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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.11.1959, Az.: 1 StR 478/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.11.1959
Aktenzeichen
1 StR 478/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13344
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Koblenz - 04.12.1958

Verfahrensgegenstand

Fortgesetzter Betrug

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 24. November 1959,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 4. Dezember 1958 je mit den Feststellungen aufgehoben

  1. 1.)

    in den Fällen I 2 und 4 sowie im Falle II 4 der Urteilsgründe in vollem Umfange,

  2. 2.)

    in den Fällen I 3 und 5 sowie im Falle II 6 der Urteilsgründe im Strafausspruch,

  3. 3.)

    im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

(Die Bezifferung der einzelnen Fälle wie in den Gründen des angefochtenen Urteils)

2

Die Strafkammer hat den Angeklagten L. - unter Freisprechung im übrigen - wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung und Untreue in einem Falle (Fall I 5), wegen Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung in zwei Fällen (Fälle I 3 und 4), wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen (Fälle I 2, II 4 und 5), wegen Betrugs in zwei Fällen (Fälle II 1 und 2), wegen fortgesetzten Betrugs in einem weiteren Falle (Fall II 3) und wegen fortgesetzter Bestechung in einem Falle (Fall II 6) zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe von 1.000 DM verurteilt.

3

Seine Revision, mit der er sich gegen den verurteilenden Teil des Erkenntnisses in vollem Umfange wendet, rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

4

A.

Schuldspruch

5

I.

Die in das Gewand von Verfahrens- und Sachrügen gekleideten umfangreichen Beanstandungen der Revision sind in weitem Umfange unzulässig: Einmal nehmen sie, ohne damit eine entsprechende vorschriftsmäßige Verfahrensrüge (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) zu verbinden, auf den Inhalt der Straf- und Beiakten Bezug; sodann stützen sie sich darauf, daß das Landgericht zum Nachteil des Beschwerdeführers Feststellungen getroffen habe, die in der Hauptverhandlung nicht oder jedenfalls nicht in ausreichendem Maße zur Erörterung gekommen seien; weiter knüpfen sie an Aussagen des Beschwerdeführers, der früheren Mitangeklagten B. und Br. sowie verschiedener Zeugen oder an sonstige Tatsachen an, die aus dem Urteil nicht ersichtlich sind. Mit alledem kann der Beschwerdeführer im gegenwärtigen Rechtszuge nicht gehört werden. Er übersieht, daß das Revisionsgericht an die Feststellungen des Tatrichters und seine Beweiswürdigung gebunden ist, soweit sie nicht auf - mit Erfolg gerügten - Verfahrensverletzungen beruhen, gegen zwingende Erfahrungssätze. Denkgesetze und Auslegungsregeln verstoßen oder unlösliche Widersprüche enthalten. Sachliche Mängel dieser Art haften dem Urteil nicht an. Die Revision behauptet zwar solche verschiedentlich (siehe S. 3, 7, 15, 16 und 17 der Revisionsbegründungsschrift), indessen schon deshalb zu Unrecht, weil sie dabei ihre eigenen unzulässigen Tatsachenbehauptungen zugrunde legt oder von rechtlich unzutreffenden Erwägungen ausgeht.

6

II.

Die unabhängig hiervon auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils hat ergeben, daß der Schuldspruch in den Fällen I 3 und 5, II 1, 2, 3, 5 und 6 zu keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlaß gibt, in den Fällen I 2 und 4, II 4 jedoch nicht bestehenbleiben kann.

7

1.)

Straftaten im Zusammenhang mit der Erlangung von Aufbaudarlehen für Wohnungsbau.

8

a)

Im Falle I 2 (Bauvorhaben Schanzgraben) hat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen einer von dem Landratsamt des Unterlahnkreises ausgestellten Bescheinigung über die künftige Registrierung der von der Firma "Fako Gebr. L." in Angriff genommenen 18 Neubauwohnungen für sog. Umsetzerflüchtlinge nachträglich den Satz beigefügt, die Wohnungen seien für Umsetzerflüchtlinge gemäß § 254 Abs. 3 LAG vorgemerkt. Die so abgeänderte Bescheinigung legte er im Nachgang zu seinem für die "Fako Gebr. L." gestellten Antrag auf Gewährung eines Aufbausammeldarlehens von 67.200 DM dem Landesausgleichsamt Koblenz vor und erreichte auf diese Weise, daß ihm das Amt am 30. März 1954 einen Bewilligungsvorbescheid über 67.200 DM erteilte. Nachdem auf dem Baugrundstück für die Städtische Sparkasse in K. als Geldgeberin eine Grundschuld in Höhe des Aufbaudarlehens eingetragen worden war, erhielt L., Komplementär und Geschäftsführer der "Fako Gebr. L.", am 10. Mai 1954 60.200 DM ausbezahlt, während die Restsumme in zwei Teilbeträgen am 25. September und 1. Oktober 1954 an ihn hinausgegeben wurde. Die Wohnungen wurden fertiggestellt und bezogen.

9

Soweit der Angeklagte auf Grund dieses Sachverhalts der Urkundenfälschung schuldig befunden worden ist, läßt der Schuldspruch zur äußeren und - entgegen der Meinung der Revision - auch zur inneren Tatseite keinen Rechtsfehler ersehen.

