Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.11.1958, Az.: 1 StR 532/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.11.1958
- Aktenzeichen
- 1 StR 532/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13650
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Koblenz - 13.06.1958
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 12, 104 - 108
- JR 1959, 67
- JZ 1959, 218-219 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1959, 141-142 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 108-110 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Gläubigerbegünstigung
Prozessgegner
den Installateurmeister Erich, Karl Gustav H. aus K.-L., geboren am ... 1906 in B.,
Amtlicher Leitsatz
Eine Hilfsstrafkammer, die im Laufe des Geschäftsjahres vorübergehend zur Entlastung der ordentlichen Strafkammer gebildet wird, darf auch mit einem Landgerichtsrat als Vorsitzenden besetzt werden.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten H. gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13. Juni 1958 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Gläubigerbegünstigung (§ 241 KO) an Stelle einer verwirkten Gefängnisstrafe von sechs Wochen zu Geldstrafe verurteilt. Seine Revision bleibt erfolglos.
I.
Verfahrensrügen.
1)
Der Angeklagte meint, seinem gesetzlichen Richter entzogen worden zu sein (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG), weil ihn nicht die ordentliche (3. Große) Strafkammer, sondern deren Hilfsstrafkammer abgeurteilt hat. Diese war auf Anordnung des Landgerichtspräsidenten mit Wirkung vom 1. April 1958 gebildet worden, als der ursprüngliche Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für das Jahr 1958 durch Beschluß des Präsidiums vom 26. März 1958 wegen Arbeitsüberlastung der 3. Großen Strafkammer und wegen Richterwechsels geändert wurde. Eine solche Maßnahme ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs stets für zulässig erachtet worden (u.a. RGSt 19, 230; 55, 201; 62, 309; RG JW 1931, 1082 Nr. 11; BGHSt 10, 179, 181; BGHSt 11, 106, 107; BGH NJW 1953, 1034 Nr. 20). Sie ist auch hier nicht zu beanstanden, da sie nicht für die Dauer, sondern nur vorübergehend vorgesehen war; bei Erlaß des angefochtenen Urteils bestand die Hilfskammer etwa 2 1/2 Monate.
Auf sich beruhen kann, ob der Landgerichtspräsident, wie er in seiner Anordnung vom 26. März 1958 unter Berufung auf § 7 Abs. 2 VO vom 20. März 1935 (RGBl. I 403) angenommen hat (vgl. auch RGSt 62, 309, 310), oder ob gemäß § 64 Abs. 1 GVG das Präsidium berufen war, die Hilfskammer zu bilden (RG HRR 1929, 1542; BGHSt 11, 106, 107; BGH NJW 1953, 1034 Nr. 20). Auf diesen Punkt erstreckt sich die Revisionsrüge nicht.
2)
In der Hauptverhandlung tagte die Hilfsstrafkammer mit einem Landgerichtsrat als Vorsitzenden und zwei Assessoren als Beisitzern. Das rügt die Revision; nach ihrer Meinung hätte die Kammer vorschriftsmäßig mit einem Landgerichtsdirektor als Vorsitzenden und zwei Landgerichtsräten als Beisitzern besetzt sein müssen.
a)
Richtig ist, daß das Gesetz eine solche Besetzung grundsätzlich für die ordentlichen Kammern, zur Erledigung des stetigen Anfalls richterlicher Aufgaben, verlangt (§ 59 GVG; u.a. BGHSt 9, 107; BGHZ 22, 142). Gleich strenge Anforderungen stellt es jedoch nicht bei der Bewältigung vorübergehenden Geschäftsandrangs. Kann die ordentliche Kammer unvorhergesehenen Geschäftsanfalls in der Regelbesetzung nicht Herr werden, ist es auch nicht möglich, sie durch Zuweisung bestimmter Geschäfte nach allgemeinen Merkmalen (BGHSt 7, 23) an eine andere ordentliche Kammer zu entlasten oder ihr neue Mitglieder zuzuteilen, so sind der Vorsitzende und die ständigen Mitglieder der Kammer an der Erledigung der Dienstgeschäfte verhindert, soweit ihre Überlastung reicht (RGSt 55, 236; RG GA 62, 482; BGH LM Nr. 4 zu § 67 GVG). Einen solchen Fall ordnet an sich das Gesetz selbst. Soweit die Verhinderung besteht, treten für die verhinderten Richter deren regelmäßige Vertreter ein. Den Vorsitzenden vertritt im allgemeinen ein ständiges Mitglied des Landgerichts, das der Kammer angehört, also ein Landgerichtsrat (§ 66 Abs. 1 GVG). Die Beisitzer werden nach Bestimmung des Geschäftsverteilungsplans vertreten (§ 63 Abs. 1 Satz 1 GVG). Das kann