Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.10.1979, Az.: 1 StR 438/79
Verurteilung wegen versuchten Totschlags ; Verwertung einer Zeugenaussage eines betrunkenen Zeugen; Berücksichtigung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung des Gerichts; Abgrenzung eines beendeten von einem nicht beendeten Versuchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.10.1979
- Aktenzeichen
- 1 StR 438/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12347
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 07.03.1979
Rechtsgrundlagen
- § 23 StGB
- § 24 Abs. 1 StGB
- § 250 StPO
- Art. 6 Abs. 3 MRK
- § 261 StPO
Fundstellen
- JZ 1980, 69 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1980, 153 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 195 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Prozessführer
Arbeiter Detlef C. aus St., geboren am ... in T., zur Zeit in Haft
Amtlicher Leitsatz
Beendeter Versuch bei bedingt vorsätzlichem Handeln.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. Oktober 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen, Dr. Maul als beisitzende
Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. März 1979 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1.
Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer, die Schwurgerichtskammer habe das Unmittelbarkeitsgebot des § 250 StPO und das Befragungsrecht des Angeklagten nach Art. 6 Abs. 3 d MRK dadurch verletzt, daß sie die Zeugin Christa L. und den Zeugen G. über Beweistatsachen vernommen habe, die andere den Zeugen mitgeteilt hätten. Die Revision meint, die Zurückweisung der Widersprüche des Verteidigers gegen diese Vernehmung sei rechtsfehlerhaft gewesen.
Die Zeugen haben zu den vom Verteidiger benannten Beweisthemen bekundet, was sie aus eigener Wahrnehmung wußten, nämlich was ihnen von anderen berichtet worden ist. Die Mitteilung eines anderen kann Gegenstand der eigenen Wahrnehmung sein. Deshalb ist auch der "Zeuge vom Hörensagen" ein unmittelbarer Zeuge. Seine Aussage betrifft zwar insoweit keine zum gesetzlichen Tatbestand gehörende Tatsache, wohl aber ein vom Tatrichter entsprechend zu würdigendes Beweisanzeichen. Dadurch wird er jedoch nicht zum mittelbaren Zeugen. Seine Vernehmung ist grundsätzlich statthaft (BGHSt 6, 209, 210 [BGH 30.06.1954 - 6 StR 172/54]; 17, 382, 383; BGH, Urteil vom 26. Juni 1979 - 1 StR 246/79). Sie verstieß auch nicht gegen Art. 6 Abs. 3 d MRK, da der "Belastungszeuge" in der Hauptverhandlung für Fragen des Angeklagten und des Verteidigers zur Verfügung stand.
2.
Die Nichtvereidigung des Zeugen B. ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Verdacht einer versuchten Strafvereitelung des Zeugen ist in den Gründen des Beschlusses der Schwurgerichtskammer vom 22. Februar 1979 hinreichend dargetan. Nach der Darstellung des Zeugen G. hat der Zeuge B. ihn vor seiner Vernehmung aufgefordert, nicht auszusagen. Ein Abstandnehmen von der Vereidigung war somit nach § 60 Nr. 2 StPO geboten.
3.
Ein Verwertungsverbot für die in Augenschein genommenen Lichtbilder bestand nicht. Der Umstand, daß der Kriminalbeamte La. nicht mehr wußte, wann diese Lichtbilder hergestellt worden sind, war vom Tatrichter im Wege freier Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Er stand einer Verwertung der Bilder keineswegs entgegen.
4.
Erfolglos rügt der Beschwerdeführer, daß das Landgericht den auf Vernehmung weiterer Sachverständiger gerichteten Beweisantrag des Verteidigers zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten abgelehnt hat. Das Schwurgericht hat zu diesem Beweisthema zwei Sachverständige gehört. Der Beweisantrag und die Revisionsbegründung enthalten keine konkreten Angaben zur Frage der überlegenen Forschungsmittel der neu benannten Sachverständigen und zu angeblichen Widersprüchen der bisher erstatteten Gutachten. Die allgemeine Darlegung, Prof. Dr. H. habe sich zu Problemen der Schuldunfähigkeit durch eigene Forschungen und Untersuchungen Kenntnis erworben, genügt nicht.
5.
Die Rüge, das Schwurgericht habe die Aussage des Zeugen B. bei dessen erster Vernehmung am 20. Februar 1979 zu Unrecht nicht verwertet, entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Beschwerdeführer teilt nicht mit, was dieser Zeuge, der bei der ersten Vernehmung erheblich unter Alkoholeinfluß stand (etwa 2 %o), ausgesagt hat und weshalb diese Aussage der Verwertung bedurfte. Im übrigen war die Berücksichtigung einer im angetrunkenen Zustand abgegebenen Erklärung des Zeugen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt.
