Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.11.1973, Az.: 1 StR 212/73
Rechtmäßigkeit eines Schuldspruches wegen eines Konkursvergehen; Vorliegen und Bestrafung einer Umsatzsteuerhinterziehung ; Ahndung von Verstößen gegen das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG); Strafbarkeit wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit einer GmbH ; Pflicht zur Offenbarung der Zahlungsunfähigkeit gegenüber einem vorleistungspflichtigen Vertragsgegner
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.11.1973
- Aktenzeichen
- 1 StR 212/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12145
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Rottweil - 21.04.1972
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Prozessführer
1. Vertreter Karl Friedrich B. aus V., geboren am ... 1929 in D.
2. Angestellter Eugen M. aus T. dort geboren am ... 1924
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 20. November 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 21. April 1972
- 1.
im Schuldspruch wegen Betruges und Konkursvergehens wie folgt geändert:
Der Angeklagte B. ist des Betruges in 18 Fällen schuldig, den er in einem Fall gemeinschaftlich und in 12 Fällen fortgesetzt begangen hat (§§ 263, 47, 74 StGB);
er ist schuldig des einfachen Bankrotts (§ 240 Nr. 3 und 4 KO) in 2 Fällen;
- 2.
im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- II.
Die Revision des Angeklagten M. gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
I.
Die Revision des Angeklagten B. rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
1.
Konkursvergehen
Das Landgericht hat den Angeklagten sowohl im Fall P. und Firma K.F. B. als auch im Fall M. je eines Vergehens gegen § 240 Nr. 3 KO (im Urteilsspruch versehentlich mit "Ziffer 2" bezeichnet) und gegen § 240 Nr. 4 KO schuldig gesprochen. Die Schuldform ist zwar im Urteil nicht ausdrücklich erörtert (UA S. 96, 132), indessen ergeben die Feststellungen (UA S. 22, 108, 109), daß der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat. Die Vergehen gegen § 240 Nr. 3 und Nr. 4 KO standen außerdem, wie aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist, je im Fall P. und Firma K.F. B. und im Fall M. im Fortsetzungszusammenhang (vgl. BGH JZ 1954, 56; GA 1971, 38). Der Senat hat deshalb den Schuldspruch wegen der Konkursvergehen entsprechend geändert.
2.
Umsatzsteuerhinterziehung
Die Angriffe der Revision gehen insoweit fehl. Die Steuervergünstigung konnte der Angeklagte nicht in Anspruch nehmen, weil ihre Voraussetzungen nicht buchmäßig nachgewiesen waren, wie es § 7 Abs. 3 UStG vorschreibt. Selbst nach dem Vortrag der Revision hätten hierzu erst Lieferscheine der Fremdbrauereien und Lieferzettel der Depots herangezogen werden müssen; nach den Feststellungen war aus den vorhandenen Belegen nicht einmal zu ersehen, ob die weitere Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, nämlich unbearbeitete Weitergabe vorlag (UA S. 22, 23). Was die Revision sonst in diesem Zusammenhang vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
3.
Vergehen gegen § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHGes
Zu Unrecht hebt die Revision darauf ab, daß nur ein Viertel des Stammkapitals hätte eingezahlt zu werden brauchen. Nach den Feststellungen (UA S. 107, 131) waren überhaupt keine Bareinlagen gemacht worden; die Angabe des Angeklagten, die Stammeinlagen seien bezahlt worden, war demnach falsch.
4.
Vergehen gegen § 84 GmbHGes
Insoweit macht die Revision keine Beanstandungen. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.
5.
Betrug zugunsten der Pflugbrauerei und der Firma K.F. B.
a)
Fortgesetzter Betrug durch Bierlieferungs- und Darlehensverträge (2. Teil 1. Kapitel 1. Abschnitt D c der Urteilsgründe)
Die Revision vermißt eine Prüfung, ob die vor dem 26. Januar 1964 abgeschlossenen Bierlieferungsverträge in diesem Zeitpunkt noch Gültigkeit hatten (und die P. demgemäß mit einer jährlichen Verpflichtung zur Abnahme von 17.500 hl Bier belastet war). Das aber ist den Feststellungen der Strafkammer zwanglos zu entnehmen (UA S. 24). Auch sonst bewegt sich das Vorbringen der Revision im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet, ohne einen Rechtsfehler darzutun.
