Gericht habe dadurch gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verstoßen, daß es versäumt habe, englischsprachige Aktenteile übersetzen zu lassen, ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Zwar ist die Gerichtssprache deutsch (§ 184 GVG). Das bedeutet jedoch nicht, daß sämtliche anfallenden Aktenteile von Amts wegen in die deutsche Sprache zu übersetzen seien. Vielmehr sind fremdsprachige Urkunden und Schriftstücke nur dann zu übersetzen, wenn sie nach Meinung des Tatrichters, der dabei die Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO zu beachten hat, im Verfahren Verwendung finden sollen (Kleinknecht, StPO, 33. Aufl. § 184 GVG Rdn. 2). Will der Verteidiger seinerseits die Verwertung solcher Beweismittel herbeiführen, muß er den Antrag stellen, die in Betracht kommenden Schriftstücke übersetzen zu lassen und zu verlesen; zumindest muß er durch Aufzeigen bestimmter Anhaltspunkte, die den Tatrichter zu einer entsprechenden Beweiserhebung drängen, auf weitere Sachaufklärung hinwirken. Die Vorprüfung des Inhalts möglicherweise für die Verteidigung erheblicher Unterlagen ist seine Sache, wobei er sich gegebenenfalls der Hilfe eines Übersetzers bedienen muß. Daher setzt auch eine diesbezügliche Verfahrensrüge voraus, daß die Revision mitteilt, welche Aktenteile im einzelnen hätten übersetzt werden müssen und wie sie dann im konkreten Fall die Wahrheitsfindung beeinflußt hätten (vgl. BGHSt 3, 213, 214; 21, 334, 340). Daran fehlt es hier.
2.
Gleichfalls nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht die Aufklärungsrüge, mit der die Revision die Nichtbeiziehung von Ergebnissen der Telefonüberwachung bei E. und anderen Beteiligten beanstandet (Rüge II 2, Revisionsschrift S. 43-46). Der Beschwerdeführer teilt insoweit weder die Ergebnisse dieser Überwachung mit noch legt er ihre Erheblichkeit für das Verfahren dar. Einen entsprechenden Beweisantrag hat er in der Hauptverhandlung nicht gestellt.
3.
Entgegen der Behauptung der Revision (Revisionsschrift S. 46-53; 80-82, Rügen II 3 und II 7) hat sich das Landgericht an die im Beschluß vom 7. Mai 1979 (HA V 1821) zugesagte Wahrunterstellung der in das Wissen des Zeugen F. gestellten Beweisbehauptung gehalten und ist im Urteil (UA S. 82, 64, 119) ausdrücklich davon ausgegangen, daß zwischen dem Angeklagten und dem von der römischen Gruppe mit der Durchführung des letzten Teilakts beauftragten F. nach dem 15. September 1971 kein Kontakt mehr stattfand. Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO ist nicht ersichtlich. Die Strafkammer war auch unter Beachtung der Zielrichtung des Beweisantrags nicht verpflichtet, aus der als wahr unterstellten Tatsache die vom Beschwerdeführer gewünschte Schlußfolgerung zu ziehen (BGH VRS 21, 113, 114 f.; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1956 - 4 StR 365/56 - bei Martin DAR 1957, 68; BGH, Urteil vom 3. Juli 1979 - 1 StR 238/79 - S. 11). Das Gericht mußte sich unter den gegebenen Umständen mit der als wahr unterstellten Tatsache auch im Urteil nicht auseinandersetzen (vgl. BGHSt 28, 310; BGH LM Nr. 5 zu § 244 Abs. 3 StPO; BGH NJW 1961, 2069; BGH, Urteil vom 18. März 1976 - 4 StR 701/75 - S. 6).
Ebensowenig war das Landgericht unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht gehalten, den Zeugen F. zu vernehmen. Die Revision trägt selbst kein bestimmtes Beweisergebnis vor, das sich über die als wahr unterstellte Beweisbehauptung hinaus durch eine Vernehmung ergeben hätte (Revisionsschrift S. 52 f.). Im übrigen wird die Unterbringung des kleineren Aktienpakets bei der Z. H. gerade nicht dem Angeklagten angelastet (UA S. 116, 118, 119).