II.
Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das angefochtene Urteil stand.
1.
Gegen den Schuldspruch bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Erörterung bedarf insoweit lediglich die Annahme eines beendeten Tötungsversuchs.
a)
Das Schwurgericht stellt dazu u.a. fest: Der Angeklagte schlug dem Gastwirt Laz. aus Wut und Verärgerung mit aller Kraft, deren er fähig war, einen schweren Bierkrug gegen die Stirn. Als der Wirt getroffen wegtaumelte, setzte der Angeklagte ihm nach und schlug ihm den Krug in den Nacken. Anschließend warf er ihm den Krug an die Stirn und rannte aus dem Lokal. Der Angeklagte erkannte, daß das Einschlagen mit einem derart harten und schweren Gegenstand auf den Kopf des Opfers dessen Tod zur Folge haben kann, und billigte die tödliche Wirkung. Der Gastwirt erlitt durch die Schläge lebensgefährliche Verletzungen, insbesondere den Verlust von Hirnsubstanz am Stirnbein. Der Angeklagte war für seine Tat voll verantwortlich.
b)
Zur Rechtfertigung der Annahme eines beendeten Totschlagsversuchs verweist das Landgericht darauf, daß der Angeklagte nach beiden Schlägen den Krug gegen die Stirn des Opfers warf und davonrannte (UA S. 17). Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Abgrenzung des beendeten vom nicht beendeten Versuch die Vorstellung des Täters maßgebend (BGHSt 10, 129, 131 [BGH 20.12.1956 - 4 StR 447/56]; BGH GA 1956, 89). Bestand bei Tatbeginn kein fester Plan, so sind die Überlegungen des Täters nach der letzten Ausführungshandlung entscheidend. Der Versuch ist beendet, wenn der Täter glaubt, er habe alles für den Eintritt des Erfolges Erforderliche getan, oder wenn er über die Wirkung seines Handelns im Zweifel ist, den Eintritt des Erfolges aber für möglich hält (BGHSt 22, 330, 331; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1978 - 1 StR 595/78).
Das angefochtene Urteil unterscheidet nicht ausdrücklich zwischen den Vorstellungen des Angeklagten vor und bei Beginn der Tat einerseits und den auf die Tatakte folgenden Überlegungen andererseits. Der Urteilszusammenhang ergibt aber mit Klarheit, daß das Schwurgericht davon überzeugt war, der Angeklagte habe spätestens bei Abbruch seiner Handlungen angenommen, der Tod des Opfers werde möglicherweise auf Grund der bisher geführten wuchtigen Schläge eintreten. Der Angeklagte überließ es "schließlich" dem Zufall, ob die durch seine Schläge bewirkte besondere Lebensgefahr zum Tod des Opfers führte oder nicht (UA S. 15). Damit ist dargetan, daß er jedenfalls am Schluß seines Tuns mit der Möglichkeit des tödlichen Ausgangs rechnete. "Der Angeklagte hat erkannt, daß seine Verletzungshandlungen leicht zum Tode führen können, zumal auch ihm bewußt war, daß bei solch massiver Gewalteinwirkung auf den Schädel eines Menschen tödliche Verletzungsfolgen eintreten können" (UA S. 14).
Dem steht nicht entgegen, daß der Wirt nach dem ersten Schlag wegtaumelte und in Gegenwart des Angeklagten nicht zu Boden stürzte (UA S. 8). Die Möglichkeit des Todes ist auch für einen Laien erkennbar, wenn das Opfer sich nach wuchtigen Schlägen gegen den Kopf noch taumelnd auf den Beinen hält. Daß der Angeklagte etwa 30 Minuten nach der Tat und nach seiner Flucht an den Tatort zurückkehrte und sich bei dem ermittelnden Polizeibeamten meldete, besagt nichts über seine Vorstellungen bei der letzten Ausführungshandlung. Diese Maßnahme kann Ausdruck der Erkenntnis gewesen sein, daß Flucht zwecklos ist. Sie kann auch von dem Bestreben des Angeklagten geleitet gewesen sein, seine Darstellung der Vorgänge möglichst bald an die ermittelnden Beamten heranzutragen.
2.
Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Das gilt insbesondere für die Verneinung eines minder schweren Falles nach § 213 StGB.
Woesner
Zipfel
Herdegen
Maul