Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.11.1977, Az.: 1 StR 582/77
Verurteilung wegen Hehlerei; Anordnung der Einziehung einer Briefgrundschuld; Wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung eines Grundschuldbriefes und seines Besitzes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.11.1977
- Aktenzeichen
- 1 StR 582/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12452
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 23.03.1977
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1978, 326-327 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 710 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Hehlerei
Prozessführer
Assessor Franz Merten K. aus Gr., geboren am ... 1928 in Br.
Amtlicher Leitsatz
Ein Grundschuldbrief kann als solcher Gegenstand der Hehlerei sein.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 29. November 1977,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
der Angeklagte persönlich und
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23. März 1977 mit den Feststellungen aufgehoben, auch soweit es den Mitangeklagten L. betrifft.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten K. wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Sie hat außerdem die Einziehung der im Grundbuch des Amtsgerichts D. für Mi. Band ... Bl., in Abteilung ... an erster Rangstelle eingetragenen Briefgrundschuld mit Brief über 30.000.- DM samt des sich daraus ergebenden Rechts auf Zwangsvollstreckung angeordnet. Der Mitangeklagte L. ist wegen Beihilfe zur Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden.
Die Revision des Angeklagten K. rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.
Die formellen Rügen sind sämtlich unbegründet. Näherer Ausführungen hierzu bedarf es nicht, weil - auch zugunsten des Mitangeklagten L., der keine Revision eingelegt hat - die Sachbeschwerde durchgreift.
1.
Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Angeklagte K. Ende November 1973 einen Grundschuldbrief über 3,1 Mill. DM, der eine auf Kraftwerksgrundstücken im Bereich der Gemeinde Mi. bei D. lastende Teilrestgrundschuld aus ursprünglich 3,69 Mill. DM betraf, unter Einschaltung des Mitangeklagten L. und der von diesem allein vertretenen L. GmbH gegen sofortige Zahlung von 10.000.- DM und Vorbehalt weiterer Zahlungen erworben (UA S. 25/26). Der Brief wurde dem Angeklagten ausgehändigt; er sorgte auch in der Folgezeit dafür, daß er ihn immer im Zugriff hatte (UA S. 40). Im Laufe einleitender Besprechungen hatte der Angeklagte erfahren, daß es sich bei dem Vorerwerb der Grundschuld durch den Veräußerer Do. um ein - offensichtlich rechtswidriges - Strohmanngeschäft gehandelt hatte, hinter dem der in die eigene Tasche wirtschaftende Treuhänder Fritz W. stand, und daß Do. nicht gutgläubig war (UA S. 23, 36); ihm war ferner bei den Kaufverhandlungen mitgeteilt worden, daß hinsichtlich der Grundschuld ein Widerspruch eingetragen und ein Prozeß anhängig sei (UA S. 25). Dem Angeklagten war auch bekannt, daß die von dem damaligen Kraftwerksbesitzer Dr. S. in Höhe von 3,69 Will. DM bestellte Grundschuld Sicherungscharakter hatte und daß sie nicht valutiert war (UA S. 37). Er war dennoch fest entschlossen, die Grundschuld von Do. über die L. GmbH "für sich" zu erwerben (UA S. 24).
2.
Die Anwendung des § 259 StGB auf diesen Sachverhalt begegnet objektiv keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Verhalten des Angeklagten erfüllt sowohl den äußeren Tatbestand des § 259 StGB a.F. als auch den der Neufassung (Art. 19 Nr. 132 EGStGB).
Wi. und dessen Zessionar Do. der den Grundschuldbrief an den Angeklagten weiterveräußerte, haben Grundschuld und zugehörigen Brief jeweils durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt. Wiedemann hat sich durch die Abtretung des Grundpfandrechts an Do. der Untreue (§ 266 StGB) in der Form des Treubruchs, Do. der Beihilfe zu dieser Tat schuldig gemacht. Beide sind hierwegen rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt worden (Beschluß des Senats vom 29. März 1977 - 1 StR 672/76).