4.
Unbegründet ist die Rüge, das Gericht habe gegen § 250 StPO verstoßen, indem es über Vorgänge im Vatikan nur den Zeugen Dr. R. vernommen und es unterlassen habe, dessen Bekundungen durch unmittelbare Beweisaufnahme zu überprüfen (Rüge II 4 - Revisionsschrift S. 54-59). Auch der Zeuge vom Hörensagen ist ein unmittelbares Beweismittel (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1979 - 1 StR 438/79). Ist das Gericht von der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen überzeugt, ist es auch unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht nicht gehalten, dessen Gesprächspartner zu vernehmen. Es kann daher auch nicht die Rede davon sein, daß die Verteidigung darauf hätte vertrauen dürfen, daß das Gericht eine Verurteilung auf die Aussage des mittelbaren Zeugen Dr. R. nicht stützen würde (Revisionsschrift S. 58). Vielmehr wäre es Sache der Verteidigung gewesen, sofern ihr insoweit weitere Sachaufklärung erforderlich erschien, durch entsprechende Beweisanträge darauf hinzuwirken.
5.
Die Ablehnung des Antrags der Verteidigung vom 17. Januar 1979, den Zeugen Kriminalkommissar P. dazu zu vernehmen, daß der Angeklagte am 21. November 1971 erstmals als Beschuldigter vernommen worden sei (Rüge II 5 - Revisionsschrift S. 59-72), ist nicht zu beanstanden. Die im Antrag behauptete Tatsache war allein für die Verfolgungsverjährung bedeutsam, so daß der Tatrichter ihr Vorliegen im Freibeweisverfahren ermitteln konnte (BGHSt 16, 164, 166). Dahin gehende Ermittlungen sind vom Tatrichter an Hand der Akten vorgenommen worden; das reichte nach Sachlage aus (vgl. A I 3).
Soweit die Revision nunmehr geltend macht, der Zeuge P. hätte im Rahmen seiner Vernehmung "doppelrelevante" Tatsachen bekundet, indem er über den Verlauf und die Ergebnisse der Vernehmung des Angeklagten durch die amerikanischen Polizeibeamten Angaben gemacht hätte, war diese Zielrichtung dem gestellten Beweisantrag nicht zu entnehmen. Dafür, daß das Landgericht unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht gehalten gewesen wäre, den Zeugen P. zu diesem Beweisthema zu vernehmen, bringt die Revision nichts vor; insoweit ist die Rüge daher unzulässig.
6.
Die Ablehnung der Beweisanträge, mit denen die Einholung von Sachverständigengutachten begehrt wurde, ist nicht zu beanstanden (Rüge II 6 - Revisionsschrift S. 72-80). Es kann dahinstehen, ob die Rüge überhaupt zulässig erhoben ist; die Revision teilt insoweit nicht den Wortlaut der vermeintlich fehlerhaft abgelehnten Anträge mit. Jedenfalls geht die Strafkammer hinsichtlich der Beweisbehauptung, weder durch deutsche noch durch italienische Banken erfolge ein Ankauf oder eine Beleihung amerikanischer Namensaktien, zu Recht davon aus, ein Sachverständigengutachten sei ein völlig ungeeignetes Beweismittel (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) zur Klärung dieser Frage. Die Strafkammer hat dargelegt, daß der unter Beweis gestellte Erfahrungssatz in dieser Allgemeinheit von niemand sicher bestätigt werden könne. Wie vielmehr die Lebenserfahrung zeige, würden auch von Banken immer wieder verbotene oder unübliche Geschäfte getätigt, die in der Branche sonst abgelehnt würden. Hinsichtlich der weiteren Beweisbehauptung, daß derartige Geschäfte mit der ordnungsgemäßen Geschäftsführung einer deutschen oder italienischen Bank unvereinbar seien, hat das Landgericht ebenso wie hinsichtlich des Antrags auf Klärung der Rechtsnatur der amerikanischen Namensaktien ohne Rechtsfehler gemäß § 244 Abs. 4 StPO die eigene Sachkunde herangezogen. Insbesondere ist die Klärung von Rechtsfragen, auch soweit es sich um ausländisches Recht handelt, Sache des Gerichts. Einer Verlesung der einschlägigen ausländischen Rechtsvorschriften in der Hauptverhandlung bedurfte es dabei nicht (vgl. RGSt 39, 212, 213; 42, 54, 56; 44, 116, 118). Auch auf vermeintliche Widersprüche zwischen einem vor der Hauptverhandlung erstatteten Rechtsgutachten und dem Urteil (Revisionsschrift S. 76 f.) kann die Verfahrensrüge daher nicht gestützt werden; entscheidend ist insoweit, ob das ausländische Recht richtig ermittelt und angewandt worden ist (vgl. dazu III 1 a).