10

Auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Betrugs gibt insoweit zu keinen Bedenken Anlaß, als die Merkmale der Täuschungshandlung, der Irrtumserregung und der Vermögensverfügung in Frage kommen. Dasselbe gilt von dem äußeren Tatbestand der Vermögensbeschädigung. Die Annahme des Landgerichts, daß das Vermögen des "Landesausgleichsamts" (in Wirklichkeit das in dem Lastenausgleichsfonds verkörperte Vermögen des Bundesfiskus, möglicherweise auch das der Stadtsparkasse in Koblenz) durch die Bewilligung und die anschließende Auszahlung des Aufbaudarlehens an den Angeklagten um den Darlehensbetrag geschädigt worden ist, kann nicht, wie von der Revision, deshalb in Frage gestellt werden, weil die 18 Wohnungen erstellt und bezogen worden sind; nicht nur, daß die Bewilligung des Darlehens nach den Urteilsfeststellungen davon abhängig war, daß von dem Landratsamt die Wohnungen für die Umsetzerflüchtlinge vorgemerkt worden waren, hatte der Beschwerdeführer überhaupt (vgl. § 233 Abs. 1, § 254 LAG) keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung des Darlehens aus den Mitteln des Ausgleichsfonds, die diesem - ebenso wie den übrigen Zweigen der Bundesverwaltung - jährlich nur in beschränktem Umfange zur Verfügung stehen und von den Landesausgleichsämtern in einer bestimmten Reihenfolge (vgl. § 257 LAG) zu bewilligen sind. Der Tatbestand der Vermögensbeschädigung läßt sich auch nicht, wie die Revision meint, mit Rücksicht darauf verneinen, daß zur Sicherung der aus dem Darlehensvertrag sich ergebenden Gegenansprüche des Ausgleichsfonds oder der Sparkasse, insbesondere des Anspruchs auf Rückzahlung des noch nicht getilgten Darlehens bei etwaiger Kündigung, eine Grundschuld auf dem Baugrundstück der "Fako Gebr. L." eingetragen worden ist; denn die Grundschuld bot ohne Rücksicht auf den Wert des Grundstücks und ihre Rangstelle schon deshalb keine - eine Vermögensbeschädigung ausschließende - vollwertige Sicherung der angesichts der schlechten Vermögenslage der "Fako Gebr. L." und des Beschwerdeführers minderwertigen Gegenforderungen des Ausgleichsfonds oder der Sparkasse, weil diese gegebenenfalls hätten erhebliche Kosten aufwenden und lange Zeit warten müssen, um im Wege der Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks zu ihrem Geld zu kommen (vgl. RGSt 74, 129). Mag auch hiernach darüber hinweggesehen werden können, daß die Strafkammer zum äußeren Tatbestande der Vermögensbeschädigung keine weiteren Feststellungen getroffen hat, so begegnet es doch durchgreifenden rechtlichen Bedenken, daß sie zum Schädigungsvorsatz jede Erörterung unterlassen hat. Hierzu bot vor allem der Umstand Anlaß, daß der Angeklagte namens der "Fako Gebr. L." auf dem Baugrundstück zugunsten der Stadtsparkasse eine Grundschuld in Höhe des Darlehensbetrags bestellen ließ und die mit dem Darlehen geförderten Wohnungen auch tatsächlich fertigstellte. Nur wenn der Angeklagte sich des Vermögensschadens bewußt war, der in dem oben erwähnten Sinne dem Ausgleichsfonds oder der Stadtsparkasse durch den Abschluß des Darlehensvertrages und die Hingabe der 67.200 DM trotz der Sicherung durch die Grundschuld entstand, oder wenn er wenigstens mit der Möglichkeit einer solchen Schädigung billigend rechnete, verwirklichte er den inneren Tatbestand der Vermögensbeschädigung. Hierzu hätte insbesondere festgestellt werden müssen, ob L. damit rechnete, daß der Ausgleichsfonds oder die Sparkasse einmal Anlaß zur Kündigung des Darlehens haben werde. Damit verliert zugleich die Feststellung des Landgerichts ihre Grundlage, daß L. in der Absicht rechtswidriger Bereicherung gehandelt hat.

11

Der Schuldspruch kann hiernach und zwar auch unter dem Gesichtspunkt der an sich rechtlich bedenkenfrei festgestellten Urkundenfälschung nicht aufrechterhalten bleiben.

12

b)

Der Fall I 4 (Bauvorhaben Mittelbau), in dem der Beschwerdeführer des Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung schuldig befunden worden ist, unterscheidet sich von dem Falle I 2 insofern, als sich L. hier kein sog. Sammeldarlehen, sondern Einzelaufbaudarlehen von je 3.900 DM für 17 Flüchtlinge (insgesamt also 66.300 DM) verschafft hat. Er mußte zu diesem Zwecke mit den 17 Flüchtlingen sog. "Weiterleitungsverträge" abschließen, d.h. Verträge, durch die die Flüchtlinge - bei Weiterhaftung als persönliche Schuldner - ihren Anspruch auf Auszahlung der Einzeldarlehen an L. abtraten. Zur Beschleunigung der Auszahlung der Darlehen unterzeichnete er fünf Antragsformblätter ohne Ermächtigung der Betroffenen mit ihrem Namen, wobei er - seine Schrift verstellend - jeweils ein anderes Schriftbild wählte. Die fünf Anträge reichte er zusammen mit den übrigen bei dem Treuhandfonds für Grundpfandrechte in Mainz als sog. "verwaltendem Kreditinstitut" ein und erreichte so, daß ihm der Betrag der 17 Einzeldarlehen in voller Höhe ausbezahlt wurde. Für den Treuhandfonds hatte L. namens der "Fako Gebr. L." schon vorher eine Hypothek in Höhe von 66.300 DM eintragen lassen.