durch Hilfsrichter geschehen (BGH NJW 1953, 1034 Nr. 20). Nicht ohne weiteres läßt sich beanstanden, wenn im Einzelfall nach dem Geschäftsverteilungsplan für beide ordentlichen Beisitzer ein Hilfsrichter einzutreten hat (BGHSt 9, 107, 108; BGHZ 20, 250). Ordnet aber das Gesetz selbst die Lage bei Verhinderung der ordentlichen Mitglieder der Kammer in der Weise, daß es ihre Vertretung durch einen Landgerichtsrat als Vorsitzenden und durch Hilfsrichter als Beisitzer zuläßt, so kann nichts anderes gelten, wenn bei Überlastung der ordentlichen Kammer, ebenfalls einem Fall der Verhinderung, gemäß § 63 Abs. 2 GVG eine Hilfskammer gebildet wird; denn das ist nur eine andere zulässige Art, den Verhinderungsfall zu regeln. Nicht immer wird es dabei zweckmäßig sein, es bei der erwähnten gesetzlichen Ordnung bewenden zu lassen. Ist die Verhinderung nicht auf einzelne wenige Sitzungen beschränkt, nimmt die Bewältigung unvorhergesehenen Arbeitsanfalls - wie oft bei umfangreichen Sachen - gewisse Zeit in Anspruch, so kann sich die Einrichtung einer Hilfsstrafkammer mehr empfehlen als die gesetzliche Regelung nach den §§ 66 Abs. 1, 63 Abs. 1 GVG, schon weil sie anders als diese häufigeren Richterwechsel vermeidet.
Wird aber eine Hilfsstrafkammer aus solchem Anlaß nur vorübergehend gebildet, läßt sich insbesondere alsbald vorausbeurteilen, daß der Geschäftsandrang in absehbarer Zeit bewältigt sein wird und sie dann wieder wegfällt, so kann ihre Besetzung nicht an solchen Gerichtsverfassungsvorschriften gemessen werden, die auf die ordentlichen, zu dauerndem Bestand errichteten Kammern zugeschnitten sind. Die Zuteilung neuer planmäßiger Kräfte, auf Lebenszeit angestellter Richter, scheidet bei derartigen Umständen von vornherein aus; schon eine vernünftige Staatswirtschaft verbietet sie. Die Hilfskammer aus den vorhandenen Richterkräften wie eine ordentliche Kammer mit ständigen Mitgliedern des Landgerichts zu besetzen, würde voraussetzen, daß diese nicht genügend ausgelastet wären; das wird nicht oft vorkommen, da die Justizverwaltungen, wie dem Senat bekannt ist, mit Planstellen für Richter sparsam umzugehen pflegen. Im gegebenen Falle ist für eine derartige Sachlage von der Revision nichts auch nur behauptet. Ist dann aber davon auszugehen, daß ständige Mitglieder des Landgerichts für die Hilfsstrafkammer nicht in genügender Anzahl zur Verfügung standen, insbesondere kein Landgerichtsdirektor als Vorsitzender, so kann nicht beanstandet werden, daß das Präsidium sie mit Vertretungskräften besetzt und so die durch vorübergehende Überlastung der ordentlichen Strafkammer entstandene Lage ähnlich geordnet hat, wie es das Gesetz ohne diese Maßnahme selbst getan haben würde. Das gilt um so mehr, als der Strafkammer außer dem Vorsitzenden ein ständiges Mitglied des Landgerichts auch als Beisitzer zugeteilt war.
Bei solcher Sachlage dennoch zu verlangen, daß die Hilfskammer mit einem Landgerichtsdirektor und zwei Landgerichtsräten wie eine ordentliche Strafkammer hätte besetzt werden müssen, wäre leere Förmelei. Eine undurchführbare Anordnung zu treffen, nur um dem Buchstaben zu genügen und den Schein zu wahren, ist der Rechtspflege unwürdig. Eine solche Maßnahme umgeht das Gesetz und ist deshalb auch unzulässig. Das ist in der Rechtsprechung anerkannt wenn im Geschäftsverteilungsplan zum Vorsitzenden einer Kammer (eines Senats) ein Landgerichtsdirektor (ein Senatspräsident) bestellt wird, von dem von vornherein feststeht, daß er die ihm daraus zufallenden Obliegenheiten überhaupt nicht oder auch nur in einem irgendwie erheblichen Maße wird wahrnehmen können (RGSt 55, 236; 56, 157; 62, 366; RG JW 1928, 1302 Nr. 20; BGHSt 2, 71; BGHZ 9, 291, 293 und 10, 130, 131). Ist in einem solchen Falle, wie das Reichsgericht (JW 1928, 1302 Nr. 20) und der Bundesgerichtshof (BGHZ 9, 291, 293) entschieden haben, in Wirklichkeit der regelmäßige Vertreter im Amte zum Vorsitzenden bestellt, wird also nicht nach dem Wortlaut, sondern nach der tatsächlichen Handhabung der Anordnung beurteilt, ob sie gesetzmäßig und rechtswirksam ist, so muß sie auch von vornherein so ausgesprochen werden können, wie sie wirklich getroffen ist und gehandhabt werden soll (RG JW 1932, 2888 Nr. 36; anders noch RGSt 62, 309).
