Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.05.1961, Az.: 1 StR 103/60
Verurteilung wegen Betruges und wegen Urkundenfälschung ; Bildung einer Hilfsstrafkammer ; Nachbesetzung eines Schöffen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.05.1961
- Aktenzeichen
- 1 StR 103/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 10906
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Koblenz - 23.12.1958
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. Mai 1961,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert,
Bundesrichter Dr. Willms,
Bundesrichter Dr. Hübner,
Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten Jakob R., Peter K. und Wilhelm M. gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23. Dezember 1958 werden verworfen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse. Im übrigen hat jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten Jakob R., Peter K. und Wilhelm M. wegen ihrer Beteiligung am sog. "Lottoskandal" in Koblenz verurteilt, und zwar Jakob R. wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Abgabe einer wissentlich falschen eidesstattlichen Versicherung zur Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis, Peter K. wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu zwei Jahren sieben Monaten Gefängnis und Wilhelm M. wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis.
Die Revisionen dieser Angeklagten rügen die Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts.
Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Freisprechung der Angeklagten Klara K., gegen die das Hauptverfahren wegen sachlicher Begünstigung ihres Ehemannes und des früheren Mitangeklagten E. eröffnet worden war. Sie rügt die Verletzung des sachlichen Rechts und der Vorschriften über die Aufklärungspflicht des Gerichts.
Keine Revision hat Erfolg.
A.
Die Revisionen der Angeklagten:
I.
Die Verfahrensrügen:
1.)
Das angefochtene Urteil ist von einer Hilfsstrafkammer erlassen worden. Sie wurde in einer Sitzung des Präsidiums des Landgerichts Koblenz vom 26. März 1958 "wegen Arbeitsüberlastung der 3. großen Strafkammer, insbesondere infolge Anfalls von Bestechungsverfahren" gebildet und besetzt. In der Niederschrift hierüber heißt es:
I.
Der Landgerichtspräsident bestimmt, daß eine Hilfsstrafkammer der 3. großen Strafkammer gebildet wird (§ 7 Abs. 2 der VO vom 20. März 1935 - RGBl I S. 403).II.
Der Präsident und die Direktoren bestimmen1). zum Vorsitzenden der Hilfsstrafkammer der 3. großen Strafkammer LGR Hu.,
2.) ...
III.
Das Präsidium des Landgerichts bestimmt gemäß § 63 Abs. 2 GVG:A)
Die folgende Verteilung der Geschäfte zwischen 3. großer Strafkammer und Hilfsstrafkammer:B)
Folgende-Richter zu Mitgliedern der einzelnen Kammern1) ...
2.) LGR Sc., Gerichtsassessor Sch. und Assessor R. werden der Hilfsstrafkammer der 3. großen Strafkammer zugeteilt
..."
Die Angeklagten bezeichnen den § 64 Abs. 1 GVG als verletzt, weil nicht der Landgerichtspräsident, sondern nur das Präsidium zur Bildung einer Hilfsstrafkammer zuständig sei.
Es ist richtig, daß das Reichsgericht allein das Präsidium zur Bildung einer Hilfsstrafkammer für befugt erklärt hat (RGSt 62, 309, 210; RG HRR 1929 Nr. 1542). Auch der frühere 3. (Revisions-)Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Ansicht vertreten, daß das Präsidium zuständig sei. Diese Meinung wird in der Entscheidung des 4. Strafsenats BGHSt 11, 106, 107 [BGH 22.11.1957 - 4 StR 497/57] gebilligt. Dagegen vertreten Schäfer in Löwe-Rosenberg 20. Aufl. Anm. 3 zu § 60 GVG und Anm. 10 a zu § 63 GVG und ihm folgend Kleinknecht-Müller 4. Aufl. Anm. 5 a zu § 63 GVG, ferner Schorn, Die Präsidialverfassung der Gerichte S. 81 die Auffassung, daß sowohl das Präsidium nach § 63 Abs. 2 GVG als auch der Landgerichtspräsident nach § 60 GVG in Verb. mit § 7 Abs. 2 der VO vom 20. März 1935 die Bildung einer Hilfsstrafkammer anordnen können. In der Entscheidung des erkennenden Senats BGHSt 12, 104 [BGH 11.11.1958 - 1 StR 532/58] ist die Frage, ob auch der Landgerichtspräsident die Bildung einer Hilfsstrafkammer anordnen kann, unentschieden geblieben. Sie kann auch in einem Falle wie dem vorliegenden, wo die Bildung der Hilfsstrafkammer in einer Sitzung des Präsidiums, wenn auch formell durch den Landgerichtspräsidenten allein, beschlossen wurde, unentschieden bleiben. Denn es ist offensichtlich, daß die Hilfsstrafkammer hier im Einvernehmen mit dem Präsidium gebildet wurde. Dieses hat, indem es die Hilfsstrafkammer mit Richtern besetzte und ihr bestimmte Geschäfte zuwies, sich jedenfalls die Anordnung des Landgerichtspräsidenten zu eigen gemacht und damit einen etwaigen Rechtsfehler geheilt (vgl. BGH in NJW 1961, 472 Nr. 20 hinsichtlich von Ferienkammern, deren Bildung fälschlich durch den Landgerichtspräsidenten angeordnet war).