13

Darin, daß L. die fünf Weiterleitungsanträge ohne Ermächtigung der betroffenen Flüchtlinge mit deren Namen unterzeichnete und die Anträge dem Treuhandfonds vorlegte, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum den äußeren und inneren Tatbestand der Urkundenfälschung gefunden. Nach ständiger Rechtsprechung (u.a. RGSt 75, 46;  76, 125; BGH 1 StR 490/51 vom 20. Mai 1952) liegt beim Zeichnen mit fremdem Namen nur dann keine fälschliche Anfertigung einer Urkunde vor, wenn der Unterzeichner zur Vertretung des Namensträgers befugt ist und ihn vertreten will und wenn auch der Namensträger sich in der Unterschrift vertreten lassen will. Daß diese Voraussetzungen hier nicht gegeben waren, erhellt schon daraus, daß L., wie das Urteil zutreffend ausführt, "sich mit der Art der Unterschrift und der Verstellung der Schrift jeweils als Träger des Namens ausgegeben hat", die fremden Namensträger also bei der Unterschriftsleistung überhaupt nicht vertreten wollte. Im übrigen trifft es auch nicht zu, daß die fünf Flüchtlinge, wie die Revision für "das Handeln des Beschwerdeführers mit dem mutmaßlichen Willen" der Betroffenen ins Feld führt, durch die Weiterleitungsanträge restlos von allen ihren Verpflichtungen zu Lasten des Bauherrn entbunden worden seien (siehe hierzu S. 26 UA); es kann daher keine Rede von einer "klassischen Anwendbarkeit" der Grundsätze sein, die das Reichsgericht in den Entscheidungen RGSt 25, 375, 382 und 61, 242, 256 für den Fall eines operativen Eingriffs oder einer gebotenen ärztlichen Schwangerschaftsunterbrechung über die Gleichsetzung des mutmaßlichen mit dem wirklichen Willen der betroffenen Person entwickelt hat.

14

Gegen die Verurteilung wegen - auf die fünf Einzelfälle, in denen L. die Unterschriften von Flüchtlingen fälschlich anfertigte, beschränkten - Betrugs, erheben sich hingegen dieselben Bedenken wie im Falle II 2: Auch hier ist der Schädigungsvorsatz des Beschwerdeführers im Sinne der Ausführungen zu dem erwähnten Falle nicht ausreichend dargetan.

15

Das Urteil muß daher auch in diesem Falle - in vollem Umfange - aufgehoben werden.

16

c)

Anders verhält es sich im Falle I 3 (Bauvorhaben Emser Hütte).

17

Nach den Urteilsfeststellungen verschaffte sich der Beschwerdeführer unter der Firma "Gottfried Bi.", einer seiner zahlreichen "Ausweich"- und "Auffang"firmen, 16 Einzelaufbaudarlehen zu insgesamt 59.200 DM. Er legte am 7. September 1954 die Darlehensanträge von 16 Flüchtlingen dem Landesausgleichsamt in Koblenz persönlich vor. Unter den beigefügten Unterlagen befand sich u.a. eine Baubeschreibung des Stadtbauamtes in Bad Ems, die am Schlüsse den, wie er wußte, inhaltlich falschen Vermerk enthielt, daß das in Aussicht genommene Bauwerk "als im Rohbau fertiggestellt anzusehen ist" - in Wahrheit war nur die Baugrube zum Teil ausgehoben. Obwohl der zuständige Sachbearbeiter des Landesausgleichsamtes keine der einzelnen Bewilligungsbescheide unterzeichnet hatte, händigte der bei dem Amt damals tätige frühere Mitangeklagte Br. dem Beschwerdeführer "beglaubigte Ausfertigungen der Bewilligungsbescheide" aus. L. schloß dann bereits am Tage darauf mit 13 der Flüchtlinge Weiterleitungsanträge ab. Da er die übrigen 3 Flüchtlinge nicht antraf, unterzeichnete er ohne deren Ermächtigung die Antragsformblätter mit ihrem Namen, wobei er wiederum unter Verstellung seiner Schrift jeweils ein anderes Schriftbild wählte. Am selben Tage bestellte der Vater des Beschwerdeführers auf seinem Grundstück für den Treuhandfonds in Mainz als verwaltendem Kreditinstitut eine Grundschuld von 59.200 DM. Die von ihm auf die vorgeschilderte Weise beschafften Unterlagen, der noch eine Erklärung der Firma "Gottfried Bi." über die Abtretung des gesamten Darlehensbetrages an die Bank für Gemeinwirtschaft in Frankfurt a.M. beigefügt war, ließ L. durch den früheren Mitangeklagten B. dem Treuhandfonds überbringen. Im Vertrauen darauf, daß alle Urkunden echt seien und an dem Bau die Kellerdecke fertiggestellt sei, erließ der Direktor des Ausgleichsamts die Auszahlungsanordnung, worauf der Betrag von 59.200 DM an die erwähnte Frankfurter Bank überwiesen wurde. Diese deckte mit dem Geld einen in anderem Zusammenhang an L. gewährten Kredit ab. Das Bauvorhaben ist nie über die Aushebung zweier Baugruben hinausgekommen.

