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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.02.1958, Az.: 5 StR 625/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.02.1958
Aktenzeichen
5 StR 625/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13053
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 21.08.1957

Verfahrensgegenstand

Begünstigung

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 25. Februar 1958,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 21. August 1957 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Begünstigung zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt.

2

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

3

Der Angeklagte, der von Beruf Rechtsanwalt ist, übernahm am 19. November 1956 die Verteidigung des Arbeitslosen Günther B., gegen den ein Ermittlungsverfahren wegen Zuhälterei eingeleitet worden war. B. wurde u.a. zur Last gelegt, seinen Lebensunterhalt teilweise von seiner Verlobten, der Prostituierten Gertrud R. jetzt B., unter Ausbeutung ihres unsittlichen Erwerbes bezogen zu haben. Gertrud R. hatte am 18. November 1956 bei der Polizei gegen B. Strafanzeige wegen Körperverletzung erstattet und dabei auf informatorische Befragung angegeben, daß B. keiner Arbeit nachgehe, sondern von ihrem bei der Prostitution verdienten Geld lebe. Ende November 1956 begab sich der Angeklagte zwischen 2 und 3 Uhr nachts in das Bordell, in dem Gertrud R. tätig war, und bemühte sich ohne Erfolg, sie zur Zurücknahme der erwähnten Aussage zu veranlassen. Beiße wurde am 6. Mai 1957 wegen Zuhälterei in drei Fällen, zu denen auch der Fall R. gehört, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Das Urteil ist seit dem 13. Mai 1957 rechtskräftig.

4

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

5

I.

Verfahrensrügen

6

1.)

Daß die Feststellung, B. habe sich der Zuhälterei schuldig gemacht, nicht auf dem Inbegriff der Verhandlung beruhe, ist nicht dargetan. Die Strafkammer kann diese Überzeugung aus der Tatsache seiner Verurteilung gewonnen haben, diese Tatsache kann auf Grund der Angaben seines Verteidigers, des jetzigen Angeklagten, festgestellt worden sein.

7

2.)

Weder aus dem angefochtenen Urteil noch sonst ist ersichtlich, daß die Strafkammer die Feststellungen des Urteils gegen B. für bindend im vorliegenden Verfahren gehalten hätte.

8

3.)

Der Eröffnungsbeschluß nimmt das Ermittlungsergebnis nicht vorweg. Alles, was er darüber sagt, hängt von dem Satze ab, der Angeklagte sei dessen hinreichend verdächtig. Daß der Tenor des Eröffnungsbeschlusses mit dem der Anklageschrift übereinstimmt, ist kein Verfahrensverstoß.

9

4.)

Ein Verwertungsverbot wird durch die Auskunftsverweigerung gemäß § 55 StPO nicht begründet (BGHSt 10, 186 [BGH 21.02.1957 - 4 StR 582/56]). Auf dem Inhalt der "informatorischen Befragung" der Zeugin B. beruht die Verurteilung des jetzigen Angeklagten nicht.

10

5.)

Die "Rüge 5" enthält vorwiegend sachlichrechtliche Ausführungen. Im übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

11

6.)

Die Strafkammer glaubt dem Angeklagten nicht, daß er B. für zurechnungsunfähig gehalten habe. Sie erwähnt, daß der Sachverständige Langelüddeke keine Anhaltspunkte für eine Unzurechnungsfähigkeit gefunden habe. Dies kann der jetzige Angeklagte eingeräumt haben; ein Verstoß gegen § 261 StPO ist deshalb nicht dargetan.

12

Langelüddeke hat sein Gutachten nach der Tat des Angeklagten erstattet. Die Strafkammer durfte aber aus dem von ihm festgestellten Fehlen aller Anhaltspunkte schließen, daß auch der Angeklagte nicht an eine Zurechnungsunfähigkeit B.s geglaubt habe. Das ist kein Denkfehler.

13

7.)

Daß der Angeklagte die Einholung eines Gutachtens über den Geisteszustand B.s beantragte und dies mit Kopftreffern beim Boxen, Alkohol-, Pervitin- und Marihuanamißbrauch begründete, steht nicht im Widerspruch zu dem Satz des Urteils, der Angeklagte habe keine Anzeichen für die von ihm behauptete Vermutung der Zurechnungsunfähigkeit angeben können. Bloße Behauptungen B.s brauchte die Strafkammer nicht als "Anzeichen" für die Vermutung des Angeklagten anzusehen.

14

8.)

Die als "Aufklärungsrüge" bezeichnete "Rüge 8" ist unzulässig, weil sie die Beweismittel nicht angibt, deren Benutzung sich dem Tatrichter hätte aufdrängen sollen.

15

9.)

Daß weitere Fragen an den vernommenen Sachverständigen Frommer, an die Zeugin B. und den Zeugen P. nicht gestellt worden seien, kann die Revision nicht mit Erfolg rügen. Der Senat kann nicht nachprüfen, ob diese Fragen nicht doch gestellt worden sind.

16

10.)

17

Das angefochtene Urteil ist sehr klar und übersichtlich aufgebaut. Die hierauf bezügliche Rüge ist abwegig.

18

11.)

Die "Rüge 11" ist offensichtlich unbegründet.

19

12.)

20

Die Nichtverlesung des Urteils gegen Beiße verstößt nicht erweislich gegen die Aufklärungspflicht. Das Urteil kann durch Erklärungen des Angeklagten, dem es bekannt gewesen sein muß, in die Verhandlung eingeführt worden sein. Daß Beiße seine Schuld auch noch in der Hauptverhandlung bestritten hatte, brauchte die Strafkammer schon deshalb nicht aufzuklären, weil daraus nichts für oder gegen den Vorsatz des Angeklagten hervorging.

21

13.)

22

Die Strafkammer hat die Angaben des Angeklagten, soweit sie nicht zu widerlegen waren, nicht gegen ihn verwendet.

23

14.)

24

Die Strafzumessungsgründe sind einwandfrei.

25

15.)

26

Wieso die "Richtlinien für die Ausübung des Anwaltsberufs" einen Verbotsirrtum des Angeklagten hätten begründen können, ist unerfindlich. Der Angeklagte hat auf das gröblichste gegen diese Richtlinien verstoßen.

27

16.)

28

Der Ferienplan ist nicht deshalb gesetzwidrig zustande gekommen, weil die Direktorenkonferenz mitgewirkt hat. Sie entscheidet nach § 62 Abs. 2 GVGüber die Verteilung des Vorsitzes. Daß ein Landgerichtsrat zum Vorsitzenden einer Ferienkammer bestellt wird, ist rechtlich zulässig (vgl. RGSt 56, 143). Die Gründe hierfür brauchen in dem Ferienplan nicht mitgeteilt zu werden.

29

17.)

30

Die "Deutsche Illustrierte" vom 13. November 1954, die in Augenschein genommen worden ist, in ihrem Textteil zu verlesen, brauchte sich der Strafkammer ohne Antrag nicht aufzudrängen; denn zuverlässige Schlüsse auf den Inhalt der Unterredung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin B. ermöglichte dieser Textteil nicht.

31

II.

Sachrüge

32

Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfange überprüft. Die Prüfung ergibt keine Verletzung sachlichen Strafrechts.

33

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt
Schmidt
Siemer
Schmitt
Börker