2.)
Die Angeklagten behaupten, die Voraussetzungen zur Errichtung einer Hilfsstrafkammer hätten nicht bestanden, da keine vorübergehende sondern eine dauernde Überlastung der 3. Strafkammer vorgelegen habe, was ja schließlich auch daraus hervorgehe, daß im Jahre 1959 eine 4. ordentliche Strafkammer gebildet worden sei.
Die Rüge dringt nicht durch. Wie sich schon aus dem Beschluß über die Errichtung der Hilfsstrafkammer ergibt, entstand die Überlastung der 3. Strafkammer besonders durch den Anfall von Bestechungssachen. Der Anordnung über die Bildung der Hilfsstrafkammer lag, wie der Landgerichtspräsident in seiner Stellungnahme des näheren darlegt, die Annahme zugrunde, daß die Überlastung nur eine vorübergehende sei. Daß sie dauernd sein werde, war im Zeitpunkt der Anordnung noch nicht abzusehen. Damit waren aber rechtlich die Voraussetzungen für die Bildung der Hilfsstrafkammer gegeben. Ob sie tatsächlich vorlagen, hat das Revisionsgericht ohnehin nicht zu prüfen.
Die Bildung einer Hilfsstrafkammer ist nur dann zweckmäßig, wenn die Überlastung der ordentlichen Strafkammer zwar voraussichtlich nur vorübergehend ist, aber doch länger andauern wird. Stellt sich während der Tätigkeit der Hilfsstrafkammer heraus, daß im Gegensatz zu den Erwartungen die Überlastung eine dauernde ist, so wird allerdings eine weitere ordentliche Strafkammer gebildet werden müssen. Dies wird freilich nicht ohne weiteres möglich sein, da die Justizverwaltung und unter Umständen - wegen der Bewilligung weiterer Planstellen - auch das Parlament eingeschaltet werden muß. Die Tätigkeit einer Hilfsstrafkammer ist jedenfalls solange nicht unzulässig, als eine dauernde Mehrbelastung des Gerichts noch nicht feststeht, die Notwendigkeit der Bildung einer weiteren ordentlichen Strafkammer also noch nicht offen, zutage liegt. Wie die Darlegungen des Landgerichtspräsidenten vom 8. Oktober 1959 ergeben, stand im Dezember 1958, als die vorliegende Sache vor der Hilfsstrafkammer verhandelt wurde, noch nicht fest, daß die Mehrbelastung dauernd sein werde. Die Rüge, daß die Hilfsstrafkammer unzulässigerweise in der vorliegenden Sache tätig geworden sei, geht daher fehl.
3.)
Die Revision der Angeklagten R. und Peter K. beanstandet, daß bei dem Beschluß über die Geschäftsverteilung für das Jahr 1958 der dienstälteste Landgerichtsrat Dr. Graß nicht mitgewirkt habe. Die weitere Rüge, daß hierbei und auch bei dem späteren Beschluß über die Bildung und Besetzung der Hilfsstrafkammer zwei Landgerichtsdirektoren gefehlt hätten, ist zurückgenommen worden.