Hehlerei kann allerdings nur an körperlichen Sachen begangen werden, nicht dagegen an Forderungen oder sonstigen Rechten (BGH, Urteil vom 9. Mai 1961 - 1 StR 103/60; Ruß in LK StGB 9. Aufl. § 259 Rdn. 2; Frank, StGB 18. Aufl. § 259 Erl. II). Ein Grundpfandrecht als solches konnte daher nicht Gegenstand einer Hehlereitat sein. Das Landgericht hat den Schuldspruch jedoch auf den Ankauf des Grundschuldbriefs beschränkt. Grundschuldbriefe fallen unter den Begriff der körperlichen Sache.
Seit jeher wird angenommen, daß neben Geld auch geldwerte Papiere (RG GA Bd. 48, 450) gehehlt werden können wie z.B. Sparkassenbücher (RGSt 43, 17, 19; 61, 126, 127), Schuldscheine, Pfand- oder Handgepäckscheine (Ruß a.a.O.; vgl. auch BGHSt 27, 160 zum anders gelagerten Fall des Sichverschaffens versetzter Sachen durch Erwerb des Pfandscheins). Das folgt zugleich aus der Schutzfunktion des § 259 StGB. Bei der Hehlerei handelt es sich, wie durch die Neufassung der Vorschrift eindeutig klargestellt wurde, um ein Vermögensdelikt (Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl. § 259 Rdn. 1; Dreher, StGB 37. Aufl. § 259 Rdn. 1). Das Wesen der Hehlerei ist die Aufrechterhaltung der durch die Vortat geschaffenen Vermögenslage durch einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter (BGHSt 7, 134, 137; 10, 151, 152). Dabei ist das Delikt nach dem Gesetzeswortlaut ausgerichtet auf durch die Vortat erlangte Sachen, durch deren Weiterschieben die rechtswidrige Vermögenslage aufrecht erhalten wird. Hiernach bestehen keine Bedenken dagegen, auch Urkunden, durch die ein Recht verbrieft ist, ungeachtet des geringen Materialwerts, den sie an sich verkörpern, als - nur ihrem Verkehrswert nach durch das verbriefte Recht bestimmte - Sachen im Sinne des § 259 StGB anzusehen (vgl. Lackner, StGB 11. Aufl. § 259 Anm. 2; § 242 Anm. 2 a).
Für Grundschuldbriefe gilt keine Ausnahme. Die selbständige wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung eines Grundschuldbriefes und seines Besitzes ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Ausgestaltung dieses Grundpfandrechts. Die Grundschuld setzt keine Forderung voraus (§ 1192 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger erwirbt die Briefgrundschuld erst mit der Übergabe des Briefes oder mit Vereinbarung eines Übergabeersatzes (§§ 1192, 1117 BGB). Wird die Grundschuld außerhalb des Grundbuchs übertragen, so bedarf es im Regelfall ebenfalls der Briefübergabe (§§ 1192, 1154 Abs. 1 BGB). Mit dem Grundschuldbrief verbundene öffentlich beglaubigte Abtretungserklärungen genießen öffentlichen Glauben (§§ 1192, 1155 BGB). Der Eigentümer kann der Geltendmachung des Rechts widersprechen, wenn der Brief nicht vorgelegt wird (§§ 1192, 1160 BGB). Der Grundschuldbrief ist also dazu geeignet und bestimmt, das Grundpfandrecht leicht übertragbar zu machen und seine Verwertungsfähigkeit zu sichern. Er ist ein Wertpapier, d.h. eine Urkunde, an deren Besitz die Verfügung über das verbriefte Recht geknüpft ist (Wolff/Raiser, Sachenrecht 10. Aufl. § 142 III; RGRK-BGB 12. Aufl. § 929 Rdn. 22, 25; Palandt/Bassenge, BGB 36. Aufl. vor § 793 Anm. 1 a; § 1116 Anm. 2 a). Solche Urkunden sind auch dann als körperliche Sachen im Sinne des § 259 StGB anzusehen, wenn sie ohne das verbriefte Recht nicht übertragen werden können; auf die Anwendbarkeit der allgemeinen Regeln für die Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen (vgl. BFH WM 1972, 297, 298) kommt es insoweit nicht an.