Es beweist nichts gegen die hier vertretene Ansicht, daß das Gerichtsverfassungsgesetz die Bestellung eines Landgerichtsrats zum Vorsitzenden nur bei der kleinen und der auswärtigen Strafkammer sowie bei der Kammer für Handelssachen zuläßt, bei der auswärtigen Strafkammer auch die Bestellung eines Amtsgerichtsrats (§ 62 Abs. 1 Satz 2, § 78 Abs. 2, § 105 Abs. 1, § 106 GVG; BGH LM Nr. 2 zu § 78 GVG). Diese Ausnahmen betreffen die Besetzung ordentlicher, dauernd bestehender Kammern. Im gegebenen Falle handelt es sich indes um eine bloß zu vorübergehender Vertretung der ordentlichen Kammer errichtete Hilfsstrafkammer.
Dagegen spricht für die Ansicht des Senats, daß anderenfalls die Errichtung von Hilfskammern bei kleinen Landgerichten - etwa solchen, bei denen gar kein Direktor ernannt ist (§ 59 Abs. 1 Satz 2, § 64 Abs. 2 Halbsatz 2 GVG) - zu unüberwindlichen Schwierigkeiten führen müßte (vgl. z.B. RGSt 64, 6 und RG JW 1932, 2888 Nr. 36); ferner daß das Gesetz für die Ferienkammern, einen durchaus ähnlichen Fall vorübergehender Verhinderung der ordentlichen Kammern, gleichfalls nicht die Bestellung eines Landgerichtsdirektors zum Vorsitzenden verlangt (RGSt 56, 143; BGH 5 StR 625/57 vom 25. Februar 1958).
In gleichem Sinne hat der Senat schon durch Urteil vom 28. September 1954 - 1 StR 247/54 - entschieden.
Ob die hier aufgestellten Grundsätze auch für solche Hilfskammern gelten könnten, die schon bei Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer oder sonst für eine ungewisse längere Zeit vorgesehen werden, wie dies etwa bei den Entscheidungen RG JW 1931, 1082 Nr. 11 und RG HRR 1930, 1855 oder früher in § 92 Abs. 2 PR AG GVG vom 24. April 1878 i.d.F. vom 5. November 1925 (GS 230 und 155) zutraf, braucht nicht erörtert zu werden. So liegt es hier nicht.
b)
Daß die Mitwirkung von zwei Assessoren als Beisitzern der Hilfsstrafkammer in der Hauptverhandlung hier nicht ohne weiteres beanstandet werden kann, ist schon oben ausgeführt worden. Gegengründe hat die Revision nicht dargelegt.
c)
Da die Hilfsstrafkammer zulässig errichtet worden ist, war auch "die insoweit vorgenommene Zuteilung der Schöffen" nicht gesetzwidrig.
Die Rüge unvorschriftsmäßiger Besetzung der Hilfsstrafkammer ist hiernach in vollem Umfange unbegründet.
3)
§ 267 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt. Das Urteil enthält die von der Revision vermißten Angaben zum äußeren und inneren Tatbestand des § 241 KO.
II.
Sachrüge.
Sie ist nicht ausgeführt. Die Nachprüfung von Amts wegen ergibt kein durchgreifendes rechtliches Bedenken. Mit der Urteilswendung, der Angeklagte habe "bewußt in Kauf" genommen, daß er durch die Übereignung von Maschinen, Werkzeug und anderem Gerät an den früheren Mitangeklagten M. an Zahlungsstatt der Konkursmasse wesentliche Werte entzog, ist nicht bloß sein bedingter Vorsatz, die Konkursgläubiger zu benachteiligen, festgestellt, was freilich nicht zureichen würde (BGH LM Nr. 2 zu § 241 KO). Vielmehr ist die Strafkammer der Überzeugung, daß der Beschwerdeführer in solcher Absicht, dem bestimmten Willen, handelte, weil er M. Sachen von weit höherem Werte übereignete, als wie er vertraglich verpflichtet war. Daß er deswegen nicht zugleich wegen Beiseiteschaffens von Vermögensstücken gemäß § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO verurteilt wurde, beschwert ihn nicht.