Soweit aus der Nichtteilnahme des dienstältesten Landgerichtsrats abgeleitet wird, daß die Beschlüsse des Präsidiums nicht ordnungsgemäß zustande gekommen seien, weil das Präsidium nicht vollzählig war, geht die Rüge fehl. Die Beschlüsse des Präsidiums sind nicht schon dann ordnungswidrig zustande gekommen, wenn nicht alle Mitglieder anwesend sind. Eine Vertretung kommt hier weder für die Direktoren, was selbstverständlich ist, noch - jedenfalls bei nicht dauernder Verhinderung - für den dienstältesten Landgerichtsrat in Betracht (BGHSt 13, 126). Wie es sich verhalten würde, wenn der dienstälteste Landgerichtsrat dauernd verhindert wäre, braucht nicht geprüft zu werden, denn ein solcher Fall lag hier nicht vor. Die von der Revision vertretene Ansicht, daß der jeweils nicht verhinderte, dienstälteste Landgerichtsrat Mitglied des Präsidiums sei, findet im Gesetz keine Stütze. Sie liefe im Ergebnis doch darauf hinaus, daß der dienstälteste Landgerichtsrat bei Verhinderung jeweils durch den nicht verhinderten nächstältesten Landgerichtsrat vertreten wird.
Die Beschwerdeführer behaupten, daß Landgerichtsrat Dr. G. nicht verhindert gewesen sei, als er bei der Beschlußfassung über die Geschäftsverteilung 1958 gefehlt habe. Dies ist jedoch nicht bewiesen. Infolge der langen seitdem verstrichenen Zeit können sich zwar die Beteiligten nicht mehr an Einzelheiten erinnern. Der Landgerichtspräsident hat sich jedoch dahin geäußert, daß jedes Mitglied des Präsidiums zur Sitzung geladen wird und Landgerichtsrat Dr. G. hat in seiner schriftlichen Äußerung erklärt, daß er "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" wegen Krankheit an der Teilnahme an der Sitzung des Präsidiums vom 30. Dezember 1957 verhindert gewesen sei, Nach Ansicht des Senats würde es aber die Gültigkeit der Präsidialbeschlüsse nicht ohne weiteres beeinträchtigen, wenn ein Mitglied des Präsidiums an der Sitzung nicht teilnähme, obwohl ein Fall der Verhinderung nicht vorliegt.
Es kann hiernach dahingestellt bleiben, ob ein Fehler bei der Geschäftsverteilung für das Jahr 1958 überhaupt auf die Gültigkeit der Beschlüsse über die Bildung der Hilfsstrafkammer und ihre Besetzung Einfluß hätte.
4.)
Die Hilfsstrafkammer durfte mit einem Landgerichtsrat als Vorsitzenden besetzt werden (BGHSt 12, 104 [BGH 11.11.1958 - 1 StR 532/58]). Ebenso bestehen gegen ihre Besetzung mit einem Hilfsrichter als Beisitzer keine rechtlichen Bedenken (BGHSt 1, 274).
5.)
Der Beschluß des Präsidiums vom 12. September 1958, durch den Gerichtsassessor S. von der Hilfsstrafkammer abgezogen und einer Zivilkammer zugeteilt wurde, war wegen Richterwechsels zulässig (§ 63 Abs. 2 GVG). Der § 70 Abs. 2 GVG, der sich an die Justizverwaltung wendet, ist dadurch nicht verletzt.
6.)
Der Schöffe Ha. ist vom Wahlausschuß beim Amtsgericht Traben-Trabach gemäß § 42 GVG gewählt worden. Richtig ist zwar, wie gerügt wird, daß er vom Amtsgericht in das Verzeichnis der "für das Geschäftsjahr 1957" gewählten Schöffen eingetragen wurde. Diese Beschränkung hatte jedoch keine Wirkung, Nach § 42 GVG werden die Schöffen auf zwei Geschäftsjahre gewählt. Es steht dem Wahlausschuß nicht zu, die gewählten Schöffen auf die beiden Geschäftsjahre zu verteilen. Der Landgerichtspräsident hat daher die Verteilung bei der Zusammenstellung der Hauptschöffen zur Schölfenliste des Landgerichts (§ 77 Abs. 2 letzter Satz GVG) mit Recht unbeachtet gelassen. Der Schöffe Ha. ist also zulässigerweise auch für das Jahr 1958 zu Sitzungen der Strafkammer herangezogen worden.
7.)