7.
Ohne Erfolg beanstandet der Beschwerdeführer weiterhin, daß die Strafkammer dadurch gegen die Aufklärungspflicht verstoßen habe, daß sie den Zeugen Hans K. nicht vernommen habe (Rüge II 8 - Revisionsschrift S. 82 - 87). Dem Gericht mußte sich bei dem sog. "Traum-Memorandum", das Einzelheiten über die Hehlerei von gestohlenen amerikanischen Wertpapieren enthielt und dabei unter anderem K., aber nicht den Angeklagten erwähnte, nicht die Vernehmung dieses Zeugen aufdrängen. Zum einen mißt die Strafkammer diesem Memorandum nur geringe Bedeutung bei (UA S. 92 - Hinweis auf zahlreiche "Ungereimtheiten"). Zum anderen ist aus der Tatsache, daß bei der von Traum geschilderten Besprechung nur K. zugegen war, nicht zwingend darauf zu schließen, daß nur K. und nicht E. zur Hehlerei Beihilfe geleistet hätte.
8.
Nachdem der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung vom 23. Januar 1979 ausdrücklich der Verwertung eines Tonbandes widersprochen hatte (HA V 1491), das Aufzeichnungen eines von amerikanischen Ermittlungsbehörden belauschten Gesprächs enthielt, kann die Revision nunmehr nicht darauf gestützt werden, der Beschluß vom selben Tag, mit welchem die Strafkammer die Verwertung des Tonbandes für unzulässig erklärte (HA V 1492-1494), stelle einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO sowie eine Behinderung der Verteidigung gemäß § 338 Nr. 8 StPO dar (Rüge II 9 - Revisionsschrift S. 87-91). Das gilt auch, soweit dieses Tonband möglicherweise den Angeklagten entlastende Umstände enthielt (vgl. BVerfGE 34, 238, 249; BGHSt 14, 358, 364 [BGH 14.06.1960 - 1 StR 638/59]; 19, 325, 332).
III.
Sachrüge.
1.
Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.
a)
Ende 1970 kam ein Amerikaner mit einem Paket gestohlener amerikanischer Namensaktien im Wert von mindestens 900.000 US-Dollar nach München. E., der wußte, daß die Aktien gestohlen waren, machte den Amerikaner mit einem Franzosen bekannt, der Anfang 1971 die Aktien zur Aufbewahrung erhielt - entweder über Ense oder aber mit dessen Wissen, direkt von dem Amerikaner. Im Frühjahr 1971 schlug E. dem Amerikaner vor, die Aktien an den Mitangeklagten B. zu verkaufen, der sie zur Beleihung für Grundstücksgeschäfte in Frankreich verwenden wolle (UA S. 41). Es kam zu mehreren Besprechungen zwischen dem Amerikaner, E. und B. (UA S. 42), bei denen sich B. zunächst bereit erklärte, die Aktien für einen Preis von 45 % des Kurswertes zu erwerben (UA S. 45). B. mußte jedoch feststellen, daß die Aktien höchstens zu 45 % ihres Kurswertes beliehen werden konnten, so daß er mit deren Hinterlegung allenfalls den Kaufpreis hätte finanzieren, aber keinen darüber hinausgehenden Gewinn erzielen können (UA S. 42, 45). Er nahm daher von der ursprünglichen Vereinbarung Abstand und erreichte es ohne Mitwirkung E., daß ihm gegen die Zusage, den Kaufpreis von nunmehr 350.000 US-Dollar zu bezahlen, die Aktien überlassen wurden (UA S. 45). Die Aktien wurden in der Folgezeit teilweise verwertet (UA S. 48). Trotz Drängen der Amerikaner, die zunächst von B. allein, dann von ihm und E. Zahlung verlangten, wurde der Kaufpreis nicht beglichen (UA 3. 49).