Den Feststellungen ist auch zu entnehmen, daß der Angeklagte mit der Aushändigung des Grundschuldbriefes daran eigene Verfügungsgewalt (vgl. BGHSt 15, 53) erlangt hat. Daß die Teilrestgrundschuld an die L. GmbH abgetreten worden war, steht nicht entgegen, da der Angeklagte dieses Unternehmen als "Strohmann" benützte (UA S. 23/24). Auch der Umstand, daß der geschädigte Grundstückseigentümer vor dem Erwerb der Grundschuld durch den Angeklagten gemäß §§ 1192, 1157, 899 BGB die Eintragung von Widersprüchen veranlaßt hatte, ändert nichts an der Verwirklichung des äußeren Hehlereitatbestandes. Die Widersprüche waren allenfalls geeignet, einen gutgläubigen Nacherwerb oder einen Verlust von Einreden des Eigentümers aus dem Grundgeschäft (vgl. BGH WM 1972, 853) zu hindern (§§ 1192, 1157, 892 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Verfügungsmacht des Erwerbers blieb jedoch unberührt (RGZ 117, 346, 351).
3.
Die Feststellungen zur inneren Tatseite tragen indessen den Schuldspruch wegen Hehlerei nicht. Zwar geht der Tatrichter vorerst unangreifbar davon aus, daß der Angeklagte den rechtswidrigen Vorerwerb des Grundschuldbriefs kannte. Dem festgestellten Sachverhalt ist ferner zu entnehmen, daß der Angeklagte den Brief nicht nur in treuhänderische Verwahrung für den durch Untreue geschädigten Grundstückseigentümer genommen hat und daß er sich demnach bewußt war, durch das Ankaufen des Briefes die vom Vortäter geschaffene rechtswidrige Vermögenslage aufrechtzuerhalten. Das Urteil leidet aber daran, daß es seine an einzelnen Stellen der Begründung zum Ausdruck gebrachte Annahme, der Angeklagte habe zugleich in Bereicherungsabsicht gehandelt (vgl. UA S. 49, 55), nicht genügend belegt. Hierzu hätte festgestellt werden müssen, welche dahingehenden Vorstellungen und Absichten der Angeklagte im Zeitpunkt des Brieferwerbs, also Ende November 1973, hatte. Für diesen Zeitpunkt, den die Strafkammer selbst als allein entscheidend bezeichnet (UA S. 46), läßt das Urteil klare Angaben vermissen.
Nach den festgestellten Gesamtumständen und vor allem nach dem späteren Ablauf des auf den Erwerb des Grundschuldbriefs folgenden Geschehens lag es freilich nahe zu vermuten, daß der Angeklagte bereits im Zeitpunkt des Brieferwerbs die Absicht verfolgte, die erworbene Urkunde gewinnbringend zu verwerten, sei es durch Weiterveräußerung, sei es durch ihre Benutzung zum Zweck der Ersteigerung des belasteten Grundbesitzes unter vorteilhaften Bedingungen. Dafür konnte vor allem schon die Entrichtung eines nicht unbeträchtlichen, wenn auch im Vergleich zum Nominalwert der Grundschuld eher gering erscheinenden Kaufpreises sprechen. Anderseits durfte in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, daß einer vermögensmehrenden Verwertung der nichtvalutierten und mit einem Widerspruch behafteten Grundschuld offensichtlich erhebliche Schwierigkeiten entgegenstanden; daß der Angeklagte wesentlich später, nämlich im Juni 1974, mit der wiederum kostspieligen Gründung der P. GmbH Verwertungsversuche einleitete, ändert daran nichts. Wie gering der Angeklagte noch im Jahre 1974 selbst die Möglichkeit einer ungestörten Realisierung der Grundschuld einschätzte, zeigt der von ihm für erforderlich gehaltene, erneut mit erheblichem Geldaufwand verbundene Erwerb der auf den sog. St. grundstücken lastenden vorrangigen Grundschuld des Steuerbevollmächtigten Wiegel (Grundbuch des Amtsgerichts D. für Mi. Bd. ... Bl. ..., Abt. ... lfd. Nr. ...) am 23. Oktober 1974 (UA S. 28). Im übrigen war die Realisierbarkeit des erworbenen Grundpfandrechts, ebenfalls erkennbar, von vornherein durch die insoweit zugunsten zweier Kreditbanken bestehenden umfangreichen Vorbelastungen (UA S. 7) wesentlich eingeschränkt.