Die Beschwerdeführer R. und Peter K. rügen ferner die Besetzung der Hilfsstrafkammer mit dem Schöffen Johann M. als Verstoß gegen § 49 GVG. Sie tragen vor, daß nach der Entbindung des Hauptschöffen Runkel von seiner Teilnahmepflicht zunächst der Hilfsschöffe Hi. (Nr. 60 der Hilfsachöffenliste) geladen worden sei, an dessen Stelle nach seinem Wegfall der Hilfsschöffe C. (Nr. 51 und nach dessen Wegfall der Hilfsschöffe Johann M. Nr. 31), der hiernach nicht an der Reihe gewesen sein könne.
Dieser Vortrag ist jedoch, wie die beigezogenen Aktenstücke ergeben, unrichtig. Der Hilfsschöffe Hi. wurde bereits am 3. November 1958 zugleich mit dem Hauptschöffen Ru., also nicht als Ersatzschöffe für diesen, sondern offensichtlich als Ergänzungsschöffe (§ 192 Abs. 2 und 3 GVG) geladen. Er hat sich mit Schreiben vom 6. November 1958 entschuldigt, der an seiner Stelle geladene Hilfsschöffe C. am 28. November 1958. Als Ergänzungsschöffe hat schließlich der Hilfsschöffe Di. an der Hauptverhandlung teilgenommen. Er ist aber nicht als Schöffe tätig geworden, so daß dahingestellt bleiben kann, ob er an der Reihe war. Der Hilfsschöffe Johann M. ist für den Hauptschöffen Ru., der sich am 11. November 1958 entschuldigt hatte, als Ersatzschöffe geladen worden. Aus der Hilfsschöffenliste ergibt sich, wie auch der Verteidiger in seinem letzten Schriftsatz ausfuhrt, daß dies schon am 11. November 1958, also unmittelbar nach dem Wegfall Ru., geschehen ist.
Daß Johann M. hiernach nicht an der Reihe war, haben die Beschwerdeführer weder dargetan noch behauptet. Der Revisionsbegründung ist nicht die allgemeine Behauptung zu entnehmen, daß der Hilfsschöffe M. nicht an der Reihe gewesen sei. Eine solche allgemeine Büge würde auch der Vorschrift des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nicht genügen. Was der Verteidiger in der Revisionsverhandlung zusätzlich ausgeführt hat, kann als verspätet nicht berücksichtigt werden.
8.)
Die Revision des Angeklagten Peter K. macht den zwingenden Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO geltend, weil, wie sie behauptet, der Angeklagte während der Hauptverhandlung zeitweilig wegen seines Krankheitszustandes nicht verhandlungsfähig gewesen sei. Die Rüge ist unbegründet.
Nach dem Sitzungsprotokoll wurde die Verhandlung am 11. und 15. Dezember 1958 wegen eines Schwächeanfalls des Angeklagten K. jeweils für kurze Zeit unterbrochen. Die Revision bringt selbst vor, daß noch öfters kurze Unterbrechungen vorkamen, um K. die Möglichkeit zu geben, sich von Schwächezuständen zu erholen. Es ist also auf seinen Zustand Rücksicht genommen worden. Der Vorsitzende der Strafkammer hat sich zu der Rüge wie folgt geäußert:
"An jedem Verhandlungstage ..., in dem gegen den Angeklagten Peter K. verhandelt wurde, war ein Arzt zugegen, um die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten Peter K. ständig zu überwachen. An einem oder zwei Verhandlungstagen wurde mit der Hauptverhandlung begonnen, bevor der betr. Arzt bereits erschienen war. Dies geschah mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Angeklagten und seiner Verteidigung. Ich habe als Vorsitzender der Verhandlung ständig darauf geachtet, ob der Angeklagte verhandlungsfähig war, und bei dem geringsten Anzeichen eines möglichen Unwohlseins die Hauptverhandlung unterbrochen und erst wieder fortgesetzt, nachdem die Verhandlungsfähigkeit durch einen Arzt festgestellt und von dem Angeklagten auch selbst bestätigt worden war."
Angesichts dieser klaren Äußerung, aus der sich ergibt, daß das Gericht der Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten die gebührende Aufmerksamkeit geschenkt und sogar einen Arzt beigezogen hat, sowie der Tatsache, daß während der Verhandlung weder der Verteidiger noch der Angeklagte selbst dessen Verhandlungsfähigkeit - abgesehen von den Fällen, in denen ohnehin die Verhandlung unterbrochen wurde - in Zweifel gezogen haben, sieht sich der Senat nicht veranlaßt, weitere Beweise über die Behauptung des Angeklagten zu erheben. Die Voraussetzungen des § 338 Nr. 5 StPO liegen offensichtlich nicht vor.