Der Hinweis auf die verschiedentlich vom Angeklagten gegebenen Sicherheiten braucht hier nicht erörtert zu werden, weil die in Betracht kommenden Fälle des Betruges zum Nachteil H. (1.), G. (4.), R. (9.), Zum S. (13), L. (20.) und R. (24.) gemäß § 154 a Abs. 2 StPO ausgeschieden worden sind. Wegen des hierdurch geminderten Schuldumfangs kann die Einzelstrafe nicht bestehen bleiben. Für die neue Strafbemessung ist darauf hinzuweisen, daß nunmehr von den 30 Fällen noch 24 verbleiben; das Urteil spricht - offenbar versehentlich - an anderer Stelle einmal von 35 Verträgen (UA S. 24), in der rechtlichen Würdigung von 31 geschädigten Brauereien (UA S. 97).
b)
Weitere 6 Betrugsfälle (2. Teil 1. Kapitel 1. Abschnitt D d bis i der Urteilsgründe)
Hier erhebt die Revision im einzelnen keine Bedenken. Die Nachprüfung ergibt insoweit keinen Rechtsfehler.
6.
Betrug zugunsten der M. (2. Teil 2. Kapitel 1. Abschnitt D b der Urteilsgründe)
a)
Allgemein macht die Revision geltend, daß Betrugshandlungen erst ab 31. Juli 1967 in Betracht kämen; denn nach den Feststellungen (UA S. 114) habe der Angeklagte spätestens "im Juli 1967" die Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der GmbH erkannt, und mangels genauer Angabe des Datums müsse deshalb vom 31. Juli 1967 ausgegangen werden. Indessen ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe (vgl. UA S. 112, 130; 115, 118) die Feststellung, daß der Angeklagte schon zu Beginn des Monats die Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit erkannt hat.
b)
Allerdings hat nach dem Urteil der Angeklagte die Geschäftsverbindung zu den geschädigten Firmen zum größten Teil schon vor diesem Zeitpunkt aufgenommen und die abgeschlossenen Verträge bis dahin im wesentlichen erfüllt. Gleichwohl begegnet die Annahme des Betruges trotz der insoweit knappen Feststellungen keinen Bedenken.
Der Senat hat in der Entscheidung BGHSt 6, 198, 199 ausgesprochen, daß nach Treu und Glauben eine Pflicht zur Offenbarung der Zahlungsunfähigkeit gegenüber einem vorleistungspflichtigen Vertragsgegner besteht. Eine solche Pflicht ist auch bei laufender Geschäftsverbindung gegeben, bei der auf Abruf oder weitere Bestellung Waren auf laufende Rechnung geliefert werden (BGH, Urteil vom 7. Juli 1955 - 4 StR 603/54 bei Pfeiffer-Maul-Schulte, StGB § 263 Anm. 9). Anders ist es allerdings bei nur vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten (BGH, Urteil vom 3. Oktober 1967 - 1 StR 355/67 - bei Dallinger MDR 1968, 202). Hier ist jedoch festgestellt, daß der Angeklagte die nicht mehr behebbare Zahlungsunfähigkeit der GmbH kannte, als er die weiteren Lieferungen abrief oder abnahm; in Kenntnis der hoffnungslosen finanziellen Lage hätte er die Annahme verweigern müssen (BGH, Urteil vom 17. Juli 1958 - 1 StR 284/58).
c)
In den Fällen 1 (H.) und 2 (D.) ist festgestellt (UA S. 115, 116), daß der Angeklagte - wie offenbar auch in anderen, nicht angeklagten Fällen (vgl. UA S. 111) - jeweils einen gebrauchten LKW zur Sicherung übereignet hatte. Indessen ist dadurch hier der Vermögensschaden nicht ausgeschlossen. Das kann nur eine ausreichende, ohne nennenswerte Schwierigkeit verwertbare Sicherheit bewirken (BGHSt 15, 24, 27, 28; Urteile vom 4. Dezember 1958 - 4 StR 397/58 - und vom 24. November 1959 - 1 StR 478/59). Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, daß die Sicherung schon bei ihrer Bestellung nicht ausreichte.
d)
Der Beschwerdeführer beanstandet, daß der Tatrichter die 11 Betrugsfälle nicht als eine fortgesetzte Handlung beurteilt hat. Der Revision ist zuzugeben, daß diese Frage im Urteil nicht erörtert worden ist, obwohl in der rechtlichen Würdigung von einem "vorgefaßten Plan" die Rede ist (UA S. 132). Jedoch muß der erforderliche Gesamtvorsatz das zu verletzende Rechtsgut und seine Träger, Ort, Zeit und ungefähre Begehungsart umfassen (BGHSt 1, 313, 315); der allgemeine Entschluß, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, reicht nicht aus (ständige Rechtsprechung des BGH; so GA 1960, 375 für einen Fall des Betruges). Hier waren - im Gegensatz zu dem oben Abschnitt I 5 a erörterten fortgesetzten Betrug - die Gelegenheiten zu betrügerischen Handlungen und die Ausgestaltung der hierzu benutzten geschäftlichen Beziehungen so verschieden, daß die Annahme eines Gesamtvorsatzes fernlag und das Landgericht nicht zu einer Erörterung dieser Möglichkeit gezwungen war. Im Zweifel ist nicht Fortsetzungszusammenhang, sondern Tatmehrheit anzunehmen (BGH, Urteil vom 2. September 1954 - 3 StR 507/53 - bei Herlan MDR 1955, 16, 144).