Nach alledem bleibt im Ergebnis zweifelhaft, ob für das Handeln des Angeklagten im maßgebenden Zeitpunkt (Ende November 1973) das Erlangen vermögensrechtlicher Vorteile - auch solcher mittelbarer Art (vgl. RGSt 53, 179, 180) - der bestimmende Beweggrund (BGH JZ 1958, 484) gewesen ist. An diesem wesentlichen Merkmal des Hehlereitatbestandes würde es u.U. bereits dann fehlen, wenn der Täter von der Gleichwertigkeit der sich gegenüberstehenden Vertragsleistungen ausgehen durfte (BGH JZ 1959, 62); nach dem bisher festgestellten Sachverhalt ist auch das nicht mit Sicherheit auszuschließen. Der Schuldspruch wegen Hehlerei kann daher auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht aufrechterhalten werden. Da es sich bei dem Bereicherungsstreben des Hehlers um ein tatbezogenes Merkmal handelt, das einem Teilnehmer bereits bei bloßer Kenntnis voll anzurechnen ist (vgl. Stree JuS 1976, 137, 144), unterliegt das Urteil auch insoweit, als es den wegen Beihilfe zur Hehlerei verurteilten Mitangeklagten L. betrifft, der Aufhebung und Zurückverweisung.
Für die neue Verhandlung wird bemerkt, daß der bisher festgestellte Sachverhalt auch den Ausspruch über die Einziehung der Briefgrundschuld über 30.000.- DM nicht rechtfertigte. Nach § 74 Abs. 1 StGB können Gegenstände, die zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat gebraucht oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden; dabei ist die Einziehung, vom Fall des § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB abgesehen, nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Die Anwendung dieser Vorschrift begegnete schon insoweit Zweifeln, als das Urteil über die rechtliche Zugehörigkeit der eingezogenen Grundschuld zum Vermögen des Angeklagten keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat; die Grundschuld stand nicht dem Angeklagten, sondern der P. GmbH zu, die der Angeklagte zwar wirtschaftlich beherrschte, der er aber ersichtlich weder als Gesellschafter noch als Gesellschaftsorgan angehörte (vgl. UA S. 26, 28, 57). Die Einziehungsanordnung scheiterte aber vor allem daran, daß der Erwerb der "Wiegel-Briefgrundschuld" zum Zweck der ungestörten Verwertung der Grundschuld von 3,1 Mill. DM (UA S. 27) sich erst am 23. Oktober 1974 vollzog (UA S. 28), also in einem Zeitpunkt, der weit nach der angenommenen Tatbegehung lag. Zwar kann von einer Tatbegehung im Sinne des § 74 StGB auch noch nach der Vollendung der Straftat die Rede sein, nicht mehr aber nach deren Beendigung (Dreher, StGB 36. Aufl. § 74 Rdn. 9; BGH NJW 1952, 892). Die Hehlerei in der Form des Ansichbringens oder des Sichverschaffens endet indessen dann, wenn der Täter sich die Verfügungsmacht über die Sache endgültig gesichert hat (RGSt 69, 200; BGH VRS 4, 44).
Daran ändert auch nichts der allgemeine Grundsatz, daß bei Absichtsdelikten die Zeit der Begehung bis zur Verwirklichung der Absicht reicht (vgl. Dreher, StGB 36. Aufl. § 74 Rdn. 9; § 27 Rdn. 4). Bei der Hehlerei ist davon auszugehen, daß sich die hier vorausgesetzte Bereicherungsabsicht regelmäßig mit der Erlangung der endgültigen Verfügungsmacht verwirklicht (vgl. auch RGSt 73, 104; 73, 106). Die unumschränkte Sachherrschaft über die Teilrestgrundschuld, die jede Form von Verfügungen über dieses Recht erlaubte, hatte der Angeklagte aber nach den Feststellungen bereits im November 1973 endgültig erlangt (UA S. 25/26, 40). Wenn er also glaubte, nur mit Hilfe der "Wiegel-Grundschuld" die Versteigerung der Kraftwerksgrundstücke unter Verwendung des nach Auffassung der Strafkammer gehehlten Grundschuldbriefs erreichen zu können (UA S. 27/28), so handelte es sich nicht um eine Fortsetzung, sondern lediglich um die Verwertung der bereits abgeschlossenen Hehlereitat. Die Anordnung der Einziehung hätte daher auch bei Zugrundelegung der Rechtsansicht des Landgerichts entfallen müssen.
Mösl
Pikart
Woesner
Zipfel