II.
Die Sachbeschwerden sind unbegründet.
Die früheren Mit angeklagten F. und E. haben als Angestellte der Sport-Toto GmbH Rheinland-Pfalz durch nachträgliche Ausfüllung nicht ausgefüllter Zahlenfelder in eingereichten Lottowettscheinen mit den bereits gezogenen Gewinnzahlen bewirkt, daß ansehnliche Summen als Gewinne an die auf den Wettscheinen angegebenen Spieler ausgezahlt wurden. Die Angeklagten Jakob R., Peter K. und M. haben nach den Feststellungen Wettscheine mit zum Teil nicht ausgefüllten Zahlenfeldern entweder bei Annahmestellen selbst eingereicht oder durch andere einreichen lassen und hierdurch F. und E. die Möglichkeit zu ihren Machenschaften gegeben. Die erzielten "Gewinne" wurden unter den Mitwirkenden geteilt.
Mit Recht hat die Strafkammer in diesen Handlungen jeweils den Tatbestand des Betrugs und der Urkundenfälschung (§§ 263, 267, 73 StGB) gesehen und die Beschwerdeführer als Mittäter verurteilt, obwohl sie nicht unmittelbar an der nachträglichen Verfälschung der Wettscheine beteiligt waren. Daß als Geschädigte, im Sinne des § 263 StGB allein die Sport-Toto GmbH anzusehen ist, wie die Strafkammer meint, ist allerdings unzutreffend. Freilich ist die Totogesellschaft nach der Aufdeckung der Betrügereien letztlich geschädigt, weil sie verpflichtet ist, den Spielern nun den wirklichen Gewinn auszuzahlen, ohne damit rechnen zu können, daß sie die an die Angeklagten oder ihre Werkzeuge hinausgezahlten Beträge in vollem Umfange zurückerhält. Geschädigt waren aber unmittelbar auch die Gewinner, deren ausgezahlter Gewinnanteil durch die betrügerischen Machenschaften der Angeklagten geschmälert wurde. Sie wären, falls die Betrügereien nicht entdeckt worden wären, auch die allein Geschädigten geblieben. An der rechtlichen Beurteilung ändert dies jedoch nichts. Ob die Strafkammer bei den Angeklagten Jakob R. und Peter K. mit Recht eine fortgesetzte Handlung angenommen hat, kann dahingestellt bleiben; die Angeklagten sind hierdurch jedenfalls nicht beschwert.
Da die Sachrüge zum Schuldspruch nicht näher ausgeführt ist, besteht zu weiteren Erörterungen zu diesem Punkt keine Veranlassung. Die Nachprüfung hat auch insoweit keinen Rechtsfehler ergeben, als der Angeklagte R. wegen wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt verurteilt worden ist.
Auch die Strafzumessung läßt keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ersehen. Die ausgesprochenen Strafen sind insbesondere nicht "unangemessen hoch", wie die Angeklagten R. und Peter K. vorbringen. Die für R. ausgesprochene Strafe ist nicht schon deshalb unangemessen, weil andere Beteiligte mit höherem Tatbeitrag eine geringere Strafe erhalten haben. Denn maßgebend für die Höhe der Strafe ist auch das Maß der persönlichen Schuld des Täters, das bei einem geringeren Tatbeitrag höher sein kann als das eines anderen in weiterem Umfange beteiligten Mittäters. Zuungunsten des Angeklagten R. hat der Tatrichter außer dem Tatumfang insbesondere berücksichtigt, daß es auf ihn zurückzuführen ist, wenn die Betrügereien ein so großes Ausmaß angenommen haben, weil er sich nur mit Höchstgewinnen zufrieden geben wollte, ferner seine rechtsfeindliche Einstellung, die sich daraus ergibt, daß er seine ganze Lebensführung auf die "Gewinne" eingestellt hatte, obwohl er in der Lage gewesen wäre, auf ehrliche Weise sehr auskömmlich zu verdienen. Diese Strafzumessungsgründe stimmen mit den getroffenen Tatsachenfeststellungen überein. Die Strafkammer hat auch die zu Gunsten R. sprechenden Umstände nicht außer Betracht gelassen.