18

Daß der Beschwerdeführer mit Recht der (fortgesetzten) Urkundenfälschung schuldig erkannt worden ist, bedarf im Hinblick auf die Ausführungen zum Falle I 4 keiner Erörterung.

19

Aber auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Betrugs begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar wurden auch hier die an die Firma "Gottfried Bi." weitergeleiteten Einzeldarlehen dinglich gesichert. Die Gegenansprüche des Ausgleichsfonds oder des Treuhandfonds in Mainz aus dem Darlehen waren jedoch von Anfang an gefährdet: Das Bauvorhaben war entgegen der von L. vorgelegten Baubeschreibung nicht weiter als bis zu der teilweisen Aushebung einer Baugrube gediehen. Schon bevor L. überhaupt im Besitze der - für die Auszahlung der Einzeldarlehen durch den Treuhandfonds erforderlichen - Weiterleitungsanträge war, hatte die Firma "Gottfried Bi." den Anspruch auf die Auszahlung der 59.200 DM an die oben erwähnte Bank abgetreten, eine Bank, bei der L. früher einen noch nicht gedeckten Kredit aufgenommen hatte. Aus der Schilderung, die die Persönlichkeit des Beschwerdeführers und seine geschäftliche Betätigung in dem landgerichtlichen Urteil gefunden haben, ist noch zu entnehmen, daß L., wenn er nicht überhaupt den überwiesenen Betrag schon von Anfang an für die Abdeckung des Kredits bestimmte - hiervon ist die Strafkammer offenbar ausgegangen (vgl. die Ausführungen zum Strafausspruch auf S. 67 UA) -, mindestens mit der Möglichkeit einer solchen Abdeckung durch die Bank rechnete. Da dem Angeklagten die Darlehensbedingungen des Landesausgleichsamts bekannt waren, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, daß er nicht im Zweifel darüber war, daß der Ausgleichsfonds oder der Treuhandfonds diese anderweite Verwendung der zweckgebundenen Darlehen nicht hinnehmen, sondern sie kündigen werde. Als erfahrenem Geschäftsmann war ihm weiter auch ohne weiteres klar, daß der Ausgleichsfonds oder der Treuhandfonds, falls sie Befriedigung aus dem Grundstück seines Vaters suchen wollten, wenn nicht mit einem Ausfall ihrer Forderung, so doch mindestens mit erheblichen Kosten und einer langen Dauer des Zwangsversteigerungsverfahrens zu rechnen hatten. Die Schädigung des Ausgleichsfonds (oder Treuhandfonds), der für das gewährte Darlehen nur eine sehr fragwürdige und unsichere Gegenforderung erhielt, liegt daher hier nicht nur objektiv offen zutage. Unter den angegebenen Umständen ist auch das Wissen des Angeklagten darum und damit sein Schädigungsvorsatz noch ausreichend dargetan, so daß kein sachlichrechtlicher Mangel darin zu finden ist, daß das Urteil dazu keine nähere Ausführungen enthält. Damit rechtfertigt sich zugleich auch die Annahme des Landgerichts, daß L. bei seinem Vorgehen von der Absicht rechtswidriger Bereicherung geleitet war.

20

Die Revision hat in diesem Falle zwei Aufklärungsrügen erheben, die dahin gehen, die Strafkammer hätte die Unterlagen der Bank für Gemeinwirtschaft vom 3. bis 30. September 1954 beiziehen und den Inhalt des zwischen der Bank und dem Treuhandfonds abgeschlossenen Vergleichs - wegen der Verwendung der abgetretenen 59.200 DM zur Abdeckung des früher an L. gewährten Kredits durch die Bank war es zwischen dem Treuhandfonds und der Bank zu zivilrechtlichen Auseinandersetzungen gekommen - zum Gegenstand der Verhandlung machen müssen (Bl. 14 und 15 der Revisionsbegründungsschrift). Es kann dahingestellt bleiben, ob die beiden Verfahrensrügen den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sich dem Landgericht ohne Antrag des Beschwerdeführers oder des Verteidigers die Notwendigkeit zu der von der Revision vermißten Aufklärung hätte aufdrängen müssen.

21

Daß die Strafkammer im übrigen nicht geprüft hat, ob sich der Beschwerdeführer nicht zugleich auch der Untreue gegenüber den betroffenen Flüchtlingen schuldig gemacht hat, beschwert ihn nicht.

22

d)

Auch in dem - dem Falle I 3 ähnlichen - Falle I 5 (Bauvorhaben T.), in dem L. wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung und (fortgesetzter) Untreue verurteilt worden ist, gibt der Schuldspruch zu keinem durchgreifenden Bedenken Anlaß.

