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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.09.1954, Az.: 1 StR 247/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.09.1954
Aktenzeichen
1 StR 247/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12553
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts in Darmstadt - 15.09.1953

Verfahrensgegenstand

fahrlässiger Tötung

Prozessgegner

den Kaufmann Remzi I. aus I., gegenwärtig in F., geboren am ... 1910 in T.,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. September 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 15. September 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen mit der Massgabe, dass die Verurteilung wegen Übertretung des § 1 der Strassenverkehrsordnung entfällt.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung lässt keinen Rechtsverstoss erkennen.

2

1.

Die Vorschrift des § 62 Abs. 1 GVG ist nicht verletzt. Das angefochtene Urteil ist von der Hilfsstrafkammer des Landgerichts unter dem Vorsitz eines Landgerichtsrats erlassen worden. Die Revision rügt, dass nicht, wie im § 62 GVG vorgeschrieben, ein Landgerichtsdirektor den Vorsitz innehatte. Die Rüge ist unbegründet.

3

Dass den ständigen Vorsitz in einer Hilfsstrafkammer statt des mit ändern Dienstgeschäften voll beschäftigten ordentlichen Vorsitzenden dauernd der dienstälteste Richter als sein Vertreter führt, ist zulässig (RGSt 62, 309). Dann ist aber auch nichts dagegen einzuwenden, wenn das Präsidium, wie hier, den Vorsitz für die Dauer des Bestehens der Hilfskammer von vornherein einem planmässig angestellten Richter, der nicht Landgerichtsdirektor ist, überträgt (so RG JW 1932, 2888 Nr. 36). Voraussetzung ist allerdings, dass die Hilfskammer einem nur vorübergehenden Bedürfnis dient. Dass dementgegen hier eine Hilfsstrafkammer unter Verletzung des Gesetzes gebildet worden und tätig geworden sei, hat der Beschwerdeführer nicht in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form vorgebracht; die Prüfung dieser Frage ist daher gemäss § 352 StPO dem Revisionsgericht entzogen.

4

2.

Schuldspruch.

5

a)

Eine unrichtige Anwendung der §§ 222, 230, 73 StGB ist nicht ersichtlich. Den Ausführungen des Landgerichts ist vielmehr beizutreten. Es ist richtig, dass jeder, der auf der Autobahn überholen will, sich zunächst Gewissheit verschaffen muss, ob dies ohne Gefährdung anderer, schneller Fahrzeuge, die ebenfalls überholen wollen, geschehen kann. Dies hat das Landgericht bei der Beurteilung des Verhaltens des Lastwagenfahrers B. jedoch berücksichtigt. Er setzte den bindenden Urteilsfeststellungen zufolge zur Überholung etwa 40 m hinter dem Möbellastzug an. In diesem Zeitpunkt befand sich der mit 110 Stdkm (= 30,55 m/Sek) fahrende Angeklagte noch 160 m, also in solcher Entfernung hinter Bobeck, dass er bei genügender Aufmerksamkeit und Berücksichtigung der beiderseitigen Fahrgeschwindigkeiten gefahrlos abbremsen und hinter B. bleiben konnte, bis dieser die Überholungsbahn wieder freigab. Diese Feststellungen und Erwägungen des Landgerichts enthalten keinen Rechtsverstoss. Die Aufhebung der oberen Geschwindigkeitsgrenze für Personenkraftfahrzeuge bedeutet nicht, dass schnellfahrende Fahrzeuge jetzt zu geringerer Rücksichtnahme auf langsamere verpflichtet wären. Im Gegenteil; besonders schnelles Fahren erhöht die Gefahr von Unfällen mit schweren Folgen. Ihr muss durch besonders aufmerksames und rücksichtsvolles Fahren begegnet werden, zumal die Schwierigkeit richtiger Schätzung der Geschwindigkeit eines von hinten herannahenden Fahrzeugs wächst, je schneller es fährt. Wenn der Gesetzgeber es auch für richtig hielt, zur Sicherung des Strassenverkehrs die Grenze der höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeit für Personenkraftfahrzeuge aufzuheben (Art. 4 Nr. 2 StrassenverkSichG vom 19. Dezember 1952), so entbindet das die Führer solcher Fahrzeuge doch nicht von der in den §§ 1, 9 Abs. 2 StVO aufgestellten Pflicht zu aufmerksamer und rücksichtsvoller Fahrweise. Es hat die Bedeutung dieser Gebote im Gegenteil erhöht. Da das Landgericht feststellt, dass B. nicht plötzlich, den Angeklagten überraschend, zum Überholen ansetzte, sondern in ausreichender Entfernung von diesem und dem zu überholenden Fahrzeugs und dass dem Angeklagten zum gefahrlosen Bremsen genügend Zeit blieb, ist rechtlich nichts dagegen einzuwenden, dass es dem Angeklagten die Alleinschuld beimisst.

6

Bei der Feststellung der Entfernungen ist kein Denkverstoss zu erkennen. Was die Revision hierzu vorbringt, wendet sich nur gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die vom Landgericht übereinstimmend mit dem technischen Sachverständigen durchgeführte zeitliche Berechnung trifft zu und war sachgemäss. Dem Urteil zufolge bestätigt sie die in der Beweisaufnahme ermittelten Entfernungen. Auf die von der Revision vermissten weiteren Feststellungen kam es hiernach nicht mehr an. Ihr Unterbleiben enthält keinen Rechtsfehler.

7

b)

Seit dem 1. September 1953 darf gegen einen Täter, der durch dieselbe Handlung die StVO übertreten und eine schwerere Straftat begangen hat, der Schuldspruch nur noch aus dem schwereren Strafgesetz ergehen (BGHSt 6, 25 und 1 StR 741/53 vom 6. April 1954). Demgemäss war der Schuldspruch zu ändern (§ 354 Abs. 1 StPO). Auf das Strafmass hat die Änderung keinen Einfluss, da der Angeklagte den § 1 StVO an sich übertreten hat.

8

3.

Strafausspruch.

9

a)

Dass die Nichtanwendung des § 42 m StGB nur unzulänglich begründet worden ist, beschwert den Angeklagten nicht. Die Prüfung kann nicht mehr nachgeholt werden (§ 358 Abs. 2 StPO).

10

b)

Inzwischen sind die §§ 23 flg StGB in Kraft getreten. Das Revisionsgericht hat die Rechtsänderung noch zu berücksichtigen. Ob sie dem Angeklagten nach der Sachlage zugute kommen kann, hat das Landgericht zu entscheiden. Strafaussetzung zur Bewährung kommt an sich auch für einen Ausländer in Betracht, der seinen Wohnsitz im Auslande hat (2 StR 517/53 vom 14. Mai 1954). Nach Lage des Falles erscheint die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zweckmässig.

Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel Dr. Schalscha Seibert