E. unterstützte die rechtswidrige Vortat, indem er den Amerikaner mit dem Kaufinteressenten zusammenbrachte. Sein Vorschlag war für die Veräußerung ursächlich. Einhandelte vorsätzlich. Er wußte, daß gestohlene Aktien verkauft werden sollten, und er wollte bei dem Verkauf helfen und die Absatzhandlung fördern (UA S. 110).
Das Landgericht sieht in diesem Verhalten des Angeklagten in rechtlich zutreffender Weise eine Beihilfe zur vollendeten Hehlerei. Der Umstand, daß B. später von der durch Vermittlung E. zustandegekommenen Vereinbarung Abstand nahm, hat entgegen der Auffassung der Revision (Revisionsschrift S. 94) nicht bewirkt, daß die Tat im Versuchsstadium stecken geblieben ist. Die Annahme einer vollendeten Hehlerei setzt auch nach § 259 StGB a.F. keinen Absatzerfolg voraus (BGHSt 2, 135, 137; 22, 206, 207).
An der Qualifizierung der Haupttat als Hehlerei ändert auch nichts (Revisionsschrift S. 102 f.), daß die Zertifikate bereits im Herbst 1970 "cancelled" und den Berechtigten neue Zertifikate ausgestellt waren (UA S. 101). Der Tatbestand des § 259 StGB ist nach seinem Wortlaut ausgerichtet auf die durch die Vortat erlangten Sachen, durch deren Weiterschieben die rechtswidrige Vermögenslage aufrecht erhalten wird. Aus der von der Revision angezogenen Entscheidung des erkennenden Senats vom 29. November 1977 (1 StR 582/77; abgedruckt in MDR 1978, 326; vgl. auch BGHSt 27, 160, 163) [BGH 29.03.1977 - 1 StR 646/76] ergibt sich gerade, daß auch geldwerte Papiere als Sachen im Sinne des § 259 StGB angesehen werden können. Daß in Amerika die gestohlenen Aktien durch neue Zertifikate ersetzt wurden, bedeutet einen Versuch der Schadensverhütung. Dadurch wurde aber nicht verhindert, daß die Täter über die gestohlenen Papiere als eigene oder zu eigenen Zwecken verfügen und sie ihrem Verkehrswert nach übernehmen konnten, da nach amerikanischem Recht ein einmal ausgestelltes Zertifikat, selbst wenn für den bisherigen Besitzer wegen eingetretenen Verlusts ein neues Papier ausgestellt worden ist, grundsätzlich gültig bleibt und auch gutgläubig erworben werden kann (§ 8 - 105, - 301, - 304, - 311, - 405 Uniform Commercial Code [UCC - abgedruckt in Uniform Laws Annotated, Master Edition, Bd. 2 A]; vgl. von Rottenburg, Inhaberaktien und Namensaktien im deutschen und amerikanischen Recht, 1967, S. 121). Die Behauptung der Revision, insoweit sei im amerikanischen Wertpapierrecht im Jahre 1970 eine Änderung eingetreten, trifft nach den vom Senat eingeholten Auskünften nicht zu. Vielmehr ist das UCC, das bis 1968 von 49 Staaten der USA, dem District of Columbia und den Virgin Islands angenommen worden war, weiterhin in Geltung. Lediglich in Louisiana, das das UCC erst 1975 und nur in seinen Sektionen 1, 3, 4 und 5 angenommen hat, gilt für den Gutglaubenserwerb noch die Uniform Stock Transfer Act (UStA).