Auch die für den Angeklagten K. außer dem erheblichen Tatumfang angegebenen Strafschärfungsgründe (daß er besonders gerissen und umsichtig zu Werke ging und sich damit als besonders gefährlich erwies, daß er auch die Beute der früheren Mitangeklagten F. und E. sicher und unauffällig anlegte und ihnen damit Anreiz zur Fortsetzung ihrer Straftat gab, daß er seine gesamte Lebensführung auf die aus den Betrügereien fliessenden Gelder abstellte), lassen keinen Rechtsfehler ersehen. Die ersichtlichen Strafmilderungsgründe hat die Strafkammer berücksichtigt.
Die Strafzumessungsgründe für den Angeklagten M. enthalten ebenfalls keinen Rechtsfehler. Bei ihm hat die Strafkammer mit Recht als strafschärfend berücksichtigt, daß er sich in guten Verhältnissen befand und ein verhältnismäßig hohes Einkommen hatte und daß auch seine wirtschaftliche Zukunft gesichert war, ferner sein Verhalten nach der Tat, mit dem er die Wiedergutmachung des durch ihn verursachten Schadens zu vereiteln suchte.
Die Revisionen der Angeklagten sind daher zu verwerfen.
B.
Die Revision der Staatsanwaltschaft:
Gegen Klara K. ist das Hauptverfahren wegen Vergehens gegen § 257 StGB eröffnet worden. Es ist ihr zur Last gelegt, ihrem Ehemann, dem Angeklagten Peter K., ferner dem früheren Mitangeklagten E., wissentlich Beistand geleistet zu haben, um ihnen die Vorteile ihrer Vergehen zu sichern.
Nach den Feststellungen hat die Angeklagte gewußt, daß die in den Fällen M. und O. erzielten "Lottogewinne" durch Betrug erlangt waren. In beiden Fällen waren die gesamten Gewinne zunächst auf die Bankkonten der Angeklagten M. und O. überwiesen worden. Hiervon wurde der Anteil des Angeklagten Peter K. im Falle M. auf ein für die Eheleute Keuser errichtetes Bankkonto überwiesen. Hierüber hat im wesentlichen Klara K. durch Ausstellung von Schecks verfügt. Für seinen Anteil im Falle O. erhielt K. Schecks auf die Landeszentralbank, die er einlöste. Er legte das Geld bei Kreditinstituten - anscheinend allein auf seinen Namen - an. Über die Guthaben verfügte auch in diesem Falle zum Teil seine Frau.
Die Strafkammer hat zunächst geprüft, ob die Angeklagte Klara K. durch ihr Verhalten sich der Hehlerei (§ 259 StGB) schuldig gemacht habe. Sie hat dies mit Recht verneint.
Hehlerei kann nur an körperlichen Sachen begangen werden. Bankguthaben stellen jedoch Forderungen dar. Soweit es sich um Überweisung von Guthaben von einem Bankkonto auf ein anderes, also um Übertragung von Forderungen handelt, kann schon aus diesem Grunde eine Hehlerei nicht in Betracht kommen. Das Geld, das K. gegen Scheck bei der Landeszentralbank ausgezahlt erhielt, war auch nicht unmittelbar durch die strafbare Handlung erlangt. In der Verfügung über die durch Einzahlung des Betrages bei Banken entstandenen Guthaben kann also die Angeklagte K. keine Hehlerei begangen haben.
Auch soweit die Strafkammer das Verhalten der Angeklagten nicht als sachliche Begünstigung (§ 257 StGB) angesehen hat, begegnen ihre Ausführungen keinen durchgreifenden Bedenken. Die Strafkammer hält es nicht für erwiesen, daß die Angeklagte bei ihrer Mitwirkung an der Errichtung des gemeinsamen Kontos bei der Deutschen Bank, bei ihren Verfügungen über die aus den Gewinnen Mauß und O. stammenden Barbeträge oder Bankguthaben und auch bei ihrer Tätigkeit für den früheren Mitangeklagten E. (Ankauf von Brillanten) von der Absicht geleitet wurde, ihrem Ehemann oder E. die Vorteile ihrer Vergehen zu sichern. Sie meint, es sei möglich und sogar naheliegend, daß ihr Bestreben nur dahin ging, die durch Betrüg erlangten Werte gewinnbringend oder wertbeständig anzulegen. Daß die Strafkammer hierbei von unzutreffenden rechtlichen Erwägungen ausging, ist nicht ersichtlich. Die Absicht der gewinnbringenden oder werterhaltenden Anlegung des Geldes würde zwar nicht ausschließen, daß die Angeklagte auch den Zweck verfolgt hat, die erlangten Gelder gegenüber dem Zugriff der Geschädigten zu sichern, da die Vorteilssicherung nicht der einzige verfolgte Zweck zu sein braucht. Das hat aber die Strafkammer auch nicht verkannt. Sie hält es für möglich und naheliegend, daß die Angeklagte ausschließlich die Absicht hatte, das betrügerisch Erlangte gewinnbringend oder wertbeständig anzulegen. Sie hält es also gerade nicht für erwiesen, daß sie auch den Zweck der Vorteilssicherung gegenüber den Geschädigten mitverfolgte. Der festgestellte Sachverhalt ergibt auch nicht, daß die Beteiligten mit dem Entzug der betrügerisch erlangten Vorteile durch die Geschädigten oder den Staat auch nur rechneten und deshalb Sicherungsvorkehrungen für nötig hielten.