23

Daß L. auch in diesem Falle mit Recht der Urkundenfälschung schuldig erkannt worden ist, liegt klar zutage.

24

Aber auch die Verurteilung wegen Betrugs läßt sich im Ergebnis nicht beanstanden. Der besonderen Erörterung bedarf mit Rücksicht darauf, daß auch hier das Aufbausammeldarlehen von 86.000 DM zugunsten des als Kreditinstitut wirkenden Treuhandfonds in Mainz durch eine Grundschuld auf dem Baugrundstück des Ziegeleibesitzers T. dinglich gesichert worden ist, die Frage des Schädigungsvorsatzes. Sein Vorliegen ergibt sich aus der besonderen Sachgestaltung. Der Beschwerdeführer hat T., dessen Ziegeleibetrieb er mit Vertrag vom 18. Oktober 1954 im Namen der "Fako Gebr. L." gepachtet hatte, schon bei der Ausfüllung des das Sammelaufbaudarlehen betreffenden Antragsformulars in weitem Umfange ausgeschaltet und alle weiteren Schritte des für die Firma T. bestimmten Darlehens ohne Zuziehung T. unternommen. Den Darlehensantrag reichte L. beim Landesausgleichsamt ein, ohne sich über die - später verweigerte - Erteilung der baupolizeilichen Genehmigung des Bauvorhabens Gewißheit verschafft zu haben. Dem Treuhandfonds als verwaltendem Kreditinstitut legte er u.a. eine von ihm verfälschte "Baufortschrittsanzeige" vor, wonach mit der Fertigstellung der Umfassungswände und der Geschoßdecke des Kellers die Kellerarbeiten beendet seien, während in Wirklichkeit zu jenem Zeitpunkt erst mit den Ausschachtungsarbeiten - und zwar von den eigenen Architekten des Beschwerdeführers - begonnen worden war; L. erreichte dadurch den bestehenden Bestimmungen zuwider, daß der Treuhandfonds 80 % der Darlehens summe (= 68.800 DM) auf Grund einer Abtretungserklärung T. an die Raiffeisenbank in Koblenz-Horchheim überwies. Aus alledem ist, auch wenn man das spätere Verhalten des Beschwerdeführers und die sonstige Entwicklung der Dinge außer Betracht läßt, mit Sicherheit zu folgern, daß L. von Anfang an damit gerechnet hat, der Treuhandfonds werde das Darlehen kündigen und T. sich einer Inanspruchnahme, insbesondere auch aus der Grundschuld, widersetzen; er nahm m.a.W. wie im Falle I 3, so auch hier billigend in Kauf, daß der Treuhandfonds, wenn überhaupt, so doch nur mit erheblichen Kosten und erst nach langer Zeit eine Befriedigung aus der Grundschuld finden werde.

25

All dies gilt erst recht für den späteren Betrugsversuch gegenüber dem Treuhandfonds in Mainz.

26

Entgegen der Meinung der Revision bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die weitere tateinheitliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Untreue zum Nachteil T.. Soweit ihre Einwendungen nicht überhaupt unzulässig sind, übersieht die Revision, daß das Sammeldarlehen T. gegeben und von diesem auch dinglich gesichert worden war und daß L. schon deshalb nicht befugt war, den auf das Konto T. überwiesenen Darlehensteilbetrag von 68.800 DM teilweise für andere Zwecke als das geplante Bauvorhaben zu verwenden.

27

2.)

Sonstige Straftaten

28

a)

Im Falle II 4 (Stadtwerke Bad Ems) bestehen zwar gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Urkundenfälschung keine Bedenken. Jedoch hält die Verurteilung wegen tateinheitlichen Betrugs der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

29

In einem Schreiben vom 30. November 1954, das den Stempel "Anton H. Bauunternehmung" und eine von dem früheren Mitangeklagten B. für einen anderen Zweck gegebene Blankounterschrift "H." oder "Hendrick" trug, teilte Lotz dem Bürgermeister in Bad Ems unter Hinweis auf die finanziellen Schwierigkeiten der Ziegelei T. (siehe hierzu die Ausführungen zu Fall I 5) mit, daß die "Firma H." die Ziegelei in Pacht übernommen habe und von der monatlichen Pachtsumme zu 1.200 DM jeden Monat 600 DM an die Städtische Gasanstalt zahlen werde. Schon vorher (Anfang September 1954) hatte Lotz bei den Stadtwerken eine von ihm unter der Firma "Gottfried Bi." für den Ziegeleibesitzer T. ausgestellte Bescheinigung eingereicht, wonach sich die Firma Bi. verpflichtete, an die Stadtwerke wegen ihrer Forderung gegen T. in Höhe von über 10.000 DM jeweils 15 % des Kaufpreises für Ziegelsteinlieferungen T. abzuführen; die Forderung der Stadtwerke war in der Folgezeit auch auf rd. 8.000 DM verringert worden. Nach der Vorlage des erwähnten Schreibens vom 30. November 1954 gingen jedoch bei den Stadtwerken keine weiteren Zahlungen mehr ein. In einem Rechtsstreit nahmen sie die "Fako Gebr. L.", die Firma "Gottfried Bi." und die Firma "H." sowie den Beschwerdeführer persönlich in Anspruch. Hinsichtlich "H." ist die Klage abgewiesen worden; im übrigen steht die endgültige Entscheidung noch aus.