b)
Auch soweit der Angeklagte E. wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug verurteilt worden ist, hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Dies gilt zunächst für die Annahme des Gerichts, daß die vier Teilakte der Urkundenfälschung als eine fortgesetzte Handlung zu werten seien (vgl. oben I). Auch die Mittäterschaft E. ist unangreifbar festgestellt (UA S. 118 f.). Die rechtliche Wertung der Taten ist nicht zu beanstanden.
2.
Der Strafausspruch begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Urteilszusammenhang macht hinreichend deutlich, daß E. die ihm zur Last gelegten Taten zu einem Zeitpunkt beging, als die zunächst am 23. Juni 1969 widerrufene, dann aber im Gnadenwege erneut gewährte Strafaussetzung noch lief. Das Gericht durfte auch strafschärfend berücksichtigen, daß den Tätern bei den gefälschten Obligationen ein Geschäft von insgesamt rund 900.000.000 US-Dollar vor Augen schwebte. Die erheblichen Zweifel, die E. im Hinblick auf die Durchführung einer derartigen Aktion hatte, stehen nicht im Widerspruch dazu, da er sich trotzdem zu deren Durchführung entschloß und für den Fall des Gelingens des ersten Geschäfts weitere Aktienpakete bei europäischen Banken unterbringen wollte. Es durfte dem Beschwerdeführer auch angelastet werden, daß er ausländischen Straftätern den Zugang nach Deutschland eröffnete (UA S. 136). Die Strafkammer wollte damit zum Ausdruck bringen, daß E. Mithilfe es den Amerikanern, die vorher in Europa nur vage Kontakte hatten (UA S. 39), erst ermöglichte, eine Organisation zum Vertrieb gefälschter Wertpapiere aufzubauen. Schließlich hat das Landgericht dem Angeklagten auch ohne Rechtsfehler den großen Wert der gehehlten Aktien angelastet (UA S. 136), die, wie bereits dargelegt, keineswegs nur Makulatur waren,. Darauf, daß die Verwertung dieser Aktien schwierig war und ihr Nominalwert dabei kaum erzielt werden konnte, kommt es insoweit nicht an; der Absatz gestohlener Sachen kann vielfach nur unter Wert erfolgen.
Die Annahme eines besonders schweren Falles des Betruges (§ 263 Abs. 3 StGB) ist wegen der vom Landgericht aufgezeigten Besonderheiten der Tat (UA S. 138) unbedenklich. Das gilt auch für die Zumessungserwägungen für die Gesamtstrafe. Soweit dort ausgeführt wird, Ense habe sich "ohne erkennbare Not" an schwerwiegenden Straftaten beteiligt, ist diese Wendung hier dahin zu verstehen, daß insoweit ein Strafmilderungsgrund nicht vorliege.
B.
Revision des Angeklagten G.
I.
Verfahrenshindernis.