Fortsetzungszusammenhang nimmt die Strafkammer nur innerhalb einer Anzahl von Fällen an; daß hierfür eine nähere Begründung fehlt (UA S. 133), beschwert den Angeklagten nicht. Nur ist dem Landgericht bei der Zusammenzählung ein Fehler unterlaufen: es hält durchweg fortgesetzten Betrug für gegeben außer in den namentlich aufgeführten Fällen 2 (D.), 7 (P.), 10 (W.) und 11 (Brauhaus O.); demgemäß sind von den insgesamt 11 nur 7 (nicht 8) Fälle des fortgesetzten Betruges (UA S. 133). Der Schuldspruch des Urteils muß insoweit richtiggestellt werden.
7.
Was die Revision sonst zu den Schuldsprüchen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Das gilt insbesondere für die Urteilsfeststellungen zur wirtschaftlichen Entwicklung der Pflugbrauerei und der Firma K.F. B. (UA S. 8 ff). Es ist nicht ersichtlich, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Ungenauigkeiten und Widersprüche eine nachteilige Auswirkung auf die tatsächliche und rechtliche Beurteilung der einzelnen Straftaten hätten haben können.
8.
Der Ausspruch über die Einzelstrafen wegen der Konkursvergehen (oben I 1) und wegen des einen fortgesetzten Betruges (oben I 5 a) kann aus den angeführten Gründen nicht bestehen bleiben. Damit muß auch über die - weitaus höchste - Einsatzstrafe neu entschieden werden. Da sich nicht ausschließen läßt, daß hierdurch auch die anderen Einzelstrafen beeinflußt worden sind, hebt der Senat den gesamten Strafausspruch auf. Er braucht deshalb auf die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung im einzelnen nicht einzugehen. Hinzuweisen ist jedoch darauf, daß es nicht unbedenklich ist, das Prozeßverhalten des Angeklagten in der Weise strafschärfend zu werten, wie es der Tatrichter getan hat (UA S. 134, 135).
II.
Die Revision des Angeklagten M. erhebt Aufklärungsrügen und die Sachbeschwerde. Sie ist unbegründet.
1.
Die Revision ist unbeschränkt. Zwar wird beantragt, den Angeklagten unter Aufhebung des Urteils wegen Beihilfe zum fortgesetzten Betrug zu verurteilen und ihn im übrigen freizusprechen. Dem weiteren Inhalt der Revisionsbegründungsschrift (dort S. 2 bis 8, 9 bis 14) ist jedoch eindeutig zu entnehmen, daß auch der Schuldspruch wegen fortgesetzter Beihilfe zum Betrug (Bierlieferungs- und Darlehensverträge, 2. Teil 1. Kapitel 1. Abschnitt D c der Urteilsgründe) angefochten sein soll. Der anders lautende Antrag ist offensichtlich auf ein Schreibversehen zurückzuführen.
2.
Die Aufklärungsrügen greifen nicht durch.
Sie können nicht darauf gestützt werden, daß ein vom Tatrichter benutztes Beweismittel nicht ausgeschöpft worden ist (BGHSt 4, 125, 126). Soweit die Revision die Beiziehung eines Grundbuchauszuges im Fall H. (UA S. 69, 70) vermißt, kann sie nach ihrem eigenen Vortrag eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht dartun. Denn hiernach hat der Angeklagte den Grundschuldbrief nicht dem Geschädigten, sondern dem Mitangeklagten B. zur Verfügung gestellt. Darauf aber kommt es für die Annahme des gemeinschaftlichen Betruges nicht an.
3.
Die Sachbeschwerde ist unbegründet.
a)
Das Urteil gibt zwar nicht im einzelnen an (UA S. 98), in welchen der Fälle UA S. 27 bis 64 der Angeklagte fortgesetzte Beihilfe zum Betrug geleistet hat. Indessen ist den Feststellungen eindeutig zu entnehmen, daß es sich um die 11 Einzelfälle 11, 12, 14, 15, 17, 18, 19, 21, 22, 26 und 29 handelt.
b)
In all diesen Fällen hat der Angeklagte den Mitangeklagten B. bewußt unterstützt (UA S. 98); daß seine Mitwirkung schließlich ursächlich für den strafrechtlichen Erfolg war, brauchte nicht festgestellt zu werden (vgl. BGHSt 2, 129, 131).
4.
Was die Revision gegen die Strafzumessungsgründe und gegen die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung vorträgt, deckt keinen Rechtsfehler auf. Die Revision dieses Angeklagten ist daher zu verwerfen.
Loesdau
Pikart
Zipfel
Herdegen