30

Das Schreiben vom 30. November 1954 war nicht nur von L. fälschlich angefertigt, sondern auch inhaltlich unwahr: Der Beschwerdeführer selbst war die "Firma H." und hatte immer noch die Ziegelei T. gepachtet.

31

Das Vorliegen eines (vollendeten) Betrugs hat die Strafkammer aus folgendem geschlossen: L. habe mit dem bewußt wahrheitswidrigen Schreiben vom 30. November 1954 bezweckt, die Stadtwerke wegen ihrer Forderung in Sicherheit zu wiegen und dahin zu bringen, daß sie - mindestens zunächst - von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen und insbesondere auch von seiner eigenen Inanspruchnahme auf Grund der von ihm in dem Pachtvertrag der "Fako Gebr. L." mit T. (vom 18. Oktober 1954) übernommenen Verpflichtungen absehe; tatsächlich habe er auch erreicht, daß die Stadtwerke mögliche und notwendige wirtschaftliche Maßnahmen - insbesondere vollstreckungsrechtlicher Art - gegenüber der Ziegelei T. unterließen; diese Unterlassung habe sich zugunsten des Beschwerdeführers als Pächters der Ziegelei ausgewirkt; er sei von den Stadtwerken nicht behelligt worden, bis die Ziegelei "Ende November oder Anfang Dezember 1954" ihren Betrieb ganz eingestellt habe; der Schaden der Stadtwerke bestehe in der dadurch bewirkten, von L. gewollten weiteren Gefährdung ihres Vermögens als Folge jener Unterlassung.

32

Diese Ausführungen sind schon deshalb zu bemängeln, weil sie einen Widerspruch enthalten: Einerseits soll L. das den Gegenstand des Betrugs bildende Schreiben am 30. November 1954 gefertigt haben; andererseits soll er bis zu der im Urteil auf Ende November oder Anfang Dezember 1954 datierten Einstellung des Ziegeleibetriebes von den Stadtwerken nicht behelligt worden sein. Hiervon abgesehen bietet die formelhafte Wendung, die Stadtwerke hätten "mögliche" und notwendige wirtschaftliche Maßnahmen, insbesondere vollstreckungsrechtlicher Art, gegenüber der Ziegelei T. unterlassen, keine Gewähr dafür, daß die Strafkammer von rechtlich zutreffenden Erwägungen über die Voraussetzungen des in Betracht kommenden sog. Stundungsbetrugs ausgegangen ist. Nach der Rechtsprechung (u.a. BGHSt 1, 262, 264) [BGH 19.06.1951 - 1 StR 42/51] liegt in solchen Fällen vollendeter Betrug nur dann vor, wenn der Anspruch des Gläubigers im Zeitpunkt der ihm gegenüber verübten Täuschung des Schuldners noch ganz oder wenigstens teilweise durchsetzbar war, später aber nicht mehr. Zu einer Prüfung in dieser Hinsicht bestand im vorliegenden Falle umsomehr Anlaß, als die Strafkammer immer wieder auf die schlechte wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers sowie der hier in Betracht kommenden Firmen "Fako Gebr. L." und "Gottfried Bi." hinweist und der von der "Fako Gebr. L." gepachtete Ziegeleibetrieb T. möglicherweise schon eingegangen war oder unmittelbar vor dem Erliegen stand.

33

In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer, falls sich der Tatbestand des vollendeten Betrugs nicht erweisen läßt, zu prüfen haben, ob sich nicht der Beschwerdeführer des versuchten Betrugs schuldig gemacht hat. Dies wäre, wie im übrigen wohl schon auf Grund des bewußt wahrheitswidrigen Inhalts des Schreibens vom 30. November 1954 und des damit verfolgten Zwecks anzunehmen ist, der Fall, wenn Lotz seine aussichtslose eigene Vermögenslage, wie auch die ebenso aussichtslose Vermögenslage der erwähnten beiden Firmen im Zeitpunkt der Täuschung unzutreffend noch so beurteilte, daß die Stadtwerke bei sofortigem Zugriff wenigstens zum Teil noch Befriedigung würden erlangen können (u.a. BGHSt 1 StR 531/55 vom 10. April 1956 und 1 StR 89/56 vom 5. Juni 1956).

34

b)

In den Fällen II 1 (Firma D. & M.), 2 (Bo.), 3 (Weberei G. u.A.), 5 (Firma Ki.) und 6 (Bestechungshandlungen gegenüber dem früheren Mitangeklagten Br.) kann die Revision keinen Erfolg haben.

35

In den Fällen II 2, 5 und 6 ist sie offensichtlich unbegründet.