Die Verfolgung der diesem Angeklagten noch angelasteten Taten ist ebenfalls nicht verjährt (§§ 67 Abs. 2 und 4, 68 StGB a.F., §§ 78 Abs. 3 Nr. 4, 78 a, 78 c StGB 1975, Art. 309 EGStGB). Tatzeitpunkt für die Beihilfehandlungen waren der 9. Juli und der 15. September 1971 (UA S. 52 f., UA S. 62 f.). Bis zum Erlaß des Haftbefehls vom 10. April 1978 (HA II 473) ist die Verjährung durch den Beschlagnahmebeschluß des Amtsgerichts Frankfurt/Main vom 13. September 1973 in dem Verfahren 2 Js 867/73 der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Main (Beiakte II, Teil B Bl. 9) unterbrochen worden. Die Beschlagnahmeanordnung erging, nachdem die Polizei der Staatsanwaltschaft am 2. August 1973 vierzig versiegelte Briefumschläge mit dem angeblichen Inhalt "Wertpapiere", die im offenen Kofferraum des Fahrzeugs des Angeklagten G. vorgefunden worden waren, übergeben hatte. In ihrem Vorlagebericht, der zu den Akten genommen wurde (Beiakte II, Teil B Bl. 2), weist die Polizei darauf hin, daß "gegen G. bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Main unter den Aktenzeichen 2 Js 907/72 - 73 Js 392/72 Ermittlungsverfahren wegen des Betrugs, der Urkundenfälschung und des Vertriebs gefälschter Aktien anhängig" seien. Daher "besteht der dringende Verdacht, daß die hier in Verwahrung genommenen Wertpapiere für o.a. Verfahren als Beweismittel von Bedeutung sind". Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein neues Ermittlungsverfahren gegen G. unter dem Aktenzeichen 2 Js 867/73 ein und beantragte beim Amtsgericht die Beschlagnahme der Beweismittel. Zur Begründung führte sie in einem Vermerk an: "Hier ist bereits ein Ermittlungsverfahren gegen Herrn G. anhängig. Danach soll er in Rom als Notar die Echtheit von ausländischen Papieren bestätigt haben. Nachfolgende Ermittlungen haben ergeben, daß diese Papiere gefälscht sein sollen. Es besteht daher der Verdacht, daß auch die hier vorliegenden Papiere gefälscht sind." Am 13. September 1973 erging der Beschlagnahmebeschluß mit der Begründung, daß "die Kuverts als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können". Anlaß der Beschlagnahme war demnach der in dem Ermittlungsverfahren 2 Js 907/72, das Vorgänge zum Gegenstand hatte, wegen derer der Angeklagte G. im vorliegenden Verfahren verurteilt wurde, gewonnene Verdacht, daß G. seine Stellung als Notar dazu mißbrauchte, die Echtheit gefälschter Papiere zu bestätigen. Diese Zusammenhänge waren, wie sich aus dem Vorlagebericht der Polizei vom 2. August 1973 (a.a.O. Bl. 2) und dem Vermerk der Staatsanwaltschaft vom 14. August 1973 (a.a.O. Bl. 7) ergibt, aktenkundig und damit auch dem Amtsrichter bekannt. Daran ändert auch nichts, daß der Staatsanwalt in seinem Vermerk zum Beschlagnahmeantrag ausführte, G. habe in Rom als Notar die Echtheit von ausländischen Papieren bestätigt. Darin ist keine Verfahrensbeschränkung, sondern allenfalls eine Konkretisierung einer bereits bestimmbaren Tat zu erblicken. Gegenstand der Ermittlungen war weiterhin die Beteiligung des Angeklagten am Vertrieb gefälschter amerikanischer Wertpapiere. Die Beschlagnahme erneut aufgefundener gefälschter Wertpapiere in dem damaligen Ermittlungsverfahren 2 Js 867/73 konnte daher zu einer Bestätigung der insgesamt gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe führen; der richterliche Beschlagnahmebeschluß betraf daher alle Taten, die zur Zeit der Vornahme der richterlichen Handlung schon Gegenstand von Verfahren waren (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1956 - 5 StR 619/55 - S. 26 bei Dallinger MDR 1956, 395) und damit auch die Beihilfehandlung vom 9. Juli 1971 in Frankfurt. In ihren Einzelheiten brauchte die Tat, die durch die richterliche Untersuchungshandlung erst weiter geklärt werden sollte, nicht festzustehen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 1969 - 5 StR 658/68 - S. 14).
Daß das Verfahren 2 Js 907/72 später von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde, ist ohne Bedeutung, weil die wesentlichen Ermittlungen in dem Verfahren 2 Js 867/73 weitergeführt wurden.
II.
Verfahrensrügen.
1.
Die Revision rügt als Verstoß gegen die Aufklärungspflicht, daß die Strafkammer den Italiener F., der mit der Durchführung des letzten Teilakts beauftragt war, nicht als Zeugen vernommen hat (Revisionsschrift S. 29 f.). Die Rüge ist unzulässig. Das Vorbringen enthält nur auf eine Beweisermittlung abzielende Behauptungen.
2.
Der behauptete Verstoß gegen § 250 StPO (Revisionsschrift S. 30 f.) liegt nicht vor (vgl. oben A II 4).
3.
Der Beschwerdeführer trägt vor, § 261 StPO sei dadurch verletzt, daß die Strafkammer seine Aussagen vor amerikanischen Ermittlungsbehörden verwertet habe, obwohl zwei hierzu als Zeugen vernommene FBI-Agenten, keine Aussagegenehmigung gehabt hätten (Revisionsschrift S. 31 f.). Auf den damit geltend gemachten Verstoß gegen § 54 StPO kann die Revision nicht gestützt werden (BGH NJW 1952, 151 Nr. 24). Im übrigen ergibt das von der Revision mitgeteilte Schreiben des Department of Justiee, daß den FBI-Agenten nur für einen Teilbereich, nämlich für bestimmte Absprachen und Zusagen im Hinblick auf Straffreiheit, keine Aussagegenehmigung erteilt wurde.
III.
Sachrüge.
1.
Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch.
Die Einzelausführungen der Revision greifen lediglich die das Revisionsgericht bindenden Tatsachenfeststellungen und die fehlerfreie Beweiswürdigung der Strafkammer an. Der Beschwerdeführer verkennt insbesondere, daß es nicht erforderlich ist, daß die Beihilfehandlung für den Erfolg der Haupttat ursächlich wird (RGSt 58, 113, 114 f.; BGHSt 2, 129, 131; BGH, Urteil vom 20. November 1973 - 1 StR 212/73). Es genügt schon, daß die Straftat zu irgendeinem Zeitpunkt durch das Tätigwerden des Gehilfen tatsächlich gefördert wird. Das ist hier geschehen. Der Angeklagte hat bewußt mit den von ihm aufgesetzten Vereinbarungen den Entschluß der Täter zur Durchführung der geplanten betrügerischen Weitergabe der Wertpapiere bestärkt, indem er sie mit dem gewünschten Rüstzeug ausstattete (UA S. 56, 63, 125). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann aus der Formulierung (UA S. 88), daß es "auch für G. auf der Hand lag, daß die Echtheit der Papiere zweifelhaft war", nicht auf Fahrlässigkeit geschlossen werden. Die Strafkammer wollte damit zum Ausdruck bringen, daß die Wertpapiere offenkundig nicht echt waren und daß auch der Angeklagte damit rechnete, daß sie gefälscht waren (UA S. 56, 63). Bedingter Vorsatz des Gehilfen genügt für den inneren Tatbestand (BGHSt 2, 279, 281; BGH, Urteil vom 3. Oktober 1972 - 1 StR 352/72).
2.
Die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Nach § 52 Abs. 2 StGB ist, wenn mehrere Strafgesetze verletzt sind, die Strafe nach dem Gesetz zu bestimmen, das im konkreten Fall die schwerste Strafe androht. Das war hier, nachdem das Landgericht das Vorliegen eines besonders schweren Falles der Beihilfe zum versuchten Betrug verneint hatte, das Vergehen der Beihilfe zur vollendeten Urkundenfälschung. Eine Milderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB kommt damit entgegen der Meinung der Revision nicht in Frage.
Schließlich beanstandet der Beschwerdeführer auch vergeblich, das Landgericht habe wesentliche Strafmilderungsgründe unberücksichtigt gelassen. Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe zum Strafausspruch nur die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Daher kann aus der Tatsache, daß ein für die Strafzumessung möglicherweise bedeutsamer Umstand nicht ausdrücklich angeführt worden ist, nicht geschlossen werden, der Tatrichter habe ihn nicht gesehen oder nicht gewertet (BGH, Urteil vom 22. Januar 1975 - 1 StR 341/74; Urteil vom 1. Dezember 1970 - 5 StR 646/70 - bei Dallinger MDR 1971, 720, 721).
Loesdau
Woesner
Kuhn
Maul