Es kann hiernach dahingestellt bleiben, ob die erlangten Geldbeträge oder Bankguthaben überhaupt als Vorteile im Sinne des § 257 StGB angesehen werden können, wie das Landgericht in Anlehnung an OLG Hamm in HESt 2, 35 angenommen hat.
Die Strafkammer hat - hilfsweise - noch dargelegt, daß es der Verurteilung aus § 257 StGB auch noch entgegenstehe, daß Klara K., "wenn auch nicht nachweisbar", als Mittäterin in den Fällen M. und O. beteiligt gewesen sein könne. Das greift die Revision an mit der Behauptung, daß es im Falle O. an jedem Anhaltspunkt für eine Mittäterschaft fehle. Sie bezeichnet es als eine Verletzung der Aufklärungspflicht, daß in der Hauptverhandlung dieser Gesichtspunkt nicht erörtert worden sei und meint, durch Befragen von Mitangeklagten oder einiger vernommener Zeugen hätten die Zweifel des Gerichts in dieser Hinsicht ausgeräumt werden können.
Abgesehen davon, daß es sich um eine Hilfserwägung des Landgerichts handelt, auf der das Urteil nicht beruht, ist die Aufklärungsrüge der Staatsanwaltschaft unzulässig, weil die Revision nicht darauf gestützt werden kann, daß ein Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft, also insbesondere an Mitangeklagte oder Zeugen nicht weitere Fragen gestellt worden seien (BGHSt 4, 125, 126) [BGH 16.04.1953 - 4 StR 771/52].
Der Generalbundesanwalt hält im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft die Verdachtgründe für eine Teilnahme der Angeklagten in den Fällen M. und O. für erheblich und rügt, daß die Strafkammer nicht erschöpfend und abschließend geprüft habe, ob nicht wenigstens Beihilfe in Betracht komme. Ein Rechtsfehler der Strafkammer ist jedoch auch insoweit nicht ersichtlich. Sie hat die für die Teilnahme der Angeklagten sprechenden Umstände erwogen. Sie meint, daß die Angeklagte im Falle M. es übernommen haben könne, die Ehefrau M. aus der Wohnung zu bringen, um auf diese Weise die den Betrug vorbereitende Besprechung und die Ausfüllung der Wettscheine zu ermöglichen, und sie sieht im Falle O. einen Verdachtsgrund in der Tatsache, daß sie sowohl am Tage der Abgabe der Wettscheine als auch bei der Gewinnabhebung zugegen war. Aus den Urteilsgründen geht aber hinreichend hervor, daß die Strafkammer die Angeklagte einer Teilnahme nicht für überführt erachtet, daß sie insbesondere im Fall M. es nicht für sicher ansieht, daß sie Frau M. mit der Absicht aus ihrer Wohnung entfernt hat, um die Besprechung wegen des Betrugs zu ermöglichen. Nach den Feststellungen (S. 21 UA) hat sie sich auch zu Anfang gegen die Beteiligung ihres Mannes an den Betrügereien gewandt. Wenn die Strafkammer von näheren Darlegungen abgesehen hat, so mag dies darauf beruhen, daß auch die Staatsanwaltschaft die Verdachtsgründe in dieser Richtung nicht für durchschlagend gehalten und daher weder wegen Mittäterschaft noch wegen Beihilfe Anklage gegen Klara K. erhoben hat.
Seibert
Willms
Hübner
Fischer