36

Im Falle II 5 hat der Beschwerdeführer selbst keine sachlichrechtlichen Einwendungen erhoben. Er wendet sich nur dagegen, daß die Strafkammer das Verfahren nicht nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt habe, und regt die Einstellung nach § 153 Abs. 3 StPO durch das Revisionsgericht an. Der Senat hat keinen Anlaß gesehen, in dieser Hinsicht an den Herrn Generalbundesanwalt heranzutreten. L. oder sein Verteidiger hätten bei ihren Schlußausführungen vor dem Landgericht Gelegenheit gehabt, auf die den Fall Ki. mitumfassenden Strafanträge des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft hin die vorläufige Einstellung des Verfahrens anzuregen; stattdessen hat der Verteidiger, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, beantragt, in den Fällen ... und Ki. auf eine Strafe zu erkennen, die als durch die Untersuchungshaft verbüßt erklärt wird.

37

Was den Fall II 6 betrifft, so hat die Strafkammer entgegen der Meinung der Revision keineswegs übersehen, daß der Tatbestand der Bestechung nach § 333 StGB nur vorliegt, wenn der Täter den Beamten zu einer zukünftigen pflichtwidrigen Handlung bestimmen will. Das Landgericht hat auch mit tatsächlich und rechtlich einwandfreier Begründung dargetan, daß diese Voraussetzung hier gegeben ist. Bei ihrer gegenteiligen Meinung hat die Revision u.a. nicht beachtet, daß der Tatbestand des § 333 StGB, auch dann verwirklicht ist, wenn der Beamte die ihm angesonnene Pflichtwidrigkeit nicht begeht.

38

Die Fälle II 1 und 3 schließlich haben gemeinsam, daß der Beschwerdeführer die von der Strafkammer für erwiesen erachteten Betrugstaten im Geschäftsbetriebe der Firma "T.-Union GmbH", einer seiner "Ausweich"- und "Auffang"firmen, gegenüber Lieferanten begangen hat.

39

In diesen beiden Fällen hat die Nachprüfung keine Rechtsfehler zutage gefördert, die zur Aufhebung des Urteils führen müßten.

40

Im Falle II 1 die Strafkammer - im übrigen entsprechend dem eigenen Zugeständnis des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung - davon ausgegangen, L. habe an die Rechtsgültigkeit der von ihm mit der Firma D. und M. abgeschlossenen Sicherungsübereignungsvertrages vom 29. März 1952 geglaubt, während sie im Falle III 1 (einer der Freisprechungsfälle) nicht völlig ausschließt, daß L. nicht mindestens zeitweilig den Sicherungsübereignungsvertrag für "noch nicht wirksam" gehalten habe. Ob diese verschiedene Betrachtungsweise einen Verstoß gegen die Denkgesetze enthält, wie die Revision meint, kann dahinstehen. Jedenfalls wäre die Schuld des Beschwerdeführers - Austausch von nicht im Eigentum der Firma "T.-Union GmbH", sondern im Eigentum der Firma "Fako Gebr. L." stehenden und zu Unrecht als "neu" oder "neuwertig" bezeichneten Maschinen gegen einen früher sicherungsübereigneten Grundschuldbrief von 20.000 DM - nicht ausgeschlossen, sondern nur größer, wenn er den Sicherungsübereignungsvertrag bei seinem Abschluß nicht als rechtsgültig angesehen haben sollte.

41

Zu bemängeln ist hingegen, daß die Strafkammer in den Fällen II 1 und 3 a, b und e dem endgültigen Vermögensschaden der einzelnen Firmen ausdrücklich - im Urteil nicht ausgeschiedene - aufgelaufene Kosten zugerechnet hat. Als Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB kommt nach ständiger Rechtsprechung (u.a. RGSt 64, 433, 435; BGHSt 6, 115, 116 [BGH 06.04.1954 - 5 StR 74/54]; BGH 1 StR 490/51 vom 20. Mai 1952) nur das in Betracht, was nach der Absicht des Täters aus dem Vermögen des Betroffenen in sein eigenes Vermögen übergehen sollte (Grundsatz der sog. Stoffgleichheit). Ist sonach auch der Schuldumfang in den beiden Fällen nicht in rechtlich bedenkenfreier Weise festgestellt, so zwingt dies doch nicht zur Aufhebung des Urteils. Die Kostenbeträge fallen ersichtlich gegenüber dem eigentlichen Betrugsschaden jeweils nicht erheblich ins Gewicht. Im übrigen wäre die Strafkammer nicht gehindert gewesen, den in der Aufwendung der Kosten liegenden Schaden bei der Strafbemessung zuungunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

42

B.

Strafausspruch

43

Die Revision kämpft vergebens dagegen an, daß die Strafkammer hinsichtlich der vor dem 1. Dezember 1953 liegenden Straftaten des Beschwerdeführers (Fälle II 1, 2 und 3) festgesetzten Einzelstrafen von drei, drei und zehn Monaten eine (fiktive) Gesamtstrafe von mehr als einem Jahr Gefängnis für verwirkt erachtet und außerdem bei den hilfsweise angestellten Erwägungen über die etwaige Anwendbarkeit der Notamnestie nach § 3 StFG 1954 die Voraussetzungen hierfür verneint hat. Wie die Einzelstrafen, so hat der Tatrichter auch die gegebenenfalls aus ihnen zu bildende Gesamtstrafe nach seinem pflichtgemäßen Ermessen festzusetzen. Seine Ermessenserwägungen kann das Revisionsgericht nur daraufhin prüfen, ob sie von einem Rechtsfehler beeinflußt sind. Solche sind hier nicht ersichtlich; insbesondere bedeutet es keinen Rechtsfehler, daß die Strafkammer der gedachten Bildung der Gesamtstrafe aus den oben erwähnten Einzelstrafen nicht das von der Revision im Anschluß an Brandstetter Straffreiheitsgesetz 1954 Anm. 27 (in Verb. mit Anm. 37) zu § 11 angeführte Rechenbeispiel zugrunde gelegt hat. Mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer die Notamnestie hätte zugute kommen müssen, wenn die gedachte Gesamtstrafe ein Jahr Gefängnis nicht überschritten hätte, braucht sich der Senat daher nicht zu befassen.

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Die Bemessung der übrigen Einzelstrafen (einschließlich derjenigen in den aufzuhebenden Fällen I 2 und 3, II 4) und der aus sämtlichen Einzelstrafen gebildeten Gesamtstrafe kann ebenfalls nicht beanstandet werden.

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Bei der gegebenen Sachlage läßt sich auch ausschließen, daß durch die Verurteilung des Beschwerdeführers im Falle II 4 der Strafausspruch in den übrigen Einzelfällen zu seinen Ungunsten beeinflußt worden ist. Wenig wahrscheinlich, aber doch nicht mit voller Sicherheit auszuschließen ist aber, daß sich die Verurteilung des Beschwerdeführers in den Fällen I 2 und 4 auf die Strafbemessung in den Fällen I 3 und 5, II 6 zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt hat, Einmal betreffen die Fälle I 3 und 5 ebenso wie die Fälle I 2 und 4 Unregelmäßigkeiten des Beschwerdeführers bei der Erlangung von Aufbaudarlehen; andererseits weist das Urteil bei den Strafzumessungserwägungen zum Falle II 6 ausdrücklich auf den Zusammenhang der Bestechungshandlungen mit den Straftaten des Beschwerdeführers auf dem Gebiete des sozialen Wohnungsbaues hin.

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C.

Nach alledem muß das Urteil je mit den Feststellungen in den Fällen I 2 und 4, II 4 in vollem Umfange und in den Fällen I 3 und 5, II 6 im Strafausspruch, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen werden, während die weitergehende Revision zu verwerfen ist.

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In der kommenden Hauptverhandlung wird das Landgericht zwangsläufig auch über die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die zu bildende Gesamtstrafe neu zu entscheiden haben.

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Die Ausführungen, mit denen das Landgericht in dem angefochtenen Urteil die teilweise Nichtanrechnung der Untersuchungshaft begründet hat, wären Bedenken begegnet. Einmal lassen sie sich, soweit sie das "ursprüngliche Leugnen" des Beschwerdeführers betreffen, so verstehen, als ob die Strafkammer rechtsirrig (u.a. BGHSt 1, 103;  1, 105 [BGH 05.04.1951 - 4 StR 113/50]; BGH NJW 1955, 1158 Nr. 15 und NJW 1956, 1164 Nr. 19) in dem Leugnen schon für sich allein einen ausreichenden Grund für die Nichtanrechnung gefunden hat. Sodann läßt das Urteil die erforderlichen näheren Feststellungen darüber vermissen, auf welchem sonstigen "Verhalten" des Beschwerdeführers die lange Dauer der Untersuchungshaft beruht hat. In dem neuen Urteil wird das Landgericht daher, wenn es wiederum dem Beschwerdeführer einen Teil der bis zum Erlaß des früheren Urteils erlittenen Untersuchungshaft nicht anrechnet, die Gründe hierfür näher als in dem angefochtenen Urteil darlegen müssen. Im übrigen darf das Verhalten des Beschwerdeführers bis zur Aufhebung des ersten Haftbefehls (vom 5. April 1955) schon an sich nur insoweit für die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft herangezogen werden, als es sich auf die Fälle bezieht, in denen er verurteilt ist, und bei tateinheitlicher Verurteilung auch nur dann, wenn es einen der rechtlichen Gesichtspunkte betrifft. Nicht gehindert hingegen ist die Strafkammer, von der vollen Anrechnung der Untersuchungshaft - unter Beachtung des Verbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) - mit Rücksicht darauf abzusehen, daß der Beschwerdeführer nach der Aufhebung des Haftbefehls vom 5. April 1955 in die Sowjetzone geflüchtet ist und dadurch den Erlaß des zweiten Haftbefehls und dessen Vollzug selbst verschuldet hat. Wegen der Anrechnung der Untersuchungshaft seit dem 5. Dezember 1958 wird auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs LM Nr. 5 zu § 60 StGB - MDR 1954, 371 Nr. 374, verwiesen.

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In der neuen Hauptverhandlung wird der Verteidiger auch Gelegenheit haben, seine Einwendungen in dem der Revisionsbegründungsschrift nachgereichten Schriftsatz vom 9. November 1959 vorzutragen (vgl. hierzu RGSt 71, 140).

Dr. Geier
Dr. Peetz
Bundesrichter Dr. Willms ist erkrankt und dadurch verhindert, das Urteil zu unterschreiben.
Dr. Geier
Fischer
